4. Opferschutzmassnahmen Mit Schreiben vom 18. Januar 2018 wies Rechtsanwalt D.________ darauf hin, dass die Privatklägerin (schon im Vorverfahren, vgl. pag. 34) verlangt habe, eine Konfrontation mit dem Beschuldigten im gesamten Strafverfahren zu vermeiden, was auch anlässlich der Berufungsverhandlung zu berücksichtigen sei. Weiter beantragte er, die Privatklägerin – abgesehen von ihrer eigenen Einvernahme – gestützt auf Art. 338 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung zu dispensieren, da ihre Anwesenheit insofern nicht erforderlich sei (pag. 476 f.).