Mittlerweile sei auch der Kontakt zwischen der Privatklägerin und Frau E.________ abgebrochen, weil, wie die Privatklägerin gesagt habe, Frau E.________ die Wahrheit nicht ertrage. Es frage sich, welche Wahrheit dies wohl sei. Auch die abgebrochene Einvernahme mit Frau E.________, gerade als es ans Eingemachte gegangen sei, sei eindrucksvoll gewesen. Insgesamt könne dem Beschuldigten so nicht nachgewiesen werden, dass er die Privatklägerin geschändet habe (pag. 519 ff., pag. 527).