8. Beweiswürdigung der Vorinstanz und Vorbringen der Verteidigung Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt als erstellt. Insgesamt bekundete sie keine erheblichen Zweifel, dass die Privatklägerin zum Tatzeitpunkt nicht mehr fähig gewesen sei, sich gegen unerwünschte Handlungen zu wehren. Sie stützte sich dabei insbesondere auf die ihrer Auffassung nach glaubhaften Aussagen der Zeugin E.________ zu ihren Wahrnehmungen zum Tatzeitpunkt und zu den Ereignissen und dem Zustand der Privatklägerin an jenem Abend. Aufgrund der Angaben der Zeugin E.__