476 f.). Die Strafbehörden vermeiden eine Begegnung des Opfers mit der beschuldigten Person, wenn – wie vorliegend – das Opfer dies verlangt. Sie tragen in diesem Fall dem Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör auf andere Weise Rechnung (Art. 152 Abs. 3 StPO). Gestützt auf diese Bestimmung hiess der Verfahrensleiter mit Verfügung vom 25. Januar 2018 die Gesuche der Privatklägerin um Vermeidung der Konfrontation mit dem Beschuldigten und um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung mit Ausnahme ihrer eigenen Einvernahme gut (pag.