c. A.________ sei sowohl hinsichtlich des erstinstanzlichen als auch hinsichtlich des oberinstanzlichen Verfahrens zu verpflichten, der Privatklägerin zuhanden ihres Rechtsbeistan- 8 des die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu ersetzen. 5. Weiter sei zu verfügen, was rechtens.