Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 17 132 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. Februar 2018 Besetzung Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Ober- richter Schmid Gerichtsschreiber Bruggisser Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ amtlich vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Schändung, Hausfriedensbruch, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 8. Februar 2017 (PEN 2015 870) Inhaltsverzeichnis I. Formelles .......................................................................................................................4 1. Erstinstanzliches Urteil............................................................................................4 2. Berufung..................................................................................................................5 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen....................................................................6 4. Opferschutzmassnahmen .......................................................................................6 5. Anträge der Parteien ...............................................................................................7 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer ................................................9 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung................................................................................9 7. Vorwurf gemäss Anklageschrift ..............................................................................9 8. Beweiswürdigung der Vorinstanz und Vorbringen der Verteidigung.....................10 9. Unbestrittenes Rahmengeschehen.......................................................................11 10. Bestrittener Sachverhalt........................................................................................13 11. Beweiswürdigung der Kammer .............................................................................14 11.1 Objektive Beweismittel ..............................................................................14 11.1.1 Allgemeines .................................................................................14 11.1.2 Aufgezeichnetes Telefongespräch mit der Notrufzentrale...........15 11.1.3 Forensisch-toxikologisches Aktengutachten und Einvernahme des Sachverständigen .................................................................19 11.2 Aussagen ..................................................................................................22 11.2.1 Würdigung von Aussagen im Allgemeinen..................................22 11.2.2 Aussagen der Zeugin E.________ 11.2.3 Aussagen des Beschuldigten ......................................................29 11.2.4 Aussagen der Privatklägerin C.________ ...................................33 11.2.5 Aussagen der Zeugin F.________ ..............................................37 11.3 Rahmengeschehen am Abend ..................................................................37 11.3.1 Zum Konsum von Alkohol und Seresta .......................................37 11.3.2 Zum Verhalten und zum Zustand der Privatklägerin im Verlauf des Abends..................................................................................39 11.3.3 Zwischenfazit...............................................................................44 11.4 Kerngeschehen in der Nacht .....................................................................44 11.4.1 Zustand der Privatklägerin und Ablauf des Geschlechts- verkehrs.......................................................................................44 11.4.2 Zum inneren Geschehen (subjektive Seite) ................................48 11.5 Fazit und erstellter Sachverhalt .................................................................49 2 III. Rechtliche Würdigung..................................................................................................50 12. Schändung ............................................................................................................50 12.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand ......................................................50 12.2 Subsumtion................................................................................................50 13. Hausfriedensbruch ................................................................................................51 IV. Strafzumessung ...........................................................................................................52 14. Allgemeines...........................................................................................................52 15. Schändung ............................................................................................................53 15.1 Strafrahmen...............................................................................................53 15.2 Objektive Tatkomponenten .......................................................................53 15.3 Subjektive Tatkomponenten ......................................................................54 15.4 Täterkomponenten ....................................................................................54 15.5 Zwischenfazit.............................................................................................54 16. Hausfriedensbruch ................................................................................................54 17. Vollzug und Ergebnis ............................................................................................55 V. Zivilpunkt......................................................................................................................55 18. Prozessuales.........................................................................................................55 19. Genugtuung ..........................................................................................................56 VI. Kosten, Entschädigung und weitere Verfügungen.......................................................57 20. Verfahrenskosten ..................................................................................................57 21. Amtliche Entschädigungen ...................................................................................58 21.1 Verteidigung des Beschuldigten ................................................................58 21.2 Unentgeltlicher Rechtsvertretung für die Privatklägerin ............................58 22. DNA und übrige biometrische erkennungsdienstliche Daten................................59 VII. Dispositiv......................................................................................................................60 3 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 8. Februar 2017 hat das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelge- richt, nachfolgend: Vorinstanz) Folgendes erkannt (pag. 371 ff., Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Schändung, und 2. des Hausfriedensbruchs, beides begangen in der Nacht vom 08.10.2014 auf den 09.10.2014 in G.________ (Ortschaft), sowie 3. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 08.02.2014 bis zum 28.03.2016 durch Erwerb, Anbau, Besitz und Konsum von Ha- schisch/Marihuana in G.________(Ortschaft), und in Anwendung der Art. 30, 34, 40 42 Abs. 1, 44, 47, 51, 106, 186 und 191 StGB, Art 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Die Polizeihaft vom 24.10.2014 wird im Umfang von einem Tag auf die Freiheitsstrafe ange- rechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 150.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf einen Tag festgesetzt. 4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus (ohne Kosten für die amtliche Verteidi- gung): 4 Gebühren Allgemeine Gebühren Untersuchung CHF 6'270.00 Auftritt Staatsanwaltschaft an HV CHF 1'000.00 Kosten des Gerichts (ohne schriftliche Begründung) CHF 2'500.00 Total CHF 9'770.00 Auslagen Allgemeine Auslagen StA CHF 1'484.50 Persönliche Auslagen StA CHF 561.00 Auslagen Hauptverhandlung CHF 1'567.95 Allgemeine Kanzleiauslagen Gericht CHF 100.00 Total CHF 3'713.45 Total Verfahrenskosten CHF 13'483.45 II. [Amtliche Entschädigung und volles Honorar für die amtliche Verteidigung] III. Zivilklage A.________ wird in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 12‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 09.10.2014 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. IV. [Amtliche Entschädigung und volles Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privat- klägerin] V. [Weitere Verfügungen] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte/Berufungsführer A.________ (nach- folgend: Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, mit Ein- gabe vom 15. Februar 2017 fristgerecht die Berufung an (pag. 416). Mit Verfügung vom 30. März 2017 wurde den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung ver- schickt (pag. 428 f.). Diese wurde dem Beschuldigten am 3. April 2017 zugestellt (pag. 434). Die vom 24. April 2017 datierende Berufungserklärung des Beschuldig- ten (pag. 435 f.) ging ebenfalls form- und fristgerecht beim Obergericht des Kan- tons Bern ein. Darin beschränkte der Beschuldigte die Berufung auf die Schuld- sprüche wegen Schändung und Hausfriedensbruchs (Ziff. I.1 und I.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), auf die dafür ausgesprochenen Freiheits- und Geldstrafe, die Verfahrenskosten (Ziff. I.1, I.2 und I.4 des erstinstanzlichen Urteils- dispositivs) sowie auf die Entscheide betreffend die Zivilklage und Parteientschädi- gung (Ziff. III und IV des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Mit Eingabe vom 1. Mai 2017 teilte die Generalstaatsanwaltschaft den Verzicht auf Erklärung der Anschlussberufung mit sowie, dass aus ihrer Sicht kein Grund für ein Nichteintreten auf die Berufung bestehe (pag. 442 f.). Auch die Straf- und Zivilklä- gerin C.________ (nachfolgend: Privatklägerin), amtlich vertreten durch Rechtsan- 5 walt D.________, verzichtete mit Schreiben vom 9. Mai 2017 darauf, sich der Beru- fung anzuschliessen und machte keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Beru- fung geltend (pag. 444). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen ersuchte der Verfahrensleiter am 7. August 2017 die Hausärztin der Privatklägerin, Frau H.________, konkrete Fragen zu den heutigen Auswirkun- gen des Ereignisses vom 8./9. Oktober 2014 auf die Privatklägerin in einem ergän- zenden Bericht – zu demjenigen vom 31. August 2015 (pag. 47 f.) – zu beantwor- ten (pag. 462 f.). Der gestützt darauf erstellte Bericht von Frau H.________ datiert vom 3. November 2017 (pag. 468 f.). Weiter wurden ein aktueller Strafregisteraus- zug (pag. 487) sowie ein Leumunds- bzw. Informationsbericht, datierend vom 18. Januar 2017 (pag. 482 ff.), über den Beschuldigten eingeholt. In der Berufungsverhandlung vom 6. Februar 2018 führte die Kammer nochmals mehrere Einvernahmen durch. Wie vor der Vorinstanz wurden die Privatklägerin (pag. 495 ff.), der Beschuldigte (pag. 513 ff.) sowie die Zeugin E.________ (pag. 501 ff.) nachmals zur Sache befragt. Zudem wurde von Amtes wegen eine Befragung mit Prof. Dr. I.________, stellvertretender Direktor des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Bern und Leiter der Abteilung Forensische Toxikologie und Chemie, als Sachverständiger zum forensisch-toxikologischen Ak- tengutachten vom 19. August 2016 durchgeführt (pag. 507 ff.). Die Zeugenbefra- gung mit Frau E.________ konnte nicht zu Ende geführt werden. Die Einvernahme wurde im Einverständnis mit den Parteien und auf Anraten der als Vertrauensper- son anwesenden behandelnden Psychiaterin von Frau E.________, Frau Dr. J.________, abgebrochen (vgl. pag. 503, Z. 37–45 und pag. 506). 4. Opferschutzmassnahmen Mit Schreiben vom 18. Januar 2018 wies Rechtsanwalt D.________ darauf hin, dass die Privatklägerin (schon im Vorverfahren, vgl. pag. 34) verlangt habe, eine Konfrontation mit dem Beschuldigten im gesamten Strafverfahren zu vermeiden, was auch anlässlich der Berufungsverhandlung zu berücksichtigen sei. Weiter be- antragte er, die Privatklägerin – abgesehen von ihrer eigenen Einvernahme – ge- stützt auf Art. 338 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) von der Teil- nahme an der Berufungsverhandlung zu dispensieren, da ihre Anwesenheit insofern nicht erforderlich sei (pag. 476 f.). Die Strafbehörden vermeiden eine Begegnung des Opfers mit der beschuldigten Person, wenn – wie vorliegend – das Opfer dies verlangt. Sie tragen in diesem Fall dem Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör auf andere Weise Rechnung (Art. 152 Abs. 3 StPO). Gestützt auf diese Bestimmung hiess der Ver- fahrensleiter mit Verfügung vom 25. Januar 2018 die Gesuche der Privatklägerin um Vermeidung der Konfrontation mit dem Beschuldigten und um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung mit Ausnahme ihrer eigenen Einver- nahme gut (pag. 479 ff.). Im Einverständnis mit der Verteidigung wurde an der Be- rufungsverhandlung vom 6. Februar 2018 die Begegnung zwischen der Privatklä- gerin und dem Beschuldigten dadurch vermieden, dass letzterer das Obergericht 6 erst betrat, nachdem die Privatklägerin dieses nach ihrer Einvernahme verlassen hatte. Zuvor war der Verteidigung die Gelegenheit eingeräumt worden, die Aussa- gen der Privatklägerin mit dem Beschuldigten telefonisch zu besprechen und An- schlussfragen an die Privatklägerin zu stellen (vgl. pag. 499). Auf diese Weise wur- de dem Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör Rechnung getragen. Die Privatklägerin liess sich bei ihrer Einvernahme von Frau F.________ als Ver- trauensperson begleiten (vgl. Art. 152 Abs. 2 StPO). 5. Anträge der Parteien Fürsprecher B.________ beantragte im Rahmen der oberinstanzlichen Verhand- lung vom 6. Februar 2018 namens und im Auftrag des Beschuldigten Folgendes (pag. 519 und pag. 538; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil vom 8. Februar 2017 betreffend Ziffer I. 3 (Widerhand- lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) in Rechtskraft erwachsen ist. II. Herr A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf: 1. der Schändung, z.N. von Frau C.________, angeblich begangen in der Nacht vom 8. auf den 9. Oktober 2014 in G.________(Ortschaft) (Urteil Ziffer I. 1); 2. des Hausfriedensbruchs, z.N. von Frau C.________, begangen in der Nacht vom 8. auf den 9. Oktober 2014 in G.________(Ortschaft) (Urteil Ziffer I. 2). III. Die anteilsmässigen Verfahrenskosten von mindestens 90% für das Verfahren vor dem Re- gionalgericht Bern-Mittelland sowie die Verfahrenskosten vor dem Obergericht des Kan- tons Bern seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. IV. Herrn A.________ sei keine persönliche Entschädigung, dagegen eine anteilsmässige Ent- schädigung von mindestens 90% für die Verteidigungskosten für das Verfahren vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland sowie eine volle Entschädigung für die Verteidigungskos- ten vor der Obergericht des Kantons Bern zuzusprechen. V. Die Privatklage sei zurückzuweisen. VI. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Über die beschlagnahmten Gegenstände sei von Amtes wegen zu verfügen. 