der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 5 Jahre festzusetzen; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. III. Im Weiteren seien die üblichen Verfügungen zu treffen (DNA, AFIS, Honorare der amtlichen Anwälte, Mitteilungen). (Beantragte Gebühr gemäss Art. 21 VKD: CHF 500.00).