In der Wohnung von C.________ befand sich ebenfalls die Nachbarin E.________, welche die Privatklägerin wegen ihres an diesem Tag übermässigen Alkoholkonsums mit zusätzlicher Einnahme von mehreren Seresta-Tabletten betreute. Während des anschliessend längeren Aufenthaltes des Beschuldigten A.________ in der Wohnung der Privatklägerin stürzte C.________ aufgrund ihres desolaten Zustandes drei bis vier Mal zu Boden, wobei diese jeweils ohne fremde Hilfe nicht mehr alleine aufstehen konnte und hierzu die Hilfe von E.________ und dem Beschuldigten A.________ benötigte.