_ verzichtete aber in der Folge darauf, die Sanitätspolizei zu verständigen. Kurz darauf klingelte es an der Tür. Es war der Beschuldigte, der nachfragen wollte, ob die Privatklägerin oder Frau E.________ ihm während seiner nächstwöchentlichen Abwesenheit die Katze füttern würde. Die Privatklägerin bot ihm dabei an, ein Bier mit ihnen zu trinken, worauf sich der Beschuldigte zu den beiden Frauen setzte (pag. 74, Z. 49–52; pag. 145, Z. 25–27). Im nachfolgenden Verlauf setzte sich die Privatklägerin auf den Schoss des Beschuldigten. Sie küssten sich, wobei es darum ging, ein «Täfeli» bzw. «Schöggeli» von Mund zu Mund weiterzugeben (pag. 87, Z. 274–276; pag. 161, Z. 316–318;