und der Privatklägerin über den Mischkonsum – Alkohol (Rotwein und Mojito-Getränk) und Schlaftabletten (Seresta) – der Privatklägerin ging die Vorinstanz gestützt auf das forensisch-toxikologische Aktengutachten davon aus, dass sich die Privatklägerin im Tatzeitpunkt in stark eingetrübtem Bewusstseinszustand bis komatösen Zustand befunden haben müsse. In subjektiver Hinsicht erwog die Vorinstanz, dass sich der desolate Zustand der Privatklägerin der Wahrnehmung des Beschuldigten nicht habe entziehen können, da er deren auffälliges Verhalten am Abend, insbesondere mehrere Stürze, mitbekommen habe