2. Das anteilsmässige Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen. Staatsanwalt K.________ stellte für die Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträ- ge (pag. 521 f. und pag. 529 f.; Hervorhebungen im Original): I. 1. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Ein- zelgericht) insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1.1. A.________ schuldig erklärt wurde wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 08.02.2014 bis zum 28.03.2016 durch Erwerb, Anbau, Besitz und Konsum von Haschisch/Marihuana in G.________(Ortschaft) (vgl. Urteil Ziff. I. 3.), 7 1.2. A.________ verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 (Ersatzfrei- heitsstrafe 1 Tag). 2. A.________ sei schuldig zu erklären wegen 2.1. Schändung 2.2 Hausfriedensbruchs beides begangen in der Nacht vom 08.10.2014 auf den 09.10.2014 in G.________(Ortschaft) zum Nachteil von C.________. II. Er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, die Polizeihaft vom 24.10.2014 sei im Umfang von einem Tag auf die Freiheitsstrafe anzurech- nen, und der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen; 2. zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 150.00, der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 5 Jahre festzusetzen; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. III. Im Weiteren seien die üblichen Verfügungen zu treffen (DNA, AFIS, Honorare der amtlichen Anwälte, Mitteilungen). (Beantragte Gebühr gemäss Art. 21 VKD: CHF 500.00). Rechtsanwalt D.________ beantragte für die Privatklägerin was folgt (pag. 525 und pag. 531; Hervorhebungen im Original): 1. In Bestätigung des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 08.02.2017 sei der Be- schuldigte schuldig zu sprechen wegen Schändung und Hausfriedensbruchs, beides began- gen am 08. resp. 09.10.2014 zum Nachteil von C.________, und zu einer angemessenen Stra- fe zu verurteilen. 2. Der Beschuldigte sei weiter zu verurteilen, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 8‘000.00 nebst 5% Zins seit dem 09.10.2014 zu bezahlen. 3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien durch A.________ zu tragen. Die oberinstanz- lichen Verfahrenskosten seien durch A.________ oder den Kanton Bern zu tragen. 4. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar des Rechtsbeistands der Privatklägerin seien: a. für das erstinstanzliche Verfahren gemäss Urteil vom 08.02.2017 auf CHF 11‘271.65 (amt- liche Entschädigung) resp. CHF 14‘976.90 (volles Honorar) festzusetzen; und b. für das oberinstanzliche Verfahren im Rahmen der eingereichten Honorarnote festzuset- zen. c. A.________ sei sowohl hinsichtlich des erstinstanzlichen als auch hinsichtlich des oberin- stanzlichen Verfahrens zu verpflichten, der Privatklägerin zuhanden ihres Rechtsbeistan- 8 des die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu er- setzen. 5. Weiter sei zu verfügen, was rechtens. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil nur in Teilen an. Der mit der be- schränkten Berufung nicht angefochtene Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und die dafür ausgesprochene Übertretungs- busse von CHF 100.00 (Ziff. I.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), sind damit in Rechtskraft erwachsen. Neu zu verfügen sein wird bezüglich der Zustimmung zur Löschung des DNA-Profils sowie der weiteren über den Beschuldigten erhobe- nen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten. Aufgrund der mit dem Schuld- punkt verknüpften Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten ist grundsätz- lich auch über die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren neu zu befinden. Über die angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils (vgl. E. 2 oben), ins- besondere über die Schuldsprüche wegen Schändung und Hausfriedensbruch und die allenfalls dafür auszusprechende Strafe, hat die Kammer mit umfassender Ko- gnition neu zu befinden (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO). Da keine Anschlussberufung erklärt wurde, ist die Kammer nach Art. 391 Abs. 2 StPO an das Verschlechte- rungsverbot gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldig- ten abändern (sog. Verbot der «reformatio in peius»). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 5. November 2015 Schändung und Hausfriedensbruch zum Nachteil der Privatklägerin zur Last gelegt. Konkret wird ihm folgender Sachverhalt vorgeworfen (pag. 227 f.): A.________ begab sich am 08. Oktober 2014 im Verlauf des früheren Abends in die Wohnung seiner über ihm wohnenden Nachbarin C.________ am L.___weg _ (Nr.) in G.________(Ortschaft), um die- se anzufragen, ob sie während seiner in den nächsten Tagen geplanten Abwesenheit zu seinen Kat- zen schauen könne. In der Wohnung von C.________ befand sich ebenfalls die Nachbarin E.________, welche die Privatklägerin wegen ihres an diesem Tag übermässigen Alkoholkonsums mit zusätzlicher Einnahme von mehreren Seresta-Tabletten betreute. Während des anschliessend längeren Aufenthaltes des Beschuldigten A.________ in der Wohnung der Privatklägerin stürzte C.________ aufgrund ihres desolaten Zustandes drei bis vier Mal zu Boden, wobei diese jeweils ohne fremde Hilfe nicht mehr alleine aufstehen konnte und hierzu die Hilfe von E.________ und dem Be- schuldigten A.________ benötigte. Schliesslich musste die Privatklägerin, welche nur noch lallte und kein einziges Wort mehr normal aussprechen konnte, vom Beschuldigten A.________ und von E.________ in ihr Schlafzimmer ins Bett getragen bzw. geschleppt werden. In der Folge begab sich der Beschuldigte A.________ um die Mitternachtszeit, als die Privatklägerin alleine in ihrer unverschlossenen Wohnung war, in deren Schlafzimmer, zog C.________ die restli- 9 chen Kleider aus und vollzog anschliessend mit der auf dem Rücken liegenden und widerstandsun- fähigen Geschädigten auf dem Bett den Geschlechtsverkehr. 8. Beweiswürdigung der Vorinstanz und Vorbringen der Verteidigung Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt als erstellt. Insgesamt bekundete sie keine erheblichen Zweifel, dass die Privatklägerin zum Tatzeitpunkt nicht mehr fähig gewesen sei, sich gegen unerwünschte Handlungen zu wehren. Sie stützte sich dabei insbesondere auf die ihrer Auffassung nach glaubhaften Aussagen der Zeugin E.________ zu ihren Wahrnehmungen zum Tatzeitpunkt und zu den Ereig- nissen und dem Zustand der Privatklägerin an jenem Abend. Aufgrund der Anga- ben der Zeugin E.________ und der Privatklägerin über den Mischkonsum – Alko- hol (Rotwein und Mojito-Getränk) und Schlaftabletten (Seresta) – der Privatklägerin ging die Vorinstanz gestützt auf das forensisch-toxikologische Aktengutachten da- von aus, dass sich die Privatklägerin im Tatzeitpunkt in stark eingetrübtem Be- wusstseinszustand bis komatösen Zustand befunden haben müsse. In subjektiver Hinsicht erwog die Vorinstanz, dass sich der desolate Zustand der Privatklägerin der Wahrnehmung des Beschuldigten nicht habe entziehen können, da er deren auffälliges Verhalten am Abend, insbesondere mehrere Stürze, mitbekommen habe und im Tatzeitpunkt um die Widerstandsunfähigkeit der im Bett liegenden Privat- klägerin gewusst habe (vgl. vor allem pag. 398 ff., S. 21 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Die Verteidigung brachte gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz zusammen- gefasst vor, dass einzig die Einnahme einer Tablette Seresta erhärtet sei. In den Augen von Frau E.________ sei die Privatklägerin nicht so schlecht «zwäg» gewe- sen, habe sie doch entgegen dem unmissverständlichen Rat des von ihr telefo- nisch kontaktierten Notfallarztes davon abgesehen, die Sanitätspolizei beizuziehen. Weiter habe Frau E.________ angegeben, die Privatklägerin habe den Beschuldig- ten durchaus etwas angemacht. Die Privatklägerin habe nie von einer Verletzung am Kopf gesprochen, was gegen das von Frau E.________ geschilderte Sturzge- schehen spreche. Es stelle sich schon die Frage, wieso Frau E.________ den Be- schuldigten über die konsumierten Tabletten, nicht aber – wie sie eingeräumt habe – über den Anruf bei der Notrufzentrale informiert haben solle. Der Beschuldigte habe so weder die angeblich eingenommenen Medikamente noch die angeblichen Stürze der Privatklägerin mitbekommen. Das von Frau E.________ geschilderte selbständige Aufstehen der Privatklägerin um ca. 23:00 Uhr, bei welchem noch ei- ne klare Willensbildung und Willensäusserung stattgefunden habe, sei mit den von der Privatklägerin angegebenen Konsummengen nicht vereinbar, was der Sach- verständige bestätigt habe. Überdies habe die Privatklägerin am nächsten Morgen auch nicht über Übelkeit, Erbrechen oder Kater geklagt, was bei der von ihr ange- gebenen Konsummenge aber zu erwarten wäre. Eine Amnesie bedeute auch nicht, dass man widerstandsunfähig sei. Die Privatklägerin könne nun von der von ihr be- haupteten Amnesie nicht mehr abweichen; auch weil ihre zwei Kolleginnen ihr zur Anzeige geraten hätten, der Beschuldigte so gestempelt sei und sie so einen ge- wissen Schutz habe. Aufgrund der späten und gemeinsamen Anzeige sei zudem davon auszugehen, dass die Frauen die Sache untereinander besprochen hätten. Bei den Aussagen der Privatklägerin sei zu berücksichtigen, dass es sich dabei 10 teilweise, wie auch der Notfallarzt vermutet habe, um einen Hilferuf gehandelt ha- ben könne. Frau E.________ habe das Kerngeschehen in der Nacht höchstens für einen sehr kurzen Moment und bei schlechten Lichtverhältnissen gesehen und sei dann «zack» wieder in ihre Wohnung zurück. Sie könne daher nicht genau sagen, was im entscheidenden Moment um ca. 00:40 Uhr passiert sei, insbesondere ob die Privatklägerin ansprechbar, regungs- und willenslos gewesen sei oder nicht. Dass der Beschuldigte «Penetration» mit «Ejakulation» verwechselt habe, dürfe nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt werden. Das Verhältnis des Beschuldigten zu Frau E.________ sei von Anfang an schlecht gewesen. Demgegenüber habe der Beschuldigte ein gutes Verhältnis zur Privatklägerin gehabt, welches er durch eine solche Handlung nicht aufs Spiel gesetzt hätte. Mittlerweile sei auch der Kontakt zwischen der Privatklägerin und Frau E.________ abgebrochen, weil, wie die Pri- vatklägerin gesagt habe, Frau E.________ die Wahrheit nicht ertrage. Es frage sich, welche Wahrheit dies wohl sei. Auch die abgebrochene Einvernahme mit Frau E.________, gerade als es ans Eingemachte gegangen sei, sei eindrucksvoll ge- wesen. Insgesamt könne dem Beschuldigten so nicht nachgewiesen werden, dass er die Privatklägerin geschändet habe (pag. 519 ff., pag. 527). 9. Unbestrittenes Rahmengeschehen Aus den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten und der Zeuginnen kann vorab folgendes unbestrittenes Rahmengeschehen festgehalten werden: Die Privatklägerin (geb. ___), die Zeuginnen E.________ (geb. ___) und F.________ (geb. ___) und der Beschuldigte (geb. 1967) wohnten über mehrere Jahre im Mehrfamilienhaus am L.___weg _ (Nr.) in G.________(Ortschaft), wo sie bis auf Frau E.________, welche 2017 ausgezogen ist, immer noch wohnhaft sind. Das Haus umfasst sechs Wohnungen, wobei der Beschuldigte im Erdgeschoss der Liegenschaft wohnt, über ihm im ersten Stock befand sich die Wohnung der Zeugin E.________ und vis-à-vis von dieser diejenige der Privatklägerin. Das Zusammen- leben unter den Nachbarinnen und dem Nachbar sei, abgesehen von paar wenigen Reklamationen an den Beschuldigten wegen Lärms, angenehm und friedlich ver- laufen, man habe sich nachbarlich unterstützt und gelegentlich ein Glas Wein zu- sammen getrunken. Unbestritten sind auch frühere sexuelle Kontakte des Beschul- digten mit der Privatklägerin und mit der Zeugin F.________ (Aussagen F.________: pag. 100, Z. 24–29; pag. 105, Z. 64–67; Aussagen der Privatklägerin: pag. 123, Z. 195–196; pag. 131, Z. 125); Aussagen des Beschuldigten: pag. 157, Z. 183; pag. 166, Z. 510–514). Demgegenüber hatte die Zeugin E.________ zum Beschuldigten ein eher reserviertes Verhältnis (pag. 82 f., Z. 90–96; pag. 158, Z. 222–223), während auch sie von guten Beziehungen zur Privatklägerin und zur Zeugin F.________ sprach (pag. 83, Z. 98–100). Zwischen der Privatklägerin und Frau F.________ – welche die Privatklägerin auch jeweils als Vertrauensperson an die Einvernahmen vor der Vorinstanz und der Kammer begleitete (vgl. pag. 263 und pag. 493) – besteht eine enge Freundschaft; die Privatklägerin und Frau E.________ haben sich zwischenzeitlich zerstritten (vgl. pag. 256, Z. 38–39; pag. 268, Z. 33–37). 11 Am 8. Oktober 2014 befand sich die Privatklägerin psychisch in schlechter Stim- mung, weil tags zuvor ihre Schwester Geburtstag gehabt hätte, wäre sie noch am Leben gewesen und nicht neun Jahre vorher verstorben; ein Ereignis, das sich bei der Privatklägerin offenbar in einer Neigung zu Depressionen auswirkt (vgl. den Arztbericht von H.________ vom 3. November 2017, pag. 468 f.; vgl. auch die früheren Berichte, pag. 47 f. und pag. 55 ff.). Die Privatklägerin versuchte deshalb, ihren erwachsenen Sohn zu erreichen, um einen Gesprächspartner in dieser schwierigen Situation zu haben. Sie erhielt jedoch vom Sohn einen für sie verlet- zenden abschlägigen Bescheid, worauf sie Alkohol und dazu nach eigenen Anga- ben Seresta-Tabletten einzunehmen begann. Zwischen ca. 20:00 und 20:30 Uhr dieses Tages nahm sie mit der im gleichen Haus wohnenden Zeugin E.________ Kontakt auf, worauf diese im Domizil der Privatklägerin erschien. Sie hörte der Pri- vatklägerin zu, welche von ihrer momentan üblen Situation berichtete und auf die SMS-Absage ihres Sohnes hinwies. Da die Privatklägerin gegenüber Frau E.________ die Einnahme von mehreren Seresta-Tabletten mit Alkohol angegeben und dann noch eine (weitere) Tablette sowie ein Mojito-Getränk zu sich genommen habe, rief Frau E.________ um 20:54 Uhr bei der Notrufzentrale «M.________» an und fragte nach, was sie in dieser Situation unternehmen solle, um zu verhindern, dass die Privatklägerin in einen noch schlimmeren Zustand gerate. Der dienstha- bende Notarzt machte eindringlich auf die Gefahren einer gleichzeitigen Einnahme von Seresta und Alkohol aufmerksam und empfahl Frau E.________, die Sanitäts- polizei beizuziehen, damit die Privatklägerin in eine psychiatrische Klinik verbracht werden könne (vgl. CD mit der Aufnahme des Telefongesprächs, pag. 289, sowie E. 11.1.2 unten). Das Telefongespräch dauerte 13 Minuten und 35 Sekunden, also bis ca. 21:08 Uhr. Frau E.________ verzichtete aber in der Folge darauf, die Sa- nitätspolizei zu verständigen. Kurz darauf klingelte es an der Tür. Es war der Beschuldigte, der nachfragen woll- te, ob die Privatklägerin oder Frau E.________ ihm während seiner nächst- wöchentlichen Abwesenheit die Katze füttern würde. Die Privatklägerin bot ihm da- bei an, ein Bier mit ihnen zu trinken, worauf sich der Beschuldigte zu den beiden Frauen setzte (pag. 74, Z. 49–52; pag. 145, Z. 25–27). Im nachfolgenden Verlauf setzte sich die Privatklägerin auf den Schoss des Beschuldigten. Sie küssten sich, wobei es darum ging, ein «Täfeli» bzw. «Schöggeli» von Mund zu Mund weiterzu- geben (pag. 87, Z. 274–276; pag. 161, Z. 316–318; pag. 162, Z. 376). Später be- schlossen der Beschuldigte und Frau E.