3. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 08.02.2014 bis zum 28.03.2016 durch Erwerb, Anbau, Besitz und Konsum von Haschisch/Marihuana in G.________(Ortschaft), und in Anwendung der Art. 30, 34, 40 42 Abs. 1, 44, 47, 51, 106, 186 und 191 StGB, Art 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Die Polizeihaft vom 24.10.2014 wird im Umfang von einem Tag auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.