3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien durch A.________ zu tragen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien durch A.________ oder den Kanton Bern zu tragen. 4. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar des Rechtsbeistands der Privatklägerin seien: a. für das erstinstanzliche Verfahren gemäss Urteil vom 08.02.2017 auf CHF 11‘271.65 (amtliche Entschädigung) resp. CHF 14‘976.90 (volles Honorar) festzusetzen; und b. für das oberinstanzliche Verfahren im Rahmen der eingereichten Honorarnote festzusetzen.