6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil nur in Teilen an. Der mit der beschränkten Berufung nicht angefochtene Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und die dafür ausgesprochene Übertretungsbusse von CHF 100.00 (Ziff. I.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), sind damit in Rechtskraft erwachsen. Neu zu verfügen sein wird bezüglich der Zustimmung zur Löschung des DNA-Profils sowie der weiteren über den Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten.