Überdies habe die Privatklägerin am nächsten Morgen auch nicht über Übelkeit, Erbrechen oder Kater geklagt, was bei der von ihr angegebenen Konsummenge aber zu erwarten wäre. Eine Amnesie bedeute auch nicht, dass man widerstandsunfähig sei. Die Privatklägerin könne nun von der von ihr behaupteten Amnesie nicht mehr abweichen; auch weil ihre zwei Kolleginnen ihr zur Anzeige geraten hätten, der Beschuldigte so gestempelt sei und sie so einen gewissen Schutz habe. Aufgrund der späten und gemeinsamen Anzeige sei zudem davon auszugehen, dass die Frauen die Sache untereinander besprochen hätten.