Der Beschuldigte seinerseits hörte im offenbar ringhörigen Haus in seiner Wohnung, dass Frau E.________ wieder in ihre Wohnung zurückgegangen war. Er beschloss dann, sich nochmals zur Privatklägerin hinauf zu begeben, betrat deren unverschlossene Wohnung und begab sich ins Schlafzimmer, wo die Privatklägerin in ihrem Bett lag. Unbestrittenermassen kam es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin in der Folge zum Geschlechtsverkehr (vgl. pag. 275, Z. 4–5;