10 teilweise, wie auch der Notfallarzt vermutet habe, um einen Hilferuf gehandelt haben könne. Frau E.________ habe das Kerngeschehen in der Nacht höchstens für einen sehr kurzen Moment und bei schlechten Lichtverhältnissen gesehen und sei dann «zack» wieder in ihre Wohnung zurück. Sie könne daher nicht genau sagen, was im entscheidenden Moment um ca. 00:40 Uhr passiert sei, insbesondere ob die Privatklägerin ansprechbar, regungs- und willenslos gewesen sei oder nicht.