273, Z. 37–39). Wie erwähnt, ist das darauffolgende, eigentliche Kerngeschehen zu ermitteln, nämlich in welchem Zustand der Beschuldigte die Privatklägerin in diesem Zeitpunkt vorfand und wie es dann zum Geschlechtsverkehr kam. Der Beschuldigte selbst gab dazu an, die Privatklägerin sei wach gewesen, habe angegeben, es gehe ihr besser und ihn gebeten, er solle bei ihr bleiben, woraufhin es zu einverständlichem Geschlechtsverkehr gekommen sei (vgl. pag. 145, Z. 36–41; pag. 146, Z. 70–76; pag. 272, Z. 32–34). Demgegenüber gab Frau E.___