Bestritten ist ferner, ob Frau E.________ den Beschuldigten über den Mischkonsum der Privatklägerin informierte und ob sich die Privatklägerin auffällig benahm und vor allem, ob sie in Anwesenheit des Beschuldigten mehrmals stürzte (vgl. pag. 160, Z. 300–313; pag. 161, Z. 334). Zu klären ist auch, wieso der Beschuldigte wiederum die Wohnung der Privatklägerin aufsuchte, nachdem er gehört hatte, dass Frau E.________ in ihre Wohnung zurückgekehrt war; ob dies deswegen war, weil er, wie er selbst behauptet, sich Sorgen um die Privatklägerin gemacht hat (pag. 273, Z. 37–39).