10. Bestrittener Sachverhalt Kern des bestrittenen Sachverhalts bildet mit Blick auf den Tatbestand der Schändung einerseits die Frage, ob die Privatklägerin im Zeitpunkt, als sich der Beschuldigte wiederum in ihre Wohnung begab und mit ihr unbestrittenermassen den Geschlechtsverkehr vollzog, physisch imstande war, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren oder, wie in der Anklageschrift vorgeworfen, eben nicht. Wird die Widerstandsunfähigkeit bejaht, ist andererseits zu klären, ob der Beschuldigte diesen Zustand erkannte bzw. ihn mit grosser Sicherheit erkennen konnte und gleichwohl handelte.