435 f.) ging ebenfalls form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein. Darin beschränkte der Beschuldigte die Berufung auf die Schuldsprüche wegen Schändung und Hausfriedensbruchs (Ziff. I.1 und I.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), auf die dafür ausgesprochenen Freiheits- und Geldstrafe, die Verfahrenskosten (Ziff. I.1, I.2 und I.4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie auf die Entscheide betreffend die Zivilklage und Parteientschädigung (Ziff. III und IV des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).