__ und vis-à-vis von dieser diejenige der Privatklägerin. Das Zusammenleben unter den Nachbarinnen und dem Nachbar sei, abgesehen von paar wenigen Reklamationen an den Beschuldigten wegen Lärms, angenehm und friedlich verlaufen, man habe sich nachbarlich unterstützt und gelegentlich ein Glas Wein zusammen getrunken. Unbestritten sind auch frühere sexuelle Kontakte des Beschuldigten mit der Privatklägerin und mit der Zeugin F.________ (Aussagen F.________: pag. 100, Z. 24–29; pag. 105, Z. 64–67; Aussagen der Privatklägerin: pag. 123, Z. 195–196; pag. 131, Z. 125); Aussagen des Beschuldigten: pag. 157, Z. 183; pag. 166, Z. 510–514).