Da keine Anschlussberufung erklärt wurde, ist die Kammer nach Art. 391 Abs. 2 StPO an das Verschlechterungsverbot gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern (sog. Verbot der «reformatio in peius»). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung