III und IV des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Mit Eingabe vom 1. Mai 2017 teilte die Generalstaatsanwaltschaft den Verzicht auf Erklärung der Anschlussberufung mit sowie, dass aus ihrer Sicht kein Grund für ein Nichteintreten auf die Berufung bestehe (pag. 442 f.). Auch die Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend: Privatklägerin), amtlich vertreten durch Rechtsan-