________, die Privatklägerin ins Bett zu bringen. Der Beschuldigte verliess daraufhin die Wohnung der Privatklägerin wie- der. Frau E.________ berichtete davon, dass die Privatklägerin danach nochmal aufgewacht, aufgestanden und durch die Wohnung gelaufen sei. Danach sei die Privatklägerin im Bett wieder eingeschlafen. Später begab sich Frau E.________ wieder in ihre eigene Wohnung. Der Beschuldigte seinerseits hörte im offenbar ringhörigen Haus in seiner Woh- nung, dass Frau E.________ wieder in ihre Wohnung zurückgegangen war. Er be- schloss dann, sich nochmals zur Privatklägerin hinauf zu begeben, betrat deren unverschlossene Wohnung und begab sich ins Schlafzimmer, wo die Privatklägerin in ihrem Bett lag. Unbestrittenermassen kam es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin in der Folge zum Geschlechtsverkehr (vgl. pag. 275, Z. 4–5; 12 pag. 277, Z. 32–33). Frau E.________ konnte unterdessen in ihrer Wohnung nicht einschlafen und hörte plötzlich ein Geräusch aus der Wohnung der Privatklägerin, «was sich wie ein Seufzer anhörte» (pag. 75, Z. 88). Wiederum begab sie sich in die Wohnung der Privatklägerin, wo sie im Schlafzimmer sah, dass sich der Be- schuldigte nackt mit der Privatklägerin auf dem Bett befand. Nach kurzer Feststel- lung dieser Situation wurde Frau E.________ gemäss ihren Angaben von einem Flashback ihrer eigenen Vergewaltigung gepackt, worauf sie unbemerkt vom Be- schuldigten in ihre Wohnung zurückging und sich völlig blockiert schlafen legte. Am nächsten Morgen fragte die Privatklägerin Frau E.________, was am Vorabend passiert sei und Frau E.________ erzählte ihr, was sie gesehen habe und ent- schuldigte sich dafür, dass sie unfähig gewesen sei, zu intervenieren. 10. Bestrittener Sachverhalt Kern des bestrittenen Sachverhalts bildet mit Blick auf den Tatbestand der Schän- dung einerseits die Frage, ob die Privatklägerin im Zeitpunkt, als sich der Beschul- digte wiederum in ihre Wohnung begab und mit ihr unbestrittenermassen den Ge- schlechtsverkehr vollzog, physisch imstande war, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren oder, wie in der Anklageschrift vorgeworfen, eben nicht. Wird die Widerstandsunfähigkeit bejaht, ist andererseits zu klären, ob der Beschuldigte diesen Zustand erkannte bzw. ihn mit grosser Sicherheit erkennen konnte und gleichwohl handelte. Zur Beurteilung des körperlichen Zustands der Privatklägerin im relevanten Zeit- punkt sind mehrere Elemente zu klären, welche sich zuvor im Verlauf des Abends ereigneten und Rückschlüsse über das bestrittene Kerngeschehen zulassen: So ist der Zustand und das Verhalten der Privatklägerin näher zu klären. Fraglich ist auch, in welchem Ausmass und zu welchem Zeitpunkt sie Alkohol und Seresta- Tabletten einnahm. Bestritten ist ferner, ob Frau E.________ den Beschuldigten über den Mischkonsum der Privatklägerin informierte und ob sich die Privatklägerin auffällig benahm und vor allem, ob sie in Anwesenheit des Beschuldigten mehr- mals stürzte (vgl. pag. 160, Z. 300–313; pag. 161, Z. 334). Zu klären ist auch, wieso der Beschuldigte wiederum die Wohnung der Privatkläge- rin aufsuchte, nachdem er gehört hatte, dass Frau E.________ in ihre Wohnung zurückgekehrt war; ob dies deswegen war, weil er, wie er selbst behauptet, sich Sorgen um die Privatklägerin gemacht hat (pag. 273, Z. 37–39). Wie erwähnt, ist das darauffolgende, eigentliche Kerngeschehen zu ermitteln, nämlich in welchem Zustand der Beschuldigte die Privatklägerin in diesem Zeitpunkt vorfand und wie es dann zum Geschlechtsverkehr kam. Der Beschuldigte selbst gab dazu an, die Pri- vatklägerin sei wach gewesen, habe angegeben, es gehe ihr besser und ihn gebe- ten, er solle bei ihr bleiben, woraufhin es zu einverständlichem Geschlechtsverkehr gekommen sei (vgl. pag. 145, Z. 36–41; pag. 146, Z. 70–76; pag. 272, Z. 32–34). Demgegenüber gab Frau E.________ an, die Privatklägerin habe keine Reaktion gezeigt und sei wie ein «Bäbi» auf dem Rücken mit ausgestreckten Armen mit den Beinen über den Schultern des knienden Beschuldigten auf dem Bett gelegen (pag. 76, Z. 163–167; pag. 91, Z. 418–419; pag. 259, Z. 37–39). 13 Näher zu klären ist auch, ob die von der Privatklägerin beschriebenen, am nächs- ten Morgen festgestellten Verletzungen im Unterleib (Rötungen und Schwellungen im Schambereich) als erstellt erachtet werden und wenn ja, ob diese auf die sexu- ellen Handlungen des Beschuldigten zurückzuführen sind. Als weiteres Element ist schliesslich das bisherige sexuelle Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin von einer gewissen Bedeutung, insbesondere wie oft es zu sexuel- lem Kontakt gekommen war und ob die Privatklägerin dem Beschuldigten tatsäch- lich schon zu erkennen gegeben hatte, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mehr mit ihm wünschte. 11. Beweiswürdigung der Kammer Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung, insbeson- dere zur freien richterlichen Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO und zur Tragweite des Grundsatzes «in dubio pro reo», zutreffend wiedergegeben (pag. 383 f., S. 6 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf diese Erwägun- gen wird verwiesen. Nachfolgend werden zunächst die objektiven (E. 11.1 unten) und subjektiven Be- weismittel (E. 11.2 unten), insbesondere die Aussagen, einzeln aufgeführt, jeweils gefolgt von allgemeinen würdigenden Erwägungen dazu. In einem zweiten Schritt werden dann die konkreten Beweisfragen zum Rahmengeschehen am Abend (E. 11.3 unten) und dem Kerngeschehen in der Nacht (E. 11.4 unten) anhand sämtlicher Beweismittel beurteilt und beantwortet. 11.1 Objektive Beweismittel 11.1.1 Allgemeines Die Vorinstanz hat die vorliegenden objektiven Beweismittel vollständig aufgelistet und deren wesentlichen Inhalt kurz zusammengefasst (pag. 383 und pag. 395 ff., S. 6 und S. 18 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann grundsätz- lich verwiesen werden. Das aufgezeichnete Telefongespräch von Frau E.________ mit der M.________AG wird nachfolgend noch eingehender behandelt (E. 11.1.2 unten). Nicht zuletzt aufgrund der ergänzenden und klärenden Einvernahme des Sachverständigen vor oberer Instanz ist nachfolgend auch auf das forensisch- toxikologische Aktengutachten des IRM vom 19. August 2016 und die darin enthal- tenen Schlüsse im Detail einzugehen (E. 11.1.3 unten). Die beiden rechtsmedizinischen Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Pri- vatklägerin (pag. 39 ff.) und des Beschuldigten (pag. 35 ff.) lassen – vor allem we- gen der zwischen Ereignis und Untersuchung vergangen Zeit – keine Hinweise auf das Tatgeschehen erkennen. Die ärztlichen Berichte in den Akten äussern sich vor allem zu den Auswirkungen des Ereignisses auf die psychische Gesundheit der Privatklägerin: - Im Bericht vom 31. August 2015 (pag. 47 f.) hielt die Hausärztin der Privatklä- gerin, H.________, unter anderem fest, sie habe bei der Privatklägerin nach der ersten Konsultation nach dem Ereignis, am 25. November 2014, eine deut- liche Zunahme der depressiven Verstimmung mit extremer sozialer Isolation und zahlreicher Aversionen verbunden mit allgemeiner Lust- und Antriebslosig- 14 keit festgestellt. Die von der Privatklägerin geltend gemachte Amnesie sei durchaus durch gemeinsame Einnahme von Seresta und Alkohol zu erklären. - Im ergänzenden Bericht vom 17. April 2016 (pag. 291) gab H.________ weiter bekannt, sie habe der Privatklägerin letztmals am 9. September 2013 ein Pa- ckung von 20 Tabletten «Seresta Expidet 15 mg» abgegeben und dabei, bei Bedarf, eine Dosierung von ½ bis 1 Tablette pro Tag empfohlen. - Die Privatklägerin war seit dem 4. März 2015 bei der Psychologin Dr. N.________ in Behandlung, in deren Bericht vom 6. August 2015 (pag. 55 ff.) depressive Symptome mit gleichzeitigen Wutgefühlen dem Be- schuldigten gegenüber bestätigt werden. - Im oberinstanzlich eingeholten ergänzenden Bericht vom 3. November 2017 (pag. 468 f.) hielt H.________ unter anderem fest, dass nach wie vor zahlreiche Aversionen und Lust- und Antriebslosigkeit festzustellen seien, ebenso wie die extreme soziale Isolation. Trotz vorbestehender Neigung zu Depressionen stel- le das Ereignis einen Knick in der Lebenslinie der Privatklägerin dar. - Die Psychiaterin Dr. med. O.________ bestätigte am 23. Oktober 2014 (pag. 95) gegenüber Frau E.________, dass die Feststellung der «Vergewalti- gung» der Privatklägerin bei Frau E.________ ihre selbst erlebte Vergewalti- gung und den sexuellen Missbrauch des Sohnes reaktiviert habe und Frau E.________ deshalb nicht in der Lage gewesen sei, so zu reagieren, wie sie es sich gewünscht hätte, nämlich den Vorgang zu unterbrechen oder die Polizei zu rufen. 11.1.2 Aufgezeichnetes Telefongespräch mit der Notrufzentrale Aus Besorgnis über den Zustand der Privatklägerin rief Frau E.________ an jenem Abend um 20:54 Uhr der M.________AG, einer privaten Notrufzentrale, an. Ge- genüber der Polizei gab die M.________AG an, das Telefongespräch habe bis 20:59 Uhr gedauert (pag. 32). Gemäss der später durch die Vorinstanz edierte Au- diodatei dauerte das Gespräch aber deutlich länger, nämlich rund 13:30 Minuten. Diese Abweichung ist aber wohl dadurch zu erklären, dass die Notrufzentrale ihre Angabe zeitlich auf das Gespräch mit ihrer Mitarbeiterin beschränkte. Danach wur- de Frau E.________, nach mehrminütiger Verbindungszeit, noch mit dem dienst- habenden Arzt verbunden. Das Telefongespräch dient vorliegend als objektiver Anhaltspunkt in zeitlicher Hinsicht und enthält authentische Angaben von Frau E.________, insbesondere über die Konsummengen der Privatklägerin, welche sie gegenüber der Mitarbeiterin und sodann dem diensthabenden Arzt machte. Darü- ber hinaus ist im ersten Teil des Gesprächs im Hintergrund mehrmals die Privat- klägerin zu hören und redet Frau E.________ während laufendem Telefongespräch auf diese ein. Nachfolgend wird daher dieser erste Teil, wie gesprochen im Dialekt, transkribiert wiedergegeben: E.________ (A) ruft am 8. Oktober 2015 um 20:54 Uhr der M.________AG, Frau P.________ (B), an. Später (Minute 9:35) wird A mit dem diensthabenden Notfallarzt Dr. Q.________ (C) verbunden (Ende des Gesprächs Minute 13:36). Teilweise ist im Hintergrund die Privatklägerin (D) zu hören. [Klingeln, A und B begrüssen sich] 15 A: Ig han e Frag: Mini Nachbarin, dere isches psychisch itz grad nid guet gange und när bini übere go luege. När het sie gseit, si heigi Seresta-Tablette gno u si het gseit 4 Stück à 15 mg u heigi Alkohol drzue gno, aber ig weis nid wieviu Alkohol. Aber si het no mit mr chönne klar rede. U när het si grad no eini gno u i hares äbe nid chönne wägnäh, de wäres 5 Seresta gsi. Itz hani wöue frage, i ha chlei Angst, eh, cha das si, dass si mir übereschlaft oder dass da öppis passiert, wüu i weis nid wiviu Alkohol dass si het gha. U si isch jitz go schlafe. B: [wiederholend, notiert wohl gleichzeitig] Isch jitz go schlafe. …und Alkohol. [kurze Pause] Eh – het sie no meh Seresta? A: Deheime, ja. I ha dänkt, wenn i z‘nächste Mau übere ga, de nimm i se übere. De nimm i se wäg. B: Was het sie, 1 «Miligrämmer» oder 2.5, wüsst dir das? A: Ähm, i ga süsch hurti go luege. I ha äbe gmeint… [Minute 1:25; Geräusche, geht wohl in die Wohnung der Privatklägerin um nachzuschauen] Wüu i füele mi drum när nid wohl, wenn ig d Verantwortig ha. B: Das isch sehr unagnähm, ja. [Pause] A: [flüsternd] Ja, sie schlaft scho. B: Ja, de nimmt si di andere emu nümme. A: 15 mg Seresta sis. B: 15. A: Ja. B: Milligramm, jawoll. [tippt] Also itze, Frou E.________, das isch öies Telefonnummer, gäuet? A: Ja, Momänt schnäu. [kurze Pause; dann zu D] Nenei, blib lige, C.________. [zu B] Es geit ihre nid guet u si wott jitz no Alkohol trinke. I nimme jitz mau die Tablette da furt. [zu D] Ig tue dir die… [zu B] Es isch grad e chli schwierig. [zu D] Ig luege da nume, was de da aues für Tablette hesch. [D zu A] [Anfang unverständlich, teilweise vermischt mit Hintergrundgeräuschen, vermutlich vom Call-Center] …Seresta und… [unverständlich] [A zu D] Nume d Seresta äbe nid. [zu B] Ja. B: Mhm. A: Mues i da jitz irgendwie Angst ha? B: Ig tuenech mitem Arzt verbinde, dass mir das nächhär chöi aluege. Aber ig müessti drum äbe no d Postleitzahl und öie Vorname ha, wüu das öies Telefonnummero isch. A: Mi Vorname isch E.________ und Postleitzahl isch _____ (Postleitzahl). B: E.________. Und de muess dr… _____ (Postleitzahl) [tippt]. Nächhär muess dr Arzt no… R.________ (Ortschaft) oder G.________(Ortschaft)? A: [zu D] Scho guet, weisch i bi grad no am Telefon. Hurti öpper öppis frage, ig chume grad widr, ig ga schnäu übere, isch guet. [D] Nei, chasch nid übere ga. [A zu D] Mou, ig chume grad widr, weisch, i bi hurti am Telefon. Ig chume grad widr, gäu C.________. [D] Ja nid irgend… [A] Nei. [D] …öpper hie ir Hütte ha. [A] Nei, nenei, ig luege, isch guet? [D] Ig ma de gar niemer ir Hütte ha. [A] Nei, isch guet, i luege C.________, du muesch dir keni Sorge mache. [D] Ig wott keni… [A] Nei. [D] Ig wott niemer ir Hütte ha. [A] Nei. Ig chum när grad übere i 5 Minute. [D] Ig ha eifach itz im 16 Momänt grad… [A] Ja, ja. Ig chume i 5, 10 Minute grad widr übere. [D] Ig wott nid… [A] Nei isch guet, i luege. [D] [unverständlich] B: De göht nomau use, ja. A: [zu D] Nei. Nei, muesch kei… [zu B] Momänt. [wieder zu D; schlechter hörbar, vermutlich weil Handymikrofon abgedeckt wird] Nei, muesch ke Angst ha C.________, ig chume i 10 Minute widr, ig tue chlopfe, gäu. B: Weit dir mir spöter widr alütte, das chunnt nech drum süsch tüür. A: Nei, jitz bin i grad… iz bin i grad äne. Jitz het sie äbe gseit, «weimr zäme eis trinke?» und es isch eifach schwierig, ig chare ds Züg nid wägnäh, es isch so chli… B: Ja, Dir chöit nüt mache gäge ihre Wille, wüssst Dir. A: Aber ig ha eifach Angst, wüu ig, ig übernime da fasch wie e Verantwortig… B: …wo dir nid chöit trage, gäuet, ja. Sit Dir G.________(Ortschaft) oder R.________ (Ortschaft)? A: G.________(Ortschaft). B: Und d Strass mues i o ha, faus dr Doktor verbi chäm. A: L.___weg _ (Nr.). B: [tippt] __ (Nr.). Und das gieng um e C.________? A: Ja. C.________. A: Mmh? B: C.________. A: C.________. B: Sie het jitz grad gseit, si wöu niemer ha, sie düeg süsch zue mache. Jitz gani haut eifach übere go luege u blibe bi ihre. De hani o chlei Kontroue, wie viu dass sie trinkt. A: Jawoll. Aber d Verantwortig chöit Dir ja nid säuber trage. B: Äbe, das isch mis Problem. A: Ig tuenech gärn mitem Arzt wo Dienst het verbinde. Dass dä näch chönnt… Herr Dr. Q.________ het Dienst. E Momänt bitte. B: Ja, merci. [Minute 5:48–9:35 Musik, danach mit C verbunden] Gegenüber dem diensthabenden Arzt schilderte Frau E.________ nochmals die Si- tuation. Sie wisse nicht wie viel Alkohol die Privatklägerin getrunken habe; die Pri- vatklägerin habe noch sagen können, sie habe Rotwein, aber nicht eine ganze Fla- sche getrunken und dann noch so ein Mojito-Fläschchen. Auf Nachfrage gab sie aber an, die Privatklägerin habe kein chronisches Problem mit Alkohol. Es dünke sie, dass die Privatklägerin anfange «bsoffe liire». Der Arzt warnt vor der Kombina- tion von Alkohol und Seresta. Es töne danach, als sei es etwas appellativ – «i ma nümm» –, noch nicht grad ein Suizidversuch, aber bei einer weiteren Flasche habe es diese Wirkung. Er schlägt vor, die Sanitätspolizei anzurufen, um die Privatkläge- 17 rin in eine psychiatrische Klinik zu bringen. Schliesslich verbleiben sie so, dass Frau E.