166, Z. 510–514). Demgegenüber hatte die Zeugin E.________ zum Beschuldigten ein eher reserviertes Verhältnis (pag. 82 f., Z. 90–96; pag. 158, Z. 222–223), während auch sie von guten Beziehungen zur Privatklägerin und zur Zeugin F.________ sprach (pag. 83, Z. 98–100). Zwischen der Privatklägerin und Frau F.________ – welche die Privatklägerin auch jeweils als Vertrauensperson an die Einvernahmen vor der Vorinstanz und der Kammer begleitete (vgl. pag. 263 und pag. 493) – besteht eine enge Freundschaft; die Privatklägerin und Frau E.________ haben sich zwischenzeitlich zerstritten (vgl. pag. 256, Z. 38–39; pag. 268, Z. 33–37).