Die Privatklägerin versuchte deshalb, ihren erwachsenen Sohn zu erreichen, um einen Gesprächspartner in dieser schwierigen Situation zu haben. Sie erhielt jedoch vom Sohn einen für sie verletzenden abschlägigen Bescheid, worauf sie Alkohol und dazu nach eigenen Angaben Seresta-Tabletten einzunehmen begann. Zwischen ca. 20:00 und 20:30 Uhr dieses Tages nahm sie mit der im gleichen Haus wohnenden Zeugin E.________ Kontakt auf, worauf diese im Domizil der Privatklägerin erschien. Sie hörte der Privatklägerin zu, welche von ihrer momentan üblen Situation berichtete und auf die SMS-Absage ihres Sohnes hinwies.