9. Unbestrittenes Rahmengeschehen Aus den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten und der Zeuginnen kann vorab folgendes unbestrittenes Rahmengeschehen festgehalten werden: Die Privatklägerin (geb. ___), die Zeuginnen E.________ (geb. ___) und F.________ (geb. ___) und der Beschuldigte (geb. 1967) wohnten über mehrere Jahre im Mehrfamilienhaus am L.___weg _ (Nr.) in G.________(Ortschaft), wo sie bis auf Frau E.________, welche 2017 ausgezogen ist, immer noch wohnhaft sind.