________ nötigenfalls die Sanitätspolizei eigenhändig anrufen soll. Aus dem Telefongespräch geht zunächst hervor, dass es um die Einnahme des Medikaments Seresta mit der Wirkstoffmenge – darüber hat sich Frau E.________ während des Gespräch offenbar nochmals versichert – von 15 mg geht. Was die durch die Privatklägerin konsumierten Mengen an Alkohol und Tabletten anbelangt, die im Telefongespräch zur Sprache kommen, ist aber zu unterscheiden zwischen den Angaben von Frau E.________, welche sie auf eigenen Wahrnehmungen ba- sierend schildert und denjenigen, welche sie vom Hörensagen – gestützt auf die angeblichen Aussagen der Privatklägerin – gemacht hat. In diesem Sinne kann auch nicht, wie dies die Vorinstanz in ihren Erwägungen zum aufgezeichneten Te- lefongespräch andeutete (pag. 397, S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), unbesehen auf die dort genannten Konsummengen abgestützt werden. Die Ein- nahme von vier Seresta-Tabletten hat Frau E.________ nicht selbst gesehen, son- dern basiert auf angeblichen Schilderungen der Privatklägerin. Gleiches gilt hin- sichtlich des angeblich getrunkenen Rotweins. Demgegenüber schildert Frau E.________ als eigene Wahrnehmung, dass die Privatklägerin – in ihrer Gegen- wart, wohl kurz vor dem Anruf bei der Notrufzentrale – noch eine Tablette genom- men habe. Gleiches gilt auch für das gegenüber dem Arzt erwähnte Fläschchen Mojito-Getränk. Da während des Telefongesprächs auch die Privatklägerin selbst, teilweise im Dia- log mit Frau E.________, zu hören ist, ermöglichen die Aufnahmen auch Rück- schlüsse auf den Zustand der Privatklägerin in jenem Zeitpunkt des Abends, um ca. 21:00 Uhr. Frau E.________ erwähnt einleitend, die Privatklägerin habe, offen- bar kurz vor dem Telefonanruf, noch klar mit ihr reden können. Frau E.________ tätigte den Anruf mit ihrem Mobiltelefon (vgl. pag. 31) offenbar aus der eigenen Wohnung aus, während die Privatklägerin in ihrer Wohnung (gegenüber, auf der- selben Etage) am Schlafen war. Um die Wirkstoffmenge auf der Tablettenpackung nachzuschauen, begab sich Frau E.________ in die Wohnung der Privatklägerin, woraufhin diese, offenbar aufgrund der Stimme von Frau E.________, wieder auf- wachte. Die im Hintergrund hörbare Reaktion der Privatklägerin lässt schliessen, dass sie (wohl aufgrund der von Frau E.________ am Telefon genannten Postleit- zahl) realisierte, dass womöglich jemand herbeigerufen würde, was sie aber nicht wollte. Wiederholt führte sie aus, sie wolle niemand in der «Hütte» haben, wobei sie sich teilweise verhaspelte und den Satz nicht zu Ende sprach. Die Sprache der Privatklägerin wirkt eher schwerfällig und auch etwas lallend. Frau E.________ versuchte derweil mit einfachen Worten beschwichtigend und beruhigend auf die Privatklägerin einzuwirken (z.B. «Nei, isch guet, i luege, C.________, du muesch dir keni Sorge mache.» oder «Nei. Nei, muesch ke Angst ha C.________.»). Ihre Art zu sprechen deutet darauf hin, dass sie die Privatklägerin als sehr hilfsbedürftig ansah. Dass sich die Privatklägerin später offenbar nicht mehr an das Telefonat von Frau E.________ erinnern konnte (vgl. pag. 498, Z. 30), deutet auch auf erste durch die eingenommenen Mittel herbeigeführte Einschränkungen in der Wahr- nehmungsfähigkeit hin. Anschliessend begab sich Frau E.________ wieder in die eigene Wohnung, wo sie daraufhin gegenüber dem Arzt unter anderem angab, es dünke sie, die Privatklägerin fange an, besoffen zu «liiren». 18 11.1.3 Forensisch-toxikologisches Aktengutachten und Einvernahme des Sachverständi- gen Um die Auswirkungen eines Mischkonsums von Alkohol und Seresta-Tabletten auf den Körper der Privatklägerin beurteilen zu können, gab die Vorinstanz beim IRM ein Aktengutachten in Auftrag. Als Grundlage für die gutachterliche Beurteilung di- enten dabei diverse Annahmen zum Sachverhalt, welche im Gutachtensauftrag festgehalten wurden (vgl. pag. 306 ff.) – so hinsichtlich der Konsummengen (3 bis 5 Seresta-Tabletten sowie 375 ml Rotwein und 600 bis 1000 ml Mojito-Getränk mit 15% Vol.) sowie der Konsum- und Tatzeit. Aus diesem Grund wiesen die Gutachter auch relativierend darauf hin, dass die gutachterlichen Berechnungen auf Konsum- angaben basierten, welche nicht durch biologische Asservate überprüft worden seien. Die wichtigsten Ergebnisse des forensisch-toxikologischen Aktengutachtens vom 19. August 2016 (pag. 314 ff.) können wie folgt zusammengefasst werden: - Je nach Annahme der eingenommenen Menge Alkohol wäre bei der Privatklä- gerin zum angenommenen Tatzeitpunkt um 00:40 Uhr eine Blutalkoholkonzen- tration (BAK) zwischen 1.9 und 3.1 Promille anzunehmen. - Die Einnahme von 3 bis 5 Tabletten Seresta 15 mg – d.h. 45 bis 75 mg des Wirkstoffs Oxazepam – sei für eine Person ohne vorbestehende Toleranzent- wicklung und ohne ärztliche Kontrolle als hohe Dosierung einzustufen, bei der Symptome wie Schläfrigkeit und Amnesie auch ohne Alkoholeinfluss nicht aus- geschlossen werden könnten. Bei der vorliegenden Kombination der beiden Substanzen sei eine Amnesie aus forensisch-toxikologischer Sicht wahrschein- lich. - Ein solcher Mischkonsum von Alkohol und Oxazepam könne bei einer nicht an Alkohol und Benzodiazepine gewöhnten Person zu einer Verstärkung der atemdepressiven Wirkung führen, welche mit Bewusstlosigkeit lebensgefährlich werden könnte. - Unter den getroffenen Annahmen wäre die Privatklägerin zum mutmasslichen Tatzeitpunkt nicht mehr in der Lage gewesen, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Mischvergiftung würde zu stark eingetrübtem Be- wusstseinszustand bis komatösem Zustand führen. - Bei Mischkonsum von Alkohol und – dem hinsichtlich Toxizität mit Oxazepam vergleichbaren – Temazepam sinke die mediane BAK, die zu tödlichen Vergif- tungen führe, von 3.3 auf 2.2 Promille. Abschliessend führten die Gutachter relativierend an, die Zeugenaussagen von Frau E.________, dass die Privatklägerin nach dem Einschlafen wieder erwacht, aufgestanden sei und gesprochen habe, seien nicht mit den angegebenen Kon- summengen von Alkohol und Oxazepam zu vereinbaren. Es wäre vielmehr keine Gegenwehr und keine Handlungen infolge des zu erwartenden stark eingetrübten bis komatösen Zustandes zu erwarten. 19 Einvernahme mit Prof. Dr. I.________ zum Gutachten Um die genaue Bedeutung dieses im Aktengutachten erwähnten Widerspruchs zu klären, wurde in der Berufungsverhandlung vom 6. Februar 2018 mit Prof. Dr. I.________, stellvertretender Direktor des IRM, Forensischer Toxikologe und Di- plom-Chemiker, eine Befragung als Sachverständiger zum Gutachten durchgeführt (pag. 507 ff.). Dieser bestätigte den Inhalt des Aktengutachtens und führte zusam- mengefasst Folgendes aus: Es gehe zwei bis drei Stunden, bis die maximale Konzentration des Medikaments Seresta erreicht werde. Danach gebe es einen flachen Abfall der Konzentration. Zusammen mit dem Alkohol führe die additive Wirkung zu einer Plateauwirkung in der Hauptwirkungsphase. Ausgehend von den angenommenen Konsummengen könne in den ersten Stunden nach Erreichen der Höchstkonzentration noch mit Wi- derstandslosigkeit gerechnet werden (pag. 507, Z. 26–43; pag. 508, Z. 1–2). Die Halbwertszeit betrage bei Benzodiazepinen mindestens 6 Stunden und nehme im Alter zusätzlich zu (pag. 511, Z. 36–38). Mit Blick auf Antwort 6 im Gutachten bestätigte Prof. I.________, dass keine automatische Korrelation von Amnesie und Widerstandunfähigkeit bestehe. Die Vorlagerung der Amnesie sei typisch für Ben- zodiazepine. Diese könne die noch vorhandene Entscheidungsfähigkeit überschat- ten, d.h. sie könne zeitlich noch weiter vorangehen, als die Widerstandsunfähigkeit. Umgekehrt müsse die Widerstandsunfähigkeit aber in der Regel mit einer Amnesie einhergehen (pag. 508, Z. 4–16). Auch Prof. I.________ bestätigte, dass die Zeu- genaussagen von Frau E.________, wonach die Privatklägerin selber wieder auf- gestanden, in der Wohnung umhergegangen sei und Wünsche habe sprachlich äussern können (vgl. pag. 74, Z. 67–77; pag. 91, Z. 391–402) gegen die ange- nommenen Konsummengen sprächen. Die Einnahme von zwei Seresta-Tabletten sei eine sichere Dosis, bei welcher Menschen grundsätzlich einschlafen würden. Bei fünf Seresta-Tabletten entstehe eine hohe Konzentration, welche man norma- lerweise nicht wegstecken könne (pag. 508, Z. 18–43; pag. 509, Z. 1–5). Bei gerin- ger Überdosierung könne es theoretisch auch zu einer paradoxen Reaktion kom- men, welcher dann mit Zunahme der Konzentration im Blut wieder in die sedierende Wirkung übergehe. Diesen Effekt habe er aber selbst noch nie zu be- gutachten gehabt, und er könne daher aus eigener Erfahrung nichts dazu sagen (pag. 512, Z. 7–20). Bei Menschen, die regelmässig Seresta einnähmen, sei eine Toleranzentwicklung um das Zehn- bis Zwanzigfache möglich. Vorliegend könne man aber nicht sagen, dass die Wirkung nach 23:00 Uhr, als sie verladen aufge- standen sei, noch stärker geworden sei, zumal der Alkohol um 00:40 Uhr schon wieder im Abbau gewesen sei (pag. 509, Z. 5–26). Gefragt nach dem mengenmäs- sig minimalen Mischkonsum von Alkohol und Oxazepam, bei welcher bei der Pri- vatklägerin mit eingeschränkter Widerstandsfähigkeit zu rechnen sei, führt Prof. I.________ aus, die liege bei Alkohol allein sicher über 1 Promille, so bei 2 Promil- le. Jede Tablette Seresta verstärke diesen Effekt. Entscheidend sei aber, ob die betroffene Person eine Gewöhnung habe (pag. 509, Z. 31–38). Bei Benzodiazepi- nen könne schon nach vier Wochen mit einer Toleranz gerechnet werden (pag. 512, Z. 30–32). Die Frage, wenn von den Zeugenaussagen ausgegangen werde, ob es richtig sei, dass entweder weniger Seresta eingenommen worden seien oder eine Toleranz vorhanden sei, bejahte Prof. I.________. Mit fünf Seresta- 20 Tabletten würde ein Nichttoleranter lange durchschlafen und auch noch am nächs- ten Tag ständig schlafen wollen (pag. 511, Z. 8–17). Gefragt nach einer Wechsel- wirkung mit Citalopram hielt Prof. I.________ fest, eine zusätzliche Wirkung sei schon möglich, es gebe eine wechselseitige Wirkungsverstärkung der zentralwirk- samen Substanzen. Die Einnahme von Citalopram führe aber nicht zu einer Tole- ranz bezüglich Seresta (pag. 510, Z. 1–6 und Z. 40–42). Seresta sei ein Beruhi- gungsmittel, das die Hürde des Einschlafens senke. Es sei kein so starkes Schlafmittel wie Barbiturate und kein Schlafmittel, bei welchem man unabdingbar nicht mehr geweckt werden könne. Wenn man als Ungewohnte eine Tablette Se- resta und ein Glas Rotwein nehme, wäre seine Prognose, dass man das Glas noch gut abstellen könnte, eine halbe Stunde später aber auf dem Sofa schlafen würde. Die Wirkung könne bei Benzodiazepinen sehr unterschiedlich sein und auch zu ei- ner Schlafphase von zwei Tagen führen (pag. 510, Z. 19–29). Nehme man ohne Toleranz zwei Seresta-Tabletten ein, wäre man zwar grundsätzlich noch weckbar, aber so müde, dass man sofort wieder einschliefe. Bei zwei bis drei Tabletten müs- se etwas von aussen passieren, damit man aufwache (pag. 511, Z. 19–22 und Z. 29–31). Prof. I.________ bestätigte sodann, dass es denkbar sei, dass sich ein beruhigendes Medikament mit der Wirkung der natürlichen Müdigkeit verstärken könne (pag. 512, Z. 22–24). Bemerkungen zu den gutachterlichen Feststellungen Vorweg kann festgehalten werden, dass die Kammer das Aktengutachten unter den vorgegebenen Annahmen für schlüssig und nachvollziehbar hält. Prof. I.________ hat das Gutachten inhaltlich nochmals bestätigt sowie ergänzende und erläuternde Angaben dazu gemacht. Auch seine Aussagen erscheinen durchwegs als plausibel und schlüssig. Auf die gutachterlichen Angaben kann also grundsätz- lich abgestützt werden, vor allem soweit diese in allgemeiner Weise die Wirkung von Seresta und Alkohol auf den menschlichen Körper zum Gegenstand haben. Es kann damit davon ausgegangen werden, dass eine Person ohne Toleranz bei Einnahme einer Einzeldosis von 15 mg Oxazepam und einem Glas Rotwein nor- malerweise nach einer halben Stunde schlafen würde. Ca. 2.5 Stunden danach be- steht ein maximaler Plasmastand, gefolgt von einem flachen Abfall der Konzentra- tion mit einer Halbwertszeit des Wirkstoffs von ca. 8 Stunden, mindestens aber 6 Stunden. Bei zwei Tabletten Seresta schläft man ein, ist aber grundsätzlich noch weckbar, jedoch so müde, dass man sofort wieder einschlafen würde. Bei Misch- konsum mit Alkohol kommt es zu einer additiven Wirkung der zentraldämpfenden Wirkungen, welche auch zu einer Plateauwirkung führt. Die Wirkung kann zudem durch das Medikament Citalopram sowie die natürliche Müdigkeit verstärkt werden. Die Amnesie kann einen Zeitraum eindecken, in welchem noch gewisse Entschei- dungsfähigkeit vorhanden ist. Diese Vorlagerung der Amnesie ist typisch für Ben- zodiazepine. Aus der Aussage, dass die Privatklägerin um ca. 23:00 Uhr verladen aufgestanden sei, kann nicht geschlossen werden, dass danach die Beeinträchti- gung noch stärker wurde. Klar ist aber ebenfalls, dass die konkreten gutachterlichen Berechnungen und Schlüsse zum Zustand der Privatklägerin im mutmasslichen Tatzeitpunkt mit der 21 Zuverlässigkeit der Annahmen, welche diesen zugrunde liegen, stehen und fallen. So wiesen die Gutachter gleich selbst darauf hin, dass die Zeugenaussage, wo- nach die Privatklägerin nach dem Einschlafen wieder erwacht und aufgestanden sei, mit den angegebenen Konsummengen nicht vereinbar sei. Die Vorinstanz sah darin indes keinen Widerspruch, weil sie bezweifelte, dass sich die Gutachter die zeitlichen Verhältnisse korrekt vergegenwärtigt hätten: Die von den Gutachtern re- ferenzierte Aussage von Frau E.________ beziehe sich auf den Zeitpunkt, in wel- chem der Beschuldigte die Wohnung wieder verlassen habe. Wann dies genau gewesen sei, sei unklar. Beachte man, dass der maximale Plasmaspiegel des Oxazepams nach ca. 2.5 Stunden erreicht werde, seien ein schlafähnlicher Zu- stand und ein erneutes Erwachen in relativ kurzer Zeit nach der Einnahme (letzte Einnahme um ca. 21:00 Uhr) mit den gutachterlichen Feststellungen durchaus ver- einbar. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden und sie erweist sich spätes- tens nach den Angaben von Prof. I.________ als falsch. Zwar ist nicht ganz klar, wann der Beschuldigte die Wohnung der Privatklägerin wieder verlassen hat. Demgegenüber geht aus dem aufgenommenen Telefonat mit der Notrufzentrale hervor, dass die Privatklägerin eine – die letzte – Tablette Seresta etwas vor 20:54 Uhr eingenommen hat. Wenn sie tatsächlich zuvor vier weitere Seresta-Tabletten eingenommen haben sollte, hätte dies vor dem Eintreffen von Frau E.________h. zumindest vor 20:30 Uhr wohl aber sogar vor 20:00 Uhr sein müssen. Der – betref- fend die ersten vier Tabletten – höchste Plasmastand, zusammen mit dem Alkohol nahe an der Vergiftungsgrenze, wäre dann schon deutlich vor 23:20 Uhr eingetre- ten. Trotz der Unsicherheiten über den genauen Zeitpunkt wäre die Privatklägerin dann jedenfalls ziemlich nahe am höchsten Plasmastand wieder aufgewacht, was den Gutachtern zufolge kaum möglich erscheint. Der Privatklägerin ging es nach den Aussagen von Frau E.