Der Beschuldigte habe so weder die angeblich eingenommenen Medikamente noch die angeblichen Stürze der Privatklägerin mitbekommen. Das von Frau E.________ geschilderte selbständige Aufstehen der Privatklägerin um ca. 23:00 Uhr, bei welchem noch eine klare Willensbildung und Willensäusserung stattgefunden habe, sei mit den von der Privatklägerin angegebenen Konsummengen nicht vereinbar, was der Sachverständige bestätigt habe. Überdies habe die Privatklägerin am nächsten Morgen auch nicht über Übelkeit, Erbrechen oder Kater geklagt, was bei der von ihr angegebenen Konsummenge aber zu erwarten wäre.