6 erst betrat, nachdem die Privatklägerin dieses nach ihrer Einvernahme verlassen hatte. Zuvor war der Verteidigung die Gelegenheit eingeräumt worden, die Aussagen der Privatklägerin mit dem Beschuldigten telefonisch zu besprechen und Anschlussfragen an die Privatklägerin zu stellen (vgl. pag. 499). Auf diese Weise wurde dem Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör Rechnung getragen. Die Privatklägerin liess sich bei ihrer Einvernahme von Frau F.________ als Vertrauensperson begleiten (vgl. Art. 152 Abs. 2 StPO).