Gestützt auf diese Bestimmung hiess der Verfahrensleiter mit Verfügung vom 25. Januar 2018 die Gesuche der Privatklägerin um Vermeidung der Konfrontation mit dem Beschuldigten und um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung mit Ausnahme ihrer eigenen Einvernahme gut (pag. 479 ff.). Im Einverständnis mit der Verteidigung wurde an der Berufungsverhandlung vom 6. Februar 2018 die Begegnung zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten dadurch vermieden, dass letzterer das Obergericht