Zudem wurde von Amtes wegen eine Befragung mit Prof. Dr. I.________, stellvertretender Direktor des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Bern und Leiter der Abteilung Forensische Toxikologie und Chemie, als Sachverständiger zum forensisch-toxikologischen Aktengutachten vom 19. August 2016 durchgeführt (pag. 507 ff.). Die Zeugenbefragung mit Frau E.________ konnte nicht zu Ende geführt werden. Die Einvernahme wurde im Einverständnis mit den Parteien und auf Anraten der als Vertrauensperson anwesenden behandelnden Psychiaterin von Frau E.________, Frau Dr. J.________, abgebrochen (vgl. pag. 503, Z. 37–45 und pag. 506).