Aufgrund der mit dem Schuldpunkt verknüpften Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten ist grundsätzlich auch über die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren neu zu befinden. Über die angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils (vgl. E. 2 oben), insbesondere über die Schuldsprüche wegen Schändung und Hausfriedensbruch und die allenfalls dafür auszusprechende Strafe, hat die Kammer mit umfassender Kognition neu zu befinden (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO). Da keine Anschlussberufung erklärt wurde, ist die Kammer nach Art.