und im Tatzeitpunkt um die Widerstandsunfähigkeit der im Bett liegenden Privatklägerin gewusst habe (vgl. vor allem pag. 398 ff., S. 21 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Verteidigung brachte gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz zusammengefasst vor, dass einzig die Einnahme einer Tablette Seresta erhärtet sei. In den Augen von Frau E.________ sei die Privatklägerin nicht so schlecht «zwäg» gewesen, habe sie doch entgegen dem unmissverständlichen Rat des von ihr telefonisch kontaktierten Notfallarztes davon abgesehen, die Sanitätspolizei beizuziehen. Weiter habe Frau E.___