Sie könne daher nicht genau sagen, was im entscheidenden Moment um ca. 00:40 Uhr passiert sei, insbesondere ob die Privatklägerin ansprechbar, regungs- und willenslos gewesen sei oder nicht. Dass der Beschuldigte «Penetration» mit «Ejakulation» verwechselt habe, dürfe nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt werden. Das Verhältnis des Beschuldigten zu Frau E.________ sei von Anfang an schlecht gewesen. Demgegenüber habe der Beschuldigte ein gutes Verhältnis zur Privatklägerin gehabt, welches er durch eine solche Handlung nicht aufs Spiel gesetzt hätte. Mittlerweile sei auch der Kontakt zwischen der Privatklägerin und Frau E._____