2.2 Hausfriedensbruchs beides begangen in der Nacht vom 08.10.2014 auf den 09.10.2014 in G.________(Ortschaft) zum Nachteil von C.________. II. Er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, die Polizeihaft vom 24.10.2014 sei im Umfang von einem Tag auf die Freiheitsstrafe anzurechnen, und der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen; 2. zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 150.00,