________ in jenem Zeitpunkt deutlich besser, als dies die Gutachter beim angenommenen Konsum annehmen (stark eingetrübt bis ko- matös). Dieser Widerspruch könnte in erster Linie dadurch erklärt werden, dass entweder Frau E.________ mit ihren Schilderungen über das erneute Aufstehen der Privatklägerin log oder aber, dass die Privatklägerin vor der Ankunft von Frau E.________ kleinere Mengen Seresta und/oder Alkohol zu sich genommen hatte, als sie gegenüber Frau E.________ angab. Prof. I.________ deutete zudem an, dass der vermeintliche Widerspruch auch mit einer starken Gewöhnung an Seresta oder, zumindest theoretisch, auch mit einer paradoxen Wirkung dieses Medika- ments erklärt werden könnte. Letzteres habe er aber noch nie erlebt und scheint auch für ihn selbst als plausible Erklärung auszuscheiden (vgl. pag. 511, Z. 15–17). Auf diese Hypothesen wird noch näher einzugehen sein (E. 11.3.1 unten). 11.2 Aussagen 11.2.1 Würdigung von Aussagen im Allgemeinen Die Vorinstanz hat die anerkannten Grundsätze der Aussagenwürdigung ausführ- lich und zutreffend wiedergegeben (pag. 384 ff., S. 7 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung), worauf vorab verwiesen werden kann. Bei der Abklärung des Wahrheitsgehaltes von Zeugenaussagen hat sich die soge- nannte Aussageanalyse weitgehend durchgesetzt. Nach dem empirischen Aus- gangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unter- 22 schiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuel- len Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Er- lebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vor- genommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzei- chen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussa- geverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Dabei ist im- mer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese «Unwahrhypothese» (Nullhypothese) mit den erho- benen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (BGE 129 I 49 E. 5; ROLF BENDER/ARMIN NACK/WOLF-DIETRICH TREU- ER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, N. 313 ff.). Weiter ist zu prü- fen, inwiefern sich die Aussagen mit anderen Beweismitteln in Übereinstimmung bringen bzw. durch sie widerlegen lassen. 11.2.2 Aussagen der Zeugin E.________ E.________ wurde am 20. Oktober 2014 polizeilich als Auskunftsperson (pag. 73 ff.) sowie am 21. Mai 2015 durch die Staatsanwaltschaft (pag. 80 ff.) und am 29. März 2016 durch die Vorinstanz (pag. 256 ff.) als Zeugin befragt. Ihre Aus- sagen sind von der Vorinstanz zusammengefasst und teilweise wörtlich zitiert wor- den (pag. 389 ff., S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), worauf hier verwiesen werden kann. In der Berufungsverhandlung fand nochmals eine Zeugeneinvernahme mit E.________ statt (pag. 501 ff.), die allerdings nicht zu Ende geführt werden konnte. Sie bestätigte aber ihre bisherigen Aussagen und führte auf entsprechende Fragen des Vorsitzenden zusammengefasst Folgendes zum Abend des 8. Oktobers 2014 aus: Die schlechte Nachricht des Sohnes habe die Privatklägerin an jenem Abend völlig durcheinandergebracht. Die Privatklägerin habe ihr damals gesagt, sie habe vier Tabletten Seresta genommen, sie selbst habe dies nicht gesehen. Es sei aber so lange her, sie könne nicht mehr genau sagen, wie es ablaufen sei. Aus Angst habe sie dann den Notarzt angerufen (pag. 501, Z. 15–33). Die Einnahme der wei- teren Tablette habe sie gesehen, die Privatklägerin habe diese mit Mojito herunter- geschluckt (pag. 502, Z. 1–2). Sie sei dann rüber in ihre Wohnung, um den Notarzt anzurufen. Die Tablettenpackung habe sie während dem Telefongespräch in der Hand gehabt; es seien noch paar wenige Tabletten drin gewesen (pag. 502, Z. 20– 28). Auf Frage, ob sie bestätigen könne, dass die Privatklägerin in der Zeit nach dem Telefongespräch keinen Alkohol mehr getrunken habe, gab Frau E.________ an, die Privatklägerin habe noch eine Seresta-Tablette genommen und danach auch weiter Alkohol getrunken, sie glaube Wein, könne es aber nicht mehr mit Si- cherheit sagen (pag. 502, Z. 41–44). Angesprochen auf ihre früheren Aussagen, wonach die Privatklägerin nur noch Kaffee und keinen Alkohol mehr getrunken ha- be, führte sie aus, sie habe der Privatklägerin Kaffee gemacht, aber am Anfang ha- 23 be diese schon noch Alkohol getrunken und sich geweigert, etwas anderes zu trin- ken. Beim Durchlesen ergänzte sie dazu, dass sie es einfach nicht mehr wisse. Auch sie selbst habe am Anfang Alkohol getrunken, sie wisse aber nicht mehr, ob vor oder nach dem Anruf (pag. 503, Z. 1–8). Als der Beschuldigte dazugekommen sei, hätten sie etwas getrunken, sie wisse aber nicht mehr was. Der Beschuldigte habe ihr dabei geholfen, die Privatklägerin aufzuheben, als sie gegen die Wand geknallt sei. Die Privatklägerin habe «gliiret», nicht mehr normal geredet und sinn- lose Sachen erzählt, verstanden habe man sie aber schon (pag. 503, Z. 19–24). Nachdem der Vorsitzende die Zeugin fragte, ob sich die Privatklägerin noch selber habe ausziehen können, um ins Bett zu gehen, brach Frau E.________ in Tränen aus und bat um eine Pause. In der Folge stellten der Vorsitzende und Oberrichterin Bratschi fest, dass Frau E.________ hyperventilierte und sich in völlig aufgelöstem Zustand befand. Auf Anraten von Frau Dr. J.________ und im Einverständnis mit den Parteien wurde die Einvernahme abgebrochen (vgl. pag. 503 und pag. 506). Würdigung der Aussagen zum Rahmengeschehen Wie schon die Vorinstanz zutreffend festgehalten und anhand konkreter Beispiele aufgezeigt hat (pag. 391, S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), enthalten die Aussagen von Frau E.________, vor allem die tatnächsten gegenüber der Poli- zei, zahlreiche Realkennzeichen. Dies gilt zunächst für ihre Aussagen zum Rah- mengeschehen, welche durch ihren aussergewöhnlichen Detailreichtum imponie- ren. Ergänzend kann erwähnt werden, dass ihre Aussagen durchsetzt sind von eigenen Gedanken und Überlegungen, die sie sich zum fraglichen Zeitpunkt ge- macht hatte und an welche sie sich im Zeitpunkt der Frage noch zu erinnern ver- mochte. In diesem Zusammenhang können etwa Folgende Aussagen erwähnt werden: - Sie erzählt anschaulich, wie man bei der Privatklägerin auf dem Bett gesessen sei und sie sich mit dem Beschuldigten darüber verständigt habe, wer denn nun zur Privatklägerin schauen solle. Das habe dann sie übernommen, da der Be- schuldigte am nächsten Tag wieder früh habe arbeiten müssen, was er schon den ganzen Abend gesagt habe (pag. 74, Z. 61–66). - Weil die Privatklägerin anschliessend noch einen Drink verlangt habe, habe sie ihr ein Glas Wasser gebracht, was diese aber abgelehnt habe, worauf sie dem Wasser etwas Sirup beigefügt habe (pag. 74, Z. 73–76). - Um sicher zu gehen, dass die Privatklägerin auch wirklich schlafe, habe sie dann noch ein paar Sachen in der Wohnung aufgeräumt (pag. 74, Z. 78–79) bzw., wie sie vor der Staatsanwaltschaft präzisierte, noch den Kehrichtsack zu- sammengeputzt (pag. 91, Z. 401). Vor der Vorinstanz legte sie dar, die Privat- klägerin sei auf den Kehrichtsack gestürzt, der dabei umgefallen sei. Sie habe das dann zusammengeräumt, als die Privatklägerin am Schlafen gewesen sei (pag. 259, Z. 8–10). - Sie habe sich überlegt, ob sie auf der Couch in der Wohnung der Privatklägerin schlafen solle, um diese überwachen zu können, habe das dann aber verwor- fen und habe dafür in ihrer eigenen Wohnung extra ihre Schlaftabletten nicht genommen, um auf jeden Fall mitzubekommen, wenn etwas in der (unmittelbar 24 nebenanliegenden) Wohnung der Privatklägerin nicht stimmen würde, was in diesem äusserst ringhörigen Haus ohne Weiteres hörbar wäre (pag. 75, Z. 80– 85). - Als sie nach dem wahrgenommenen Seufzer nachschauen gegangen sei, habe sie zuerst im Gang Licht gemacht, denn sie habe ja nicht gewusst, in welchem Raum sich nun die Privatklägerin aufhalten würde (pag. 75, Z. 90–91). Die sehr konsistenten, detaillierten und nachvollziehbaren Erstaussagen der Zeu- gin E.________ erscheinen aber auch deshalb als besonders zuverlässig, weil die Zeugin das bis zum Zeitpunkt des Anrufs bei der Notrufzentrale Geschehene in diesem Telefongespräch (welches im Übrigen erst im Hinblick auf die erstinstanzli- che Fortsetzungsverhandlung – d.h. nachdem die Zeugin ihre wesentlichen Aussa- gen zu Protokoll gegeben hatte – ediert wurde, vgl. pag. 281 und pag. 288) weitge- hend identisch geschildert hat. So insbesondere bezüglich der von der Privatklägerin angegebenen Konsummengen (vier Seresta-Tabletten, nicht eine ganze Flasche Wein und Mojito-Getränke) und dass die Privatklägerin sodann in ihrer Gegenwart noch eine Tablette sowie ein Mojito-Getränk zu sich nahm. Sowohl aus ihren Aussagen als auch aus dem Telefongespräch mit der Notrufzentrale kommt ihre tiefe Besorgnis um den Zustand der Nachbarin und die Last der Ver- antwortung, welche ihr in diesem Zusammenhang zukam, gut zum Ausdruck. Dass sie trotz dieser Bürde und – wie sie sogar selbst einräumte (pag. 74, Z. 43) – ent- gegen der Empfehlung des Notarztes, die Privatklägerin nicht in eine psychiatri- sche Klinik bringen liess, kann unter diesen Umständen aber nicht als Hinweis für den vergleichsweise guten Zustand der Privatklägerin aufgefasst werden. Die Er- klärung von Frau E.________, sie habe gewusst, dass die Privatklägerin dies nicht wolle (pag. 74, Z. 43–44), überzeugt und erscheint vor dem Hintergrund der ein- dringlichen Aufforderungen der Privatklägerin, welche im Hintergrund des Telefon- gesprächs zu hören sind, gut nachvollziehbar. Auch weitere Verknüpfungen von konkreten Aussagen mit der eigenen Gefühlslage deuten auf eine hohe Zuverläs- sigkeit der Aussagen hin. So etwa die Angabe, sie sei – trotz des auch von ihr als schwierig beschriebenen Verhältnisses zu ihm (vgl. z.B. pag. 82, Z. 92–94) – froh gewesen, dass der Beschuldigte da gewesen sei und ihr geholfen habe, insbeson- dere um die Privatklägerin ins Bett zu tragen (pag. 74, Z. 54–55; pag. 88, Z. 292– 293; pag. 259, Z. 13–14). Gleiches gilt, wie auch schon die Vorinstanz treffend ausgeführt hat, wie Frau E.________ in ihren Aussagen ihr Innenleben beschrieb, nachdem sie von der Privatklägerin aufgefordert wurde, beim «Schöggeli»- Austauschen mitzumachen. Zunächst habe sie dies verweigert, weil sie sich davor geekelt habe («grusig»); danach habe sie es mit der Privatklägerin, nicht aber mit dem Beschuldigten, mitgemacht, weil diese darauf beharrt habe (pag. 87 f., Z. 275– 282). Frau E.________ sagte im Wesentlichen über die weiteren Einvernahmen gesehen gleichbleibend und konstant aus. Auch vor der Kammer vermochte sie sich durch- aus noch an einzelne für sie wichtige Elemente des damaligen Abends erinnern. In den Details sind ihre Aussagen aber geprägt von Unsicherheit und der offenbar verblassten Erinnerung, auf was sie in Einvernahme selbst immer wieder hinwies (pag. 501, Z. 37; pag. 502, Z. 7, Z. 15, Z. 32–33 und Z. 44; pag. 503, Z. 4, Z. 8, 25 Z. 12 und Z. 27) und was angesichts der vergangenen Zeit auch verständlich er- scheint. Konkret widersprach Frau E.________ vor der Kammer ihren früheren Aussagen, indem sie angab, die Privatklägerin habe auch nach Einnahme der Se- resta-Tablette weiter Alkohol getrunken (pag. 502, Z. 41–44; pag. 503, Z. 1–4), und indem sie nun ausführte, sie habe selbst auch Alkohol getrunken (pag. 503, Z. 6– 12). Demgegenüber hatte Frau E.________ noch in den viel tatnäheren Einver- nahmen wiederholt, klar und konstant ausgesagt, die Privatklägerin habe, jeden- falls nachdem sie das Mojito-Fläschchen zu Ende getrunken habe, keinen Alkohol mehr zu sich genommen (pag. 74, Z. 48–49; pag. 77, Z. 218–220; pag. 90, Z. 373– 376; pag. 92, Z. 464–465; pag. 260, Z. 32–33). Auch sie selbst habe keinen Alko- hol getrunken, sie hätte dies damals wegen den Medikamenten auch nicht gedurft und habe zudem die Privatklägerin nicht dazu animieren wollen (pag. 77, Z. 218– 220; pag. 82, Z. 77–78; pag. 90, Z. 373–376). Überdies ist angesichts der Besorg- nis von Frau E.________ über den schlechten Zustand der Privatklägerin und den diesbezüglichen eindringlichen Rat des diensthabenden Arztes, nicht davon aus- zugehen, dass Frau E.________ es zugelassen hätte, dass die Privatklägerin noch weiter Alkohol getrunken hätte. Die gegenteiligen, reichlich diffus wirkenden neus- ten Aussagen von Frau E.________ scheinen darauf zurückzuführen zu sein, dass sie aufgrund der mittlerweile vergangenen Zeit von fast 40 Monaten über diese De- tails nicht mehr im Klaren ist. Dies vermag an der Glaubhaftigkeit ihrer früheren Aussagen indes nichts zu ändern. Würdigung der Aussagen zum Kerngeschehen Bei Frau E.________ handelt es sich um eine – bei Sexualdelikten äusserst selten anzutreffende – Zeugin des Kerngeschehens. Sie habe aus ihrer Wohnung zwei- mal ein Geräusch, das sich wie ein Seufzer angehört habe, wahrgenommen und gedacht, die Privatklägerin sei wohl wieder wach und über etwas gestolpert. Sie sei deswegen in die Wohnung der Privatklägerin, habe Licht im Gang gemacht und zu ihr ins Schlafzimmer geschaut, wo sie den Vorfall habe sehen können (pag. 75, Z. 87–93). Zu dem dort Wahrgenommenen sind ihre Aussagen etwas weniger er- giebig als diejenigen zum Rahmengeschehen, da sie nach ihren Angaben beim Er- blicken des den Geschlechtsverkehr ausübenden Beschuldigten ein Flashback ih- rer eigenen Vergewaltigung erlitten und dem Vorfall deswegen nur sehr kurz zugeschaut habe, ohne in der Lage gewesen zu sein, den Handlungen des Be- schuldigten Einhalt zu gebieten. Geschockt und ohne, dass der Beschuldigte die Beobachtung gemerkt habe, sei sie dann wieder in ihre Wohnung gegangen. Zunächst gab sie an, sie sei nach dem Anblick des Beschuldigten «zack» wieder zurück in ihre Wohnung (pag. 76, Z. 178–179). Konkret nach der Dauer gefragt sagte sie dann aus, sie sei sehr kurz, ca. zwei bis drei Minuten dort gewesen (pag. 77, Z. 186–187). Vor der Staatsanwaltschaft sprach sie davon, sie sei «so- fort» zurück in ihre Wohnung (pag. 91, Z. 420). Wie lange sie den Vorfall genau beobachtete, ist also nicht ganz klar, jedenfalls verfolgte sie das Geschehen nur vergleichsweise kurz und handelt sich beim Geschilderten um eine Momentauf- nahme. Immerhin sagte sie zum Kerngeschehen aus, der Beschuldigte habe auf dem Bett gekniet und die Beine der Privatklägerin über seine Schultern gelegt gehabt. Sein 26 Penis sei glaublich in die Privatklägerin eingeführt gewesen, was sie daraus ge- schlossen habe, dass er am «ruggen» gewesen sei (pag. 76, Z. 164–167). Der Be- schuldigte sei komplett nackt gewesen, die Privatklägerin habe sie nicht gut beob- achten können, jedenfalls seien ihre Beine nackt gewesen (pag. 76, Z. 174–178). Ob die Privatklägerin während des Vorfalls wach gewesen sei, könne sie nicht sa- gen, sie habe das Gefühl, das sei eher nicht der Fall gewesen. Sie habe nur ihn gesehen und sei dann geschockt gewesen (pag. 77, Z. 193–195). Der Beschuldigte habe leise gehandelt und nichts gesprochen, ob er zu einem Orgasmus gekommen sei, habe sie nicht erkennen können (pag. 77, Z. 198–203). Bei der Staatsanwalt- schaft sagte Frau E.