161, Z. 316–318; pag. 162, Z. 376). Später beschlossen der Beschuldigte und Frau E.________, die Privatklägerin ins Bett zu bringen. Der Beschuldigte verliess daraufhin die Wohnung der Privatklägerin wieder. Frau E.________ berichtete davon, dass die Privatklägerin danach nochmal aufgewacht, aufgestanden und durch die Wohnung gelaufen sei. Danach sei die Privatklägerin im Bett wieder eingeschlafen. Später begab sich Frau E.________ wieder in ihre eigene Wohnung. Der Beschuldigte seinerseits hörte im offenbar ringhörigen Haus in seiner Wohnung, dass Frau E.________ wieder in ihre Wohnung zurückgegangen war.