Weiter habe Frau E.________ angegeben, die Privatklägerin habe den Beschuldigten durchaus etwas angemacht. Die Privatklägerin habe nie von einer Verletzung am Kopf gesprochen, was gegen das von Frau E.________ geschilderte Sturzgeschehen spreche. Es stelle sich schon die Frage, wieso Frau E.________ den Beschuldigten über die konsumierten Tabletten, nicht aber – wie sie eingeräumt habe – über den Anruf bei der Notrufzentrale informiert haben solle. Der Beschuldigte habe so weder die angeblich eingenommenen Medikamente noch die angeblichen Stürze der Privatklägerin mitbekommen.