________ weiter aus, die Privatklägerin sei auf dem Rücken gelegen und habe die Arme seitlich von sich gestreckt, während der Beschuldigte gekniet sei und ihre Beine über seinen Schultern gehabt habe; es habe so ausge- sehen, als ob sie den Geschlechtsverkehr vollzogen hätten (pag. 91, Z. 416–420). Seitens der Privatklägerin habe sie während ihrer Beobachtungszeit gar keine Re- aktion erkennen können (pag. 92, Z. 432–440). In der erstinstanzlichen Hauptver- handlung gab sie dazu an, der Beschuldigte habe sie nicht bemerkt, da er voll- kommen auf die Privatklägerin konzentriert gewesen sei, die wie ein «Bäbi» dagelegen sei, die Arme ausgestreckt, ihr Beine über seinen Schultern und «völlig weg» (pag. 259, Z. 38–39). Ob der Beschuldigte Gewalt angewendet habe, könne sie nicht sagen, fein sei es jedenfalls nicht gewesen, die Privatklägerin habe sich auch nicht bewegt (pag. 260, Z. 5–6). Vor der Kammer konnte Frau E.________ nicht mehr zum Kerngeschehen befragt werden. Gerade unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Frau E.________ den Vorfall nur kurz beobachtete, sind ihre konstanten Aussagen zum konkret Wahrgenom- menen vergleichsweise detailliert. Insbesondere das durchaus aussergewöhnliche Detail, dass sich die Beine der Privatklägerin auf den Schultern des knienden Be- schuldigten befanden, scheint Frau E.________ besonders geblieben zu sein. Trotz der eingeschränkten Lichtverhältnisse, die ihr verunmöglicht haben, alle De- tails wahrzunehmen (vgl. pag. 77, Z. 182–183), vermochte sie die beiden Körper (auf dem Rücken mit ausgestreckten Armen, wie ein «Bäbi», die Füsse auf den Schultern des knienden Beschuldigten) durchaus plastisch und bildhaft zu be- schreiben. Auch die Bewegungen des Beschuldigten («ruggen») illustrierte sie wirklichkeitsnah und gut nachvollziehbar. Es fällt auch hier auf, dass Frau E.________ unterscheiden kann, zwischen dem, was sie selber sah und dem, was sie aus Bewegungen, dem «Ruggen», schloss, nämlich dass der Penis in die Pri- vatklägerin eingeführt gewesen sei. Frau E.________ gab gegenüber der Staats- anwaltschaft an, am Borderline-Syndrom zu leiden (pag. 93, Z. 497) und opiathalti- ge Präparate zu sich nehmen zu müssen (pag. 82, Z. 77–78). Diese Elemente, über welche Frau E.________ ohne zu zögern Auskunft gab, wirken sich aber nicht auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen aus. Insbesondere war, wie auch anschau- lich aus dem Telefongespräch mit der Notrufzentrale und dem diensthabenden Arzt hervorgeht, ihre Wahrnehmungsfähigkeit an jenem Abend nicht eingeschränkt. Frau E.________ ist auch die einzige der Beteiligten, welche am Ereignisabend keinen Alkohol getrunken hat; sie hat auch extra auf die Einnahme eines Schlafmit- tels verzichtet. An der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen vermag sodann auch nichts zu ändern, dass sie nicht einschritt, sondern, wie sie angab, sich aufgrund eines 27 Schockzustandes in ihrer Wohnung weinend unter der Bettdecke verkrochen habe. Dass diese Erklärung nicht blosser Vorwand ist, wird im Bericht der Psychiaterin Dr. O.________ vom 23. Oktober 2014 bestätigt (pag. 95). Der Anblick habe die früher von Frau E.________ selbst erlittene Vergewaltigung und den sexuellen Missbrauch ihres Sohnes reaktiviert, so dass sie nicht in der Lage gewesen sei, zu reagieren, wie sie es sich gewünscht hätte. Schon aufgrund dieser Angabe der Ärz- tin, bei welcher Frau E.________ seit der eigenen Vergewaltigung in Behandlung war (vgl. pag. 81, Z. 40–41), besteht kein Anlass, die Aussagen von Frau E.________ aufgrund dieser Verhaltensweise in Zweifel zu ziehen. Für das Vortäu- schen eines solchen Schockzustandes und damit eines Grundes für die Untätigkeit ist auch kein Motiv erkennbar. Dagegen spricht auch der Umstand, dass Frau E.________ der Privatklägerin ihr Verhalten bereits am nächsten Tag schonungs- los offenlegte und erklärte, dass sie nicht mit sich zufrieden sei (vgl. pag. 75, Z. 104–114). Des Weiteren konnte sich die Kammer an der Berufungsverhandlung selbst ein Bild von Frau E.________ und ihrer Verfassung machen. Trotz des Bei- seins ihrer Psychiaterin nahm sie die erneute Konfrontation mit den damaligen Ge- schehnissen sichtlich stark mit. Zusammen mit der Erkenntnis, dass sie sich an vie- les nicht mehr im Detail zu erinnern vermochte, führte dies schliesslich dazu, dass sie die Einvernahme nicht zu Ende führen konnte. Auch diese Reaktion ist nicht geeignet, ihre bisherigen Aussagen in Zweifel zu ziehen. Für die von der Verteidigung angedeutete Hypothese, Frau E.________ hätte ei- nen Komplott gegen den von ihr ungeliebten Beschuldigten geschmiedet, bestehen überhaupt keine Anhaltspunkte. Es ist nicht ersichtlich, wieso Frau E.________ – teilweise entgegen ihrer Wahrheitspflicht als Zeugin – den Beschuldigten tatsa- chenwidrig eines so schwerwiegenden Delikts anschuldigen sollte; erst recht nicht deshalb, weil sie sich damit als (einzige) Belastungszeugin freiwillig einer wieder- holten Konfrontation mit einem Thema ausgesetzt hätte, welches für sie aufgrund eigener Erlebnisse ausserordentlich belastend ist. Wäre es ihr aber darum gegan- gen, dem Beschuldigten eins auszuwischen, hätte es dazu weit einfachere Mög- lichkeiten gegeben, so beispielsweise im Zusammenhang mit den Hanfpflanzen, die sich offenbar auf seinem Balkon befanden (vgl. pag. 76, Z. 157–158). Die Aus- sagen von Frau E.________ sind differenziert und enthalten keine pauschalen oder übermässigen Belastungen an die Adresse des Beschuldigten; umgekehrt schonte sie weder sich selbst noch die Privatklägerin. Beispielsweise räumte sie ein, dem Beschuldigten wohl nicht mitgeteilt zu haben, dass sie zuvor dem Notfallarzt ange- rufen habe (pag. 87, Z. 266–268) und gab auch an, dass die Privatklägerin den Be- schuldigten an jenem Abend etwas angemacht habe und später auch zu ihm habe gehen wollen. Schliesslich hat auch das mittlerweile – offenbar vor der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung (pag. 268, Z. 33–37) – verschlechterte Verhältnis zwi- schen der Privatklägerin und Frau E.________ nicht dazu geführt, dass letztere ih- re Aussagen in irgendeiner Weise abgeschwächt oder abgeändert hätte. Fazit Zusammenfassend erscheinen die Aussagen von Frau E.________ in jeder Hin- sicht als sehr glaubhaft, nachvollziehbar und in sich logisch. Für die Ermittlung des 28 Rahmen- und des Kerngeschehens kann damit grundsätzlich auf ihre Darstellung der Ereignisse abgestellt werden. 11.2.3 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde am 24. Oktober 2014 von der Polizei (pag. 143 ff.), am 29. April 2015 von der Staatsanwaltschaft (pag. 152 ff.) und an 29. März 2016 in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 270 ff.) befragt. Die Vorinstanz hat seine Aussagen zusammengefasst und teilweise wörtlich wiedergegeben (pag. 392 ff., S. 15 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf wird verwie- sen. In der Berufungsverhandlung vom 6. Februar 2018 wurde der Beschuldigte ein wei- teres Mal zur Sache befragt (pag. 513 ff.). Dabei sagte er zusammengefasst aus, er habe nicht mitbekommen, dass die Privatklägerin mehrmals umgefallen sein sol- le. Sie hätten die Privatklägerin auch nicht ins Schlafzimmer getragen, sondern ge- bracht. Auch blaue Flecken habe er bei der Privatklägerin nicht gesehen (pag. 513, Z. 35–37). Gefragt nach den Abweichungen zu den Aussagen von Zeugin E.________ führte er aus, er habe von Anfang an, als Frau E.________ eingezo- gen sei, Probleme mit ihr gehabt, sie habe sich immer über seinen Fernseher be- schwert und gemeint, er handle «immer nur nach dem Schwanz». Er habe sich Mühe gegeben, aber man habe keinen Konsens gefunden, die Chemie habe nicht gestimmt (pag. 514, Z. 1–13). Auf Frage, warum man die Privatklägerin ins Bett gebracht habe, führte er aus, sie habe geweint und gesagt, sie wolle sterben. Sie hätten gedacht, man könne die Privatklägerin nicht am Tisch lassen, sie müsse ins Schlafzimmer, damit sie etwas runterkommen könne. Frau E.________ und er hät- ten die Privatklägerin ins Bett gebracht (pag. 514, Z. 15–21). Zum Zustand der Pri- vatklägerin in diesem Zeitpunkt gab er an, sie habe noch gelacht, als er gekommen sei, danach habe sie plötzlich «grännet». Man habe einfach am Tisch getrunken und es sei noch normal geredet worden (pag. 514, Z. 25–26). Auf spätere Ergän- zungsfrage präzisierte er, die Privatklägerin sei zunächst noch lustig drauf gewe- sen, was sich dann plötzlich geändert habe; sie sei ruhiger und ruhiger geworden und habe dann angefangen zu weinen. Erst danach habe sie ihm erklärt, wieso sie weine; das habe er vorher nicht gewusst (pag. 516, Z. 26–29). Er habe dann ein- fach gesagt, er wolle schlafen gehen und Frau E.________ solle schauen, wie es der Privatklägerin gehe. Für ihn sei es unangenehm gewesen, und Frau E.________ habe als Frau besser darüber reden können (pag. 514, Z. 32–34). Ge- fragt danach, wie die Privatklägerin mit ihm gesprochen habe, als er wieder ins Schlafzimmer gekommen sei, gab er an, die Privatklägerin sei im Bett gelegen und das Licht habe gebrannt. Die Privatklägerin sei im Halbschlaf gewesen. Er habe sie gefragt, ob es ihr gut gehe, worauf sie gesagt habe, es gehe gut und er solle doch hier schlafen. Sie hätten normal zueinander geredet, seien einander immer näher gekommen und hätten sich geküsst. Die Privatklägerin habe ihn mit offenen Augen angeschaut (pag. 514, Z. 36–44; pag. 515, Z. 2). Auf Vorhalt seiner früheren Aus- sagen zum Ablauf des Geschlechtsverkehrs bejahte er die Frage, ob die Privatklä- gerin das alles problemlos habe mitmachen können. Es sei etwa 00:30 Uhr gewe- sen, als er wieder hochgegangen sei, er sei auch nicht ganz nüchtern gewesen. Die Privatklägerin habe ihm das T-Shirt abgezogen und sei nicht nur passiv her- 29 umgelegen (pag. 515, Z. 5–12). Die Privatklägerin habe einfach gestöhnt, ob sie zum Höhepunkt gekommen sei, könne er nicht sagen. Sie hätten dann beide ge- schlafen. Am Morgen sei er erwacht, das Natel sei unten in seiner Wohnung ge- blieben, er habe gesehen, dass er sich umgehend anziehen müsse, um zur Arbeit zu gehen. Er habe sich kurz von der schlafenden Privatklägerin verabschiedet, sei aber in einem «Züg» gewesen, weil er zur Arbeit habe gehen müssen, wo er dann auch pünktlich erschienen sei (pag. 515, Z. 15–26; pag. 516, Z. 21). Gefragt nach dem von ihm erwähnten sexuellen Kontakt mit der Privatklägerin im Sommer 2014 führte der Beschuldigte aus, das sei bei ihm unten gewesen. Sie seien im Wohn- zimmer am Fernsehschauen und Weintrinken gewesen, danach habe sich dies er- geben (pag. 515, Z. 28–31). Auf ergänzende Fragen der Kammer gab er weiter an, er trinke gern im Eichholz ein «Bierli» und es könne sein, dass er am 8. Oktober 2014 dort etwa vier Bier getrunken habe (pag. 516, Z. 31–37). Auf Vorhalt der Aus- sage, die Privatklägerin habe ihn darum gebeten, bei ihr ein Bier zu trinken, gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe noch ein Bier unten gehabt und dann dort vor dem Wein wohl auch noch ein Bier getrunken. Er habe wohl sein eigenes Bier mit hoch genommen, er könne es aber nicht mehr sagen, ob er oben ein Bier ge- trunken habe oder nicht. Wein habe er wohl eine halbe Flasche mitgetrunken (pag. 516, Z. 39–44; pag. 517, Z. 1–6). Gefragt danach, wie es zum Geschlechts- verkehr gekommen sei, gab der Beschuldigte an, sie hätten zunächst angefangen zu schmusen, hätten sich gegenseitig ausgezogen und dann miteinander schlafen wollen. Bei ihm sei es nicht so gut gegangen, weil er betrunken und sein Penis schlaff gewesen sei. Die Privatklägerin habe gesagt, das sei nicht so schlimm, woraufhin sie sich gegenseitig verwöhnt hätten und dann beide eingeschlafen sei- en (pag. 517, Z. 9–15). Bei einer gewissen Dosis Alkohol gehe bei ihm nichts mehr. Er sei schon erregt, der Penis aber nicht richtig hart gewesen. Er habe schon etwas eindringen können, aber nicht richtig (pag. 517, Z. 23–25). Würdigung der Aussagen Der Beschuldigte hat die Geschehnisse grösstenteils konstant geschildert und den groben Ablauf des Abends bis zum Geschlechtsverkehr abgesehen von gewissen Details auch zutreffend beschrieben. Die Kammer schliesst sich der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten durch die Vorinstanz (pag. 394 f., S. 17 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung) grundsätzlich an. Darauf wird vorab verwiesen. Zu ergänzen ist, dass der Beschuldigte den Ablauf des Geschlechtsverkehrs mit der Privatklägerin von Beginn weg völlig allgemein und unspezifisch beschrieb, so z.B. vor der Polizei: «Wir haben uns geküsst. Ich habe ihr unter das T-Shirt gegrif- fen. Wir haben uns ausgezogen. Ich dachte, dass sie es auch will. Wir haben uns gegenseitig befriedigt und dann miteinander geschlafen. Sie hat mich verwöhnt und ich habe sie verwöhnt. Sie hat mir eins geblasen und ich habe sie mit der Zunge verwöhnt. Der Geschlechtsverkehr hat in der Missionarsstellung stattgefunden» (pag. 146, Z. 72–76). Auch die späteren Aussagen dazu vor der Staatsanwalt- schaft, der Vorinstanz und zuletzt auch gegenüber der Kammer erfolgten ähnlich farblos und stereotyp, ohne erkennbare aussagenimmanente Qualitätsmerkmale – so wie jemand spricht, der dies nicht so, sondern entweder gar nicht oder ganz an- ders erlebt hat. Auch weitere Details im Aussageverhalten lassen erkennen, dass 30 der Beschuldigte den Ablauf nicht sehr präzise schilderte, sich teilweise wider- sprach und seine Aussagen an vorgehaltene Beweismittel anpasste. Angespro- chen auf die Aussage der Zeugin E.________, wonach er die Beine der Privatklä- gerin über seine Schultern gelegt habe, um so den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, schüttelte er den Kopf und führte aus, er habe normal Sex gehabt und könne sich nicht daran erinnern; er habe vor ihr gelegen und habe sie verwöhnt (pag. 147, Z. 112–115). Gegenüber der Staatsanwaltschaft passte er die Aussagen auf denselben Vorhalt hin dahingehend an, dass es möglich sei, dass er die Beine auf den Schultern gehabt habe, weil er die Privatklägerin verwöhnt habe; vielleicht sei es das, was Frau E.