(geb. ___) und der Beschuldigte (geb. 1967) wohnten über mehrere Jahre im Mehrfamilienhaus am L.___weg _ (Nr.) in G.________(Ortschaft), wo sie bis auf Frau E.________, welche 2017 ausgezogen ist, immer noch wohnhaft sind. Das Haus umfasst sechs Wohnungen, wobei der Beschuldigte im Erdgeschoss der Liegenschaft wohnt, über ihm im ersten Stock befand sich die Wohnung der Zeugin E.________ und vis-à-vis von dieser diejenige der Privatklägerin.