________ gesehen habe (pag. 164, Z. 431–439). Direkt danach will er sich an diese ursprünglich bestrittene, dann doch für möglich gehal- tene Stellung sogar erinnert haben: «Ich mag mich daran erinnern, dass ich sie in dieser Stellung (ihre Beine über meinen Schultern) verwöhnt habe» (pag. 164, Z. 444–445). Als er an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gefragt wurde, wie er sich erkläre, dass die Privatklägerin am nächsten Tag blaue Flecken gehabt ha- be, gab er als Grund, wieso er nichts davon gesehen haben will, an, das Licht sei ja abgelöscht gewesen (pag. 277, Z. 45–47). Damit widerspricht er zumindest teilwei- se seiner wiederholten Aussage, das Licht im Schlafzimmer und im Korridor der Privatklägerin habe gebrannt, als er wieder zu ihr hochgegangen sei (pag. 145, Z. 37; pag. 163, Z. 397–398; pag. 514, Z. 38). Zumindest in diesem Zeitpunkt müsste er die Privatklägerin, um welche er sich angeblich so Sorgen gemacht ha- ben will, gut gesehen haben, auch wenn sie nicht nackt war. Dass der Beschuldig- te, nachdem er vor der Vorinstanz darauf hingewiesen wurde, dass das von der Privatklägerin geschilderte Verletzungsbild nicht von Oral- oder Handverkehr stammen könne (vgl. pag. 275, Z. 13–16), geltend machte, er habe «Penetration» und «Ejakulation» verwechselt – er sei schon eingedrungen, aber nicht zum Or- gasmus gekommen (pag. 277, Z. 27–43) –, erscheint abwegig. Auch darin könnte durchaus eine Anpassung der Aussagen an ein vorgehaltenes Beweisergebnis vor- liegen. Aufgrund der aus seinen Aussagen hervorgehenden Reaktion auf diese Hinweise, der Tatsache, dass er selbst diese beiden Begriffe in den Aussagen nie verwendete und die Wörter auch eine gewisse Nähe aufweisen, erscheint aber schon möglich – und ist zu seinen Gunsten anzunehmen –, dass in diesem Sinne ein Missverständnis vorlag. Dennoch erweisen sich insgesamt die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen, vor allem aufgrund der Art und Weise, wie sie vorgetragen wurden und des klaren qualitativen Strukturbruchs im Vergleich zu den restlichen Aussagen, als ausgesprochen unglaubhaft. Gestützt auf seine Aussagen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte vor und an diesem Abend Alkohol – wie er selbst angibt vor allem vier bis fünf Dosen Bier – zu sich genommen hat und daher insbesondere auch zum mutmasslichen Tatzeit- punkt nicht ganz nüchtern war, was seinen Aussagen zufolge auch dazu geführt haben soll, dass der Geschlechtsverkehr nicht richtig geklappt habe. Die spärlichen Aussagen zum Kerngeschehen lassen sich aber nicht mit einer dadurch einge- schränkten Wahrnehmungsfähigkeit erklären. Den Grossteil des Alkohols nahm er nämlich noch im Eichholz ein, wohl deutlich bevor er (etwa um 21:30 Uhr) die Wohnung der Privatklägerin betrat, und damit mehrere Stunden vor dem mutmass- lichen Tatzeitpunkt um 00:40 Uhr. Auch Frau E.________ hatte nicht das Gefühl, 31 dass der Beschuldigte im Zeitpunkt, als er die Wohnung der Privatklägerin verlas- sen hat, angetrunken war (pag. 90, Z. 380). Die Geschehnisse, als er am Abend erstmals in der Wohnung der Privatklägerin war, vermochte er aber trotz des Bier- konsums noch deutlich konkreter und detaillierter zu schildern. Weiter hat der Be- schuldigte auch selbst angegeben, dass er – mehr oder weniger – regelmässig Bier trinke (vgl. pag. 155, Z. 102–107; pag. 516, Z. 31–33), weshalb von einer gewissen Gewöhnung auszugehen ist. Deutlich zuverlässiger, weil qualitativ reichhaltiger und viel detaillierter, erscheinen die Schilderungen des Beschuldigten zum Vorgeschehen an jenem Abend. Verein- zelt verstrickte er sich aber auch hier in Widersprüche. Anders als bei Frau E.________ fielen etwa seine Aussagen dazu, was am Abend getrunken wurde, nicht erst vor der Kammer, Jahre nach dem Vorfall, sondern schon vor der Staats- anwaltschaft sehr ungenau und widersprüchlich aus. Dort gab er an, er habe in der Wohnung der Privatklägerin ein Bier und dann noch Wein mit den beiden Frauen getrunken. Ihm sei ein Glas Wein angeboten worden. Sowohl die Privatklägerin als auch Frau E.________ hätten Wein getrunken (pag. 160, Z. 282–284). Bezüglich Frau E.________ hatte er in der ersten Einvernahme noch das Gegenteil behaup- tet (pag. 151, Z. 309). Erst als er daraufhin mit der Aussage von Frau E.________, wonach sie an diesem Abend nichts getrunken habe, konfrontiert wurde, machte er Erinnerungslücken geltend («Ich kann nicht sagen, ob Frau E.________ getrunken hat.», pag. 160, Z. 289). Kurz darauf sprach er wieder ohne jede Differenzierung davon, sie seien da gesessen und hätten Wein getrunken (pag. 160, Z. 312–313). Auch in der Hauptverhandlung gab er wiederum klar und deutlich an, er wisse nur, dass sie zu dritt Wein getrunken hätten (pag. 277, Z. 18). Auf die Frage, ob er an diesem Tag vorgängig Alkohol konsumiert habe, antwortete er, er habe unten bei ihm vorher ein Bier getrunken (pag. 160, Z. 291–293). Auch hier räumte er erst auf Hinweis auf den klaren Widerspruch zu seinen ersten Aussagen – wo er angab, be- reits im Eichholz vier Bier getrunken zu haben (pag. 147, Z. 98) – ein, dass er es nicht mehr genau wisse (pag. 160, Z. 298). Aus diesen Elementen kann zwar nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte absichtlich falsch ausgesagt hat. Gleichwohl geht daraus eine Tendenz hervor, dass er sich in seinen Aussagen nicht immer streng am realen Erlebnishintergrund orientierte, insbesondere indem er eigene Unsicherheiten verschwieg und erst einräumte, nachdem man ihn aus- drücklich auf Widersprüche hinwies, womit er auch hier seine Aussagen nachträg- lich an vorgehaltene Beweismittel anpasste. Fazit Die Schilderungen des Beschuldigten zum Kernsachverhalt erweisen sich insge- samt als unglaubhaft. Im Übrigen schilderte er aber den groben Ablauf des Abends grundsätzlich zuverlässig. Aufgrund seines teilweise ungenauen Aussageverhal- tens verbleibt aber auch dort Raum für Zweifel, ob er punktuell nicht wahrheitsge- treu aussagte oder Einzelheiten verschwieg. Was dies in Bezug auf die bestrittenen Sachverhaltsfragen konkret bedeutet, ist in einer Gesamtwürdigung aller zur Verfü- gung stehenden Beweismittel zu ermitteln. 32 11.2.4 Aussagen der Privatklägerin C.________ Die Privatklägerin wurde am 20. Oktober 2014 polizeilich (pag. 119 ff.), am 21. Mai 2015 durch die Staatsanwaltschaft (pag. 128 ff.) sowie in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 264 ff.) einvernommen. Es wird auf die Zusammenfassung und teils wörtliche Wiedergabe der Aussagen der Vorinstanz (pag. 386 f., S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) verwiesen. Auch mit der Privatklägerin wurde vor der Kammer nochmals eine Einvernahme durchgeführt (pag. 495 ff.). Sie gab an, sich nach wie vor ab dem Zeitpunkt, als der Beschuldigte an ihrer Wohnungstüre geklingelt habe, nicht mehr an die Nacht vom 8./9. Oktober 2014 erinnern zu können (pag. 496, Z. 1–5). Weiter führte sie zu- sammengefasst auf entsprechende Fragen aus, sie habe an diesem Tag ihrem Sohn ein SMS geschrieben und dann, es müsse am frühen Abend gewesen sein, von diesem eine Absage per SMS erhalten (pag. 496, Z. 7–12). Sie habe daraufhin auf jeden Fall vier Tabletten Seresta mit Rotwein genommen. Da sie nicht in den Keller, eine neue Flasche Rotwein habe holen wollen, habe sie zudem noch so Mo- jito-Getränke, von welchen sie noch drei bis vier im Kühlschrank gehabt habe, ein- genommen, bevor Frau E.________ gekommen sei (pag. 496, Z. 17–23; pag. 497, Z. 43; pag. 498, Z. 1–3). Wie und wann genau sie die Tabletten eingenommen ha- be, konnte sie nicht mehr sagen (pag. 496, Z. 25–27; pag. 497, Z. 30–32). Vier Ta- bletten seien es sicher gewesen, weil sie nicht mehr viele Tabletten gehabt habe und Frau E.________ gesagt habe, sie hätte dann schon die fünfte im Mund ge- habt (pag. 496, Z. 30–35). Zum Rotwein gab sie auf spätere Ergänzungsfrage an, es sei vielleicht etwas weniger als eine halbe Flasche gewesen, jedenfalls sei diese nicht voll, sondern angebrochen gewesen (pag. 497, Z. 36–40). Gefragt nach ihrem Zustand, als sie am nächsten Morgen erwacht sei, führte sie aus, es sei ihr sehr schlecht gegangen. Einen Kater habe sie nicht gehabt; ihr sei es auch nicht übel gewesen und sie habe nicht erbrechen müssen. Sie wisse nur, dass sie splitter- nackt im Bett gewesen sei und sie nie nackt ins Bett gehe. Dann sei sie aufgestan- den und der Unterleib habe geschmerzt (pag. 496, Z. 41–45; pag. 497, Z. 2–7). Alles sei geschwollen gewesen und man habe sich fast eine Woche nicht mehr richtig waschen können. Sie bereue, dass sie nicht sofort zum Frauenarzt gegan- gen sei. Sie habe sich aber geschämt, weil sie hätte sagen müssen, dass sie von nichts wisse (pag. 497, Z. 9–13). Auch habe sie sich nicht dafür gehabt, zur Polizei zu gehen. Zum Glück habe sie aber eine Anzeige gemacht, sonst hätte sie ihn ei- genhändig umgebracht (pag. 498, Z. 15–18). Alkohol habe sie damals nicht täglich und regelmässig getrunken (pag. 498, Z. 8). Würdigung der Aussagen Das Besondere an den Aussagen der Privatklägerin ist, dass sie sich im zentralen Punkt an nichts erinnern kann. Der Bruch wird bei ihrer Erstbefragung eindrücklich sichtbar: «Dann hat es an der Haustür geklingelt. Ich dachte, es sei mein Sohn. Es war leider nicht mein Sohn und es sei angeblich der Nachbar gewesen. Ich kann mich nur noch an die Klingel erinnern, dann weiss ich nichts mehr» (pag. 120, Z. 47–49). Dann folgen Aussagen vom Hörensagen, bis sie wieder mit ihrer selbst erlebten Wirklichkeit fortfahren kann: «Am Morgen bin ich erwacht und habe die 33 Welt nicht mehr verstanden. Ich lag nackt im Bett. Sonst trage ich immer ein T-Shirt und Unterwäsche, ich gehe nie nackt ins Bett. Ich bin aufgestanden und habe ge- merkt, dass mir im Unterleib alles weh tut. Ich konnte mich kaum waschen, es war alles geschwollen und zündrot» (pag. 120 f., Z. 65–68). Sie schilderte damit – in der ersten sowie auch konstant in allen weiteren Einvernahmen, sogar noch vor der Kammer – den Eintritt und das Ende der Gedächtnislücke nicht nur anschaulich und lebhaft, sondern auch verknüpft mit einer intensiven Gefühlslage: Als Letztes habe sie das Klingeln der Haustüre gehört, was in ihr die Assoziation ausgelöst ha- be, dass ihr Sohn – wie von ihr offenbar so sehnlichst herbeigewünscht – doch noch zu ihr komme (pag. 120, Z. 47–48; pag. 131, Z. 101–102; pag. 135, Z. 255– 257; pag. 264, Z. 34–36; vgl. pag. 496, Z. 1–5). Das nächste, an was sie sich erin- nere, sei, dass sie am Morgen – für sie völlig unverständlich («ich habe die Welt nicht mehr verstanden») – nackt und mit Schmerzen im Unterleib erwacht sei (pag. 120 f. Z. 65–67; pag. 135, Z. 262–265; pag. 268, Z. 7–9; pag. 496, Z. 43–45). Diese enge Verflechtung mit den eigenen Gefühlen ist offenbar auch der Grund, wieso sich diese Elemente – obwohl sie gerade vor dem Eintritt der Amnesie sicher schon teilweise in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit eingeschränkt war, wie etwa aus dem aufgezeichneten Telefongespräch hervorgeht (E. 11.1.2 oben) – besonders in ihr Gedächtnis einbrannten. In ihren Aussagen sind bemerkenswerterweise keine Widersprüche zu der geltend gemachten Amnesie zu finden, wie sie aber zweifel- los zu erwarten wären, wenn sie diesen Zustand, wie die Verteidigung für möglich hält, von Beginn weg oder auch erst später vorgetäuscht hätte. So ist den Aussa- gen der Privatklägerin zu den Geschehnissen nach Eintritt der Amnesie klar zu entnehmen, dass diese jeweils vom Hörensagen, von Frau E.________, sind (vgl. z.B. auf pag. 120, Z. 45–47, Z. 48–49 und Z. 50–63). Die von der Privatklägerin be- schriebene Amnesie ist bei Mischkonsum von Seresta und Alkohol auch gemäss dem forensisch-toxikologischen Gutachten (pag. 317) sowie dem Arztbericht von H.________ (vgl. pag. 47 f.) ohne Weiteres erklärbar. Unter diesen Umständen be- stehen für die Kammer keine Zweifel, dass die Privatklägerin, wie von ihr glaubhaft geschildert, eine Amnesie erlitten hat und sich nach wie vor nicht daran erinnern kann. Auch kann der Eintritt der Amnesie entgegen der Auffassung der Verteidi- gung gestützt auf diese lebhaften und konstanten Schilderungen durchaus einge- ordnet werden. Zum Kerngeschehen konnte und kann die Privatklägerin mithin kei- ne Aussagen machen. Die Entstehungsgeschichte der ersten Aussagen der Privatklägerin ist wenig auffäl- lig. Zwar vergingen zwischen dem Tatzeitpunkt bis zur Meldung auf dem Polizei- posten am 20. Oktober 2014 knapp zwei Wochen. Die von der Privatklägerin und den beiden Zeuginnen dazu angegebene Grund, wonach sie von Frau F.________ und Frau E.________ dazu habe überzeugt werden müssen, nachdem sie stark unter den Geschehnissen gelitten habe (Aussagen der Privatklägerin: pag. 125, Z. 310–316: «Ich habe mich nicht mehr unter Kontrolle, ich hatte schon ein Messer in der Hand.»; pag. 498, Z. 11–18; Aussagen E.________: pag. 94, Z. 504–509; Aussagen F.________: pag. 100, Z. 54–56), ist plausibel. Auch äusserte die Pri- vatklägerin wegen des Vorfalls in mehrfacher Hinsicht eine intensive Scham, so gegenüber ihrer eigenen Ärztin wegen des Medikamentenmissbrauchs (pag. 126, Z. 320–323; pag. 265, Z. 35–36) und vor allem hinsichtlich der Tatsache, dass sie 34 sich nicht mehr an das Geschehene zu erinnern vermochte (pag. 264, Z. 35–37: «Ich schäme mich dafür, ich schäme mich dafür»; ferner pag. 123, Z. 168–73; pag. 130, Z. 75–76; pag. 136, Z. 294–295; pag. 497, Z. 11–13). Vor diesem Hinter- grund ist durchaus verständlich, dass die Privatklägerin nach dem Vorfall – bzw. nach der Rückkehr ihrer Freundin Frau F.________ am 12. Oktober 2014 – nicht umgehend Beweismassnahmen unternommen bzw. Anzeige erstattet hat, sondern diese Schritte erst nach Überzeugungsarbeit der Zeuginnen erfolgten, zumal ein solches Verhalten, ein traumatisierendes Ereignis in einer ersten Phase zu ver- drängen zu versuchen, nicht aussergewöhnlich ist. Jedenfalls spricht dies vorlie- gend nicht gegen ihre Aussagen. Theoretisch ist es stets denkbar, dass eine Per- son eine andere falsch beschuldigt. Irgendwelche Anzeichen für eine Falschbezichtigung des Beschuldigten durch die Privatklägerin bestehen hier aber keine. Diese wusste nur über Frau E.________ und nicht aus direktem Erleben, dass es der Beschuldigte war, der mit ihr in der Nacht vom 8./9. Oktober 2014 den Geschlechtsverkehr vollzog. Gegen eine Falschbezichtigung spricht auch, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nicht übermässig belastete, indem sie beispiels- weise die blauen Flecken auf ihrer Haut nicht allfälliger Gewalt des Beschuldigten zuschrieb, sondern den erlittenen Stürzen – dies sowohl gegenüber der Polizei (pag. 122, Z. 130–131 und Z. 164–165) als auch dem IRM (pag. 41). Auch versucht sie nicht, sich in ein günstigeres Licht zu stellen. So gab sie an, dass sie sich vor- stellen könne, dass sie mit dem Beschuldigten an diesem Abend geschmust habe (pag. 136, Z. 301–303) und verschwieg auch nicht, bereits sexuellen Kontakt mit dem Beschuldigten gehabt zu haben. Auch wenn das Kerngeschehen nicht betroffen ist, beschreibt die Privatklägerin die Geschehnisse inhaltlich sehr lebendig und detailliert. Die emotionalen Schilderun- gen über die Geschehnisse und Empfindungen, nachdem sie am nächsten Tag er- wachte, erweisen sich als ausgesprochen passend für eine Person, die ohne es zu realisieren, einen Eingriff in ihre sexuelle Integrität hinter sich hat. Sie erzählte, - wie sie am Morgen des 9. Oktober 2014 erwacht sei und sich in einem völlig anderen Zustand vorgefunden habe, als sie sonst immer einschlafe (nackt statt bekleidet, alles an ihrem Unterleib sei geschwollen und zündrot gewesen, pag. 120 f., Z. 65–68; pag. 135, Z. 260–271, wo sie zudem ergänzte, dass sie das Nachthemd und die Unterhose am Boden gesehen habe); - wie sie es sich mit einem Spiegel angeschaut habe, wenn sie nicht so gehemmt gewesen wäre, auch der Nachbarin gezeigt hätte und sich reuig sei, nicht zum Arzt gegangen zu sein (pag. 122, Z. 147–149); - dass ihre Schamlippen, einfach alles, wie ein «Weggli» aufgeschwollen gewe- sen sei (pag. 122, Z. 151–152); sie sich deswegen am Unterleib kaum habe waschen können (pag. 121, Z. 67–68; pag. 122, Z. 129–130; pag. 497, Z. 12– 13); - wie sich – nachdem ihr Frau E.________ von dem in der Nacht wahrgenom- menen erzählt hatte – die Wut in ihr angestaut hätte, der sie sich in Beschimp- fungen gegenüber dem Beschuldigten Luft gemacht habe (an seiner Woh- nungstüre angeheftete Zettel mit «Drecksau», «Hausfriedensbruch und 35 Vergewaltiger», pag. 121, Z. 80–107), wobei sie sich teilweise nicht mehr unter Kontrolle gehabt habe (pag. 125, Z. 312–313; vgl. pag. 498, Z. 17–18). Das von der Privatklägerin an diesem Morgen festgestellte Verletzungsbild hat sie sehr anschaulich, plastisch und konstant, zuletzt auch noch einmal vor der Kam- mer, beschrieben, ohne zu übertreiben. So verneinte sie etwa, beim Stuhlgang Schmerzen gehabt zu haben (pag. 122, Z. 154). Es ist in keiner Weise ersichtlich, wieso sie dies erfunden haben sollte. Nach ihrer Darstellung waren es nämlich – nebst der Tatsache, dass sie nackt erwacht war – gerade diese schmerzhaften Verletzungen, welche sie erst dazu bewogen, Frau E.________ zu fragen, was am Vorabend passiert sei (pag. 121, Z. 72–75). Dies widerspiegelt sich exakt in den Aussagen von Frau E.________ (pag. 75, Z. 104–106). Dass sich im Rahmen der rechtsmedizinischen Untersuchung der Privatklägerin ein unverletzter Körper und Genitalbereich präsentierten, ändert daran nichts, da aufgrund der zweiwöchigen Zeitspanne gemäss IRM-Gutachten möglich ist, dass die Verletzungen bereits vollständig abgeheilt waren (vgl. pag. 42). Die Kammer erachtet es gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin als erstellt, dass sie schmerzhafte Rötun- gen und Schwellungen im gesamten Schambereich hatte, insbesondere die Schamlippen wie «Weggli» angeschwollen waren und sie sich so während einer gewissen Zeit nicht richtig waschen konnte. Weiter hatte eine ihrer Hände ein «Müssi» und hatte sie einen blauen Fleck am Oberarm (pag. 122, Z. 130 und Z. 164; pag. 268, Z. 7–9; vgl. pag. 41; pag. 93, Z. 473–474, wo auch Frau E.________ erwähnte, dass die Hand der Privatklägerin am Morgen geschwollen war). Allgemein muss die Privatklägerin als aussergewöhnlich offen und zeugentüchtig in dem Sinne angesehen werden, dass sie zu allen, insbesondere auch heiklen The- men offen sprechen konnte und auch unbequemen Fragen nicht auswich. So ver- hehlte sie nicht, mit dem Beschuldigten einmal Sex gehabt zu haben. Sie beschrieb aber auch nachvollziehbar, warum dies für sie schmerzhaft gewesen sei, nämlich weil er so einen dicken Penis und diesen damals nicht reingebracht habe (pag. 123, Z. 195–199). Da sie seit Jahren keine Lust mehr habe, sei sie zu trocken gewesen, weshalb dies eine einmalige Sache gewesen sei (pag. 131, Z. 128–129). Sie gab auch freimütig bekannt, dass ihr Sex nichts mehr sage, sie dies auch dem Beschuldigten gesagt habe und er das gewusst habe (pag. 123, Z. 199–202). Ins- besondere habe sie weder Oralsex noch irgendetwas anderes gerne und brauche das nicht mehr, was der Beschuldigte genau wisse (pag. 136, Z. 314–316). Dass sie dem Beschuldigten schon gesagt habe, sie wolle keinen Sex mehr, bestätigten nicht nur die Zeuginnen E.________ (pag. 77, Z. 199–200 und Z. 206–207, sie ha- be ihm das des Öfteren gesagt und er wisse es genau) und F.________ (pag. 106, Z. 114–116), sondern grundsätzlich auch der Beschuldigte selbst (pag. 148, Z. 171; pag. 273, Z. 9–11; vgl. auch pag. 166, Z. 504–508). Fazit Zusammenfassend bestehen an der Amnesie der Privatklägerin für die gesamten Vorgänge des Abends und der Nacht ab dem Zeitpunkt des Klingelns an der Türe durch den Beschuldigten keine Zweifel. Die Aussagen der Privatklägerin, soweit sie 36 Feststellungen ausserhalb ihrer Amnesie betreffen, erscheinen grundsätzlich als sehr glaubhaft – auch wenn hinsichtlich der von ihr angegebenen Konsummengen, vor allem der Anzahl eingenommenen Tabletten, noch eine Einschränkung anzu- bringen sein wird (E. 11.3.1 unten). Gestützt auf ihre Aussagen sind die von ihr be- schriebenen Verletzungen, insbesondere die Schwellungen und Rötungen im Schambereich, erstellt. 11.2.5 Aussagen der Zeugin F.________ F.________ wurde am 29. Oktober 2014 durch die Polizei (pag. 99 ff.) und am 2. Juni 2016 parteiöffentlich durch die Staatsanwaltschaft befragt (pag. 103 ff.). Ihre wesentlichen Aussagen hat die Vorinstanz zusammengefasst (pag. 388 f., S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), worauf an dieser Stelle verwiesen wird. Für die Ermittlung des Geschehens am 8. Oktober 2014 sind die Aussagen von Frau F.________ nicht hilfreich. Sie war zu jenem Zeitpunkt in den Ferien und kann nur vom Hörensagen von der Privatklägerin und von Frau E.________ über den Vorfall berichten. Ihre Aussagen enthalten aber Hinweise über das Verhältnis zwi- schen dem Beschuldigten und der Privatklägerin, was vorliegend durchaus von gewisser Bedeutung ist. Bei der Würdigung ihrer Aussagen ist aber zunächst eine gewisse Zurückhaltung angebracht, weil sie vor ihrer eigenen polizeilichen Einver- nahme schon die Privatklägerin als Vertrauensperson zu deren ersten Einvernah- me begleitet (vgl. pag. 119) und damit von deren Aussagen Kenntnis hatte. Ihren Angaben zufolge habe auch sie der Privatklägerin, zu welcher sie ein enges freundschaftliches Verhältnis pflegt, geraten, Anzeige zu erstatten und Hilfe zu ho- len (pag. 100, Z. 53–56). Eine Absprache in diesen Punkten kann daher nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Die besondere Nähe zur Privatklägerin legte sie in der ersten Einvernahme offen. Genauso offen sprach sie über ihr Verhältnis zum Beschuldigten und gab etwa an, schon zweimal sexuell mit ihm Kontakt ge- habt zu haben (pag. 100, Z. 23–29; pag. 105, Z. 64–67). Anschaulich und gleich- bleibend schilderte sie auch, wieso sie früher wegen kleineren Sachen mit dem Be- schuldigten ein «Gstürm» gehabt habe, so etwa weil er sich vor Jahren einmal im Eichholz gebrüstet habe, er könne bei der Privatklägerin oder ihr nur klingeln und sie würden mit ihm ins Bett gehen (pag. 100, Z. 42–44; pag. 104, Z. 48–52). Nach ihrem Wissen habe es einen sexuellen Kontakt zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten gegeben, nämlich dann, als die Schwester der Privatklägerin verstorben sei. Er habe gegenüber der Privatklägerin auch Anspielungen gemacht, sie habe dann aber selber gehört, wie die Privatklägerin dem Beschuldigten gesagt habe, ihr bedeute Sex nichts mehr (pag. 106, Z. 103–115). Die Aussagen zu den Beziehungen unter den Bewohnern des Hauses am L.___weg _ (Nr.) wirken nicht einstudiert und durchaus glaubhaft. Insbesondere hinsichtlich des früheren sexuel- len Kontakts zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten stimmen sie auch mit den authentischen Angaben der beiden anderen Frauen überein. 11.3 Rahmengeschehen am Abend 11.3.1 Zum Konsum von Alkohol und Seresta Den Zeitpunkt, als Frau E.________ zur Privatklägerin in die Wohnung kam, grenz- ten beide übereinstimmend anhand einer Fernsehserie, welche sie sich um ca. 37 20:15 Uhr hätten anschauen wollen, ein (Aussagen E.________: pag. 86, Z. 209– 211; Aussagen der Privatklägerin: pag. 124, Z. 229; pag. 134, Z. 213–215 und Z. 236–237; pag. 264, Z. 33–34). Auch wenn nicht ganz klar ist, ob die Serie schon begonnen hatte oder nicht, muss es zwischen 20:00 und 20:30 Uhr gewesen sein. Danach nahm die Privatklägerin, wie aus den glaubhaften Aussagen von Frau E.________ hervorgeht, bis zum Anruf bei der Notrufzentrale um 20:54 Uhr eine Tablette Seresta 15 mg sowie ein Fläschchen Mojito-Getränk ein. Bei Letzterem muss es sich, wie die Recherchen der Vorinstanz ergeben haben (vgl. pag. 292) und von der Privatklägerin auch bestätigt wurde (vgl. pag. 301) um eine Plastikfla- sche mit 0.2 Liter eines Mischgetränks mit 15% Alkoholgehalt gehandelt haben (vgl. pag. 124, Z. 241–242). Nach dem Telefongespräch (d.h. nach ca. 21:08 Uhr) und insbesondere nachdem auch der Beschuldigte dann die Wohnung betrat, nahm die Privatklägerin keinen Alkohol und keine Tabletten mehr zu sich. Dies hat Frau E.________ in den tatnächsten Aussagen sehr glaubhaft und konstant ange- geben, mit dem Hinweis, sie habe versucht, die Privatklägerin dazu zu bringen – wie sie selbst auch –, Kaffee zu trinken (pag. 74, Z. 48–49; pag. 77, Z. 218–220; pag. 90, Z. 375–376; pag. 92, Z. 464–465; pag. 258, Z. 4–10; pag. 260, Z. 32–33). Eine weitere Einnahme von Alkohol hätte Frau E.________ angesichts ihrer tiefen Besorgnis über den schlechten Zustand von Frau E.________ auch nicht zugelas- sen. Dies erst recht nicht vor dem Hintergrund, dass der diensthabende Arzt aus- drücklich davor gewarnt und sogar darauf hingewiesen hat, ein nächstes Fläsch- chen komme einem Suizidversuch gleich. Die Behauptung des Beschuldigten, man habe zusammen Wein getrunken, erweist sich demgegenüber nicht als glaubhaft, im Hinblick auf seine Aussage, die Privatklägerin sei einfach ein wenig «angegegü- gelt» gewesen und deshalb schwach geworden (vgl. pag. 165, Z. 476–477), aber folgerichtig. Die Privatklägerin vermochte auch sehr schlüssig zu erklären, dass in der Wohnung gar kein Wein mehr vorrätig war, sie nicht in den Keller gehen wollte und deswegen ersatzweise nach dem Mojito-Getränk griff (pag. 120, Z. 44–45; pag. 268, Z. 4–5). Darauf, dass jemand Wein mitgebracht oder aus dem Keller ge- holt hätte, bestehen überhaupt keine Hinweise. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte nach seiner Ankunft in der Wohnung der Privatklägerin ein – wohl selbst in die Wohnung mitgebrachtes – Bier und die beiden Frauen Kaffee, je- denfalls aber keinen Alkohol mehr getrunken haben. Weniger Klarheit herrscht über das vor Eintreffen von Frau E.________ durch die Privatklägerin Eingenommene. Zunächst ist festzuhalten, dass bei der Privatkläge- rin weder in Bezug auf Alkohol noch in Bezug auf Seresta Hinweise auf eine be- sondere Gewöhnung bestehen. Hinsichtlich der Seresta führte die Privatklägerin glaubhaft aus, diese seien ihr schon vor längerer Zeit verschrieben worden und sie habe höchst selten eine Tablette genommen, wenn sie nicht mehr habe schlafen können (pag. 264, Z. 40–42; pag. 265, Z. 35). Diese Angaben stehen im Einklang mit dem Bericht der Hausärztin, wonach sie der Privatklägerin über ein Jahr vor dem Vorfall, am 19. September 2013, letztmals eine 20er-Packung abgegeben – und nicht etwa in einem Dauerrezept verschrieben – habe (pag. 291). Da die Kammer die Aussagen von Frau E.________ über das erneute Aufwachen der Pri- vatklägerin für ausgesprochen zuverlässig und glaubhaft hält (E. 11.3.2 unten), führt dies aufgrund der gutachterlichen Erkenntnisse dazu, dass die Angaben der 38 Privatklägerin über die vor dem Eintreffen von Frau E.________ eingenommenen Mengen an Alkohol und/oder an Seresta-Tabletten nicht zutreffen können. So be- richtete die Privatklägerin auch nicht von Übelkeit oder Kater am nächsten Morgen, was aber bei einer solchen Menge an Alkohol und Medikamenten zu erwarten wäre (vgl. die Aussagen von Prof. I.________, pag. 510, Z. 34–38). Es muss daher da- von ausgegangen werden, dass die Privatklägerin vor dem Eintreffen von Frau E.________ zumindest deutlich weniger Substanzen zu sich genommen hatte, als sie danach gegenüber Frau E.________ und später auch in den Einvernahmen angab (drei bis vier Tabletten, eine halbe Flasche Rotwein und drei Mojito- Fläschchen). Vor allem hinsichtlich der Anzahl Seresta-Tabletten erscheint dabei möglich, dass die Privatklägerin damals gegenüber Frau E.________ etwas über- trieben hatte, zumal sich die Privatklägerin nachträglich auch nicht mehr ganz so sicher gewesen zu sein scheint, ob sie nun drei oder vier Tabletten eingenommen hatte und ihre Aussagen deswegen wohl auch an die Schilderung (vom Hörensa- gen) von Frau E.________ anpasste. Auch wenn damit nicht abschliessend geklärt werden kann, wann und was die Privatklägerin vor dem Eintreffen von Frau E.________ konkret zu sich nahm, ist nicht davon auszugehen, dass die Privatklä- gerin zu diesem Zeitpunkt nüchtern war und all ihre Angaben zum Konsum rein ap- pellativ und frei erfunden waren. Zunächst ging es der Privatklägerin sehr schlecht, und es ist nachvollziehbar, dass sie in diesem Zustand aus Frust über das ab- schätzige SMS ihres Sohnes zu Rotwein und zu den Schlaf- bzw. Beruhigungsta- bletten griff. In diesem Zusammenhang erwähnte sie, der Rotwein sei dann fertig gewesen, sie habe aber nicht mehr eine neue Flasche im Keller holen wollen. Es wäre kaum nachvollziehbar, wieso sie ein solches Detail schildern sollte, wenn dies so tatsächlich nicht stattgefunden hätte. Daraus geht auch folgerichtig der plausible Grund hervor, wieso sie dann auf die – für sie ungewohnten – Alcopops auswich, welche sie noch im Kühlschrank hatte. Als Frau E.________ zur Privatklägerin kam, war deren Zustand offenbar so, dass Frau E.________ entschied, nicht wie geplant die Fernsehserie zu schauen, sondern bei der Privatklägerin zu bleiben und für diese zu sorgen. Als Frau E.________, kurz nachdem die Privatklägerin die (letzte) Seresta-Tablette und das Mojito-Getränk eingenommen hatte, der Notruf- zentrale anrief, war die Privatklägerin am Schlafen. Auch die weitere Entwicklung des Zustands der Privatklägerin (E. 11.3.2 unten) sowie die erlittene Amnesie deu- ten klar auf einen vergleichsweise grossen Konsum bzw. darauf hin, dass die Pri- vatklägerin vor dem Eintreffen von Frau E.________ schon Substanzen einge- nommen hatte. Der höchste Plasmastand der erstelltermassen eingenommenen Seresta-Tablette muss zwischen ca. 23:00 und 23:30 Uhr eingetreten sein, gefolgt von einem fla- chen Abfall der Konzentration. Der Mischkonsum mit Alkohol führte zu einer Ver- stärkung der zentraldämpfenden Wirkungen des Oxazepams und zudem auch zu einer Plateauwirkung. 11.3.2 Zum Verhalten und zum Zustand der Privatklägerin im Verlauf des Abends Gemäss den Angaben von Frau E.________ im Telefongespräch mit der Notruf- zentrale konnte sie noch normal mit der Privatklägerin sprechen, als sie zu ihr in die Wohnung kam. Kurz nach der Einnahme der Seresta-Tablette und des Mojito- 39 Getränks schlief die Privatklägerin offenbar ein und wachte dann, während Frau E.________ mit der Notrufzentrale telefonierte, wieder auf. Sowohl aus der be- schwichtigenden Wortwahl von Frau E.________ als auch aus den schwerfälligen, etwas lallenden und wiederholenden Worten der Privatklägerin, was beides in der Telefonaufnahme zu hören ist, geht hervor, dass die Privatklägerin schon unter er- heblichem Alkohol- und wohl auch Medikamenteneinfluss stand. Dies passt auch zur Einschätzung von Frau E.________ gegenüber dem diensthabenden Arzt, die Privatklägerin fange an, besoffen zu «liiren» sowie zu ihrer späteren Aussage, die Privatklägerin habe getorkelt und zwar noch normal reden können, aber nicht mehr gewusst, was sie gesagt oder getan habe (pag. 86, Z. 225–226). Diese durchwegs schlüssigen und logischen Schilderungen von Frau E.________ illustrieren den kontinuierlich sich verschlechternden Zustand der Privatklägerin anschaulich. Die Privatklägerin stand also schon bevor der Beschuldigte überhaupt die Wohnung betrat unter starkem Einfluss der eingenommenen Substanzen, was man ihr auch an ihrer Sprache (Lallen, «Liiren») und ihrem Gang (Torkeln) anmerkte. Dieser Zu- stand verschlechterte sich weiter und führte auch dazu, dass im Zeitpunkt, als der Beschuldigte die Wohnung betrat, die Gedächtnislücke bei der Privatklägerin ein- trat. Dass der Eintritt der Amnesie der höchsten Wirkstoffkonzentration im Blut vor- anging, ist bei Benzodiazepinen nicht untypisch. Der Beschuldigte muss die Woh- nung nachdem das Telefongespräch mit der Notrufzentrale beendet war, betreten haben. Insofern kann dies nicht schon, wie er selbst angab, um 21:00 Uhr gewesen sein (pag. 146, Z. 46–47) und scheint die von Frau E.________ angegebene Zeit von ca. 21:30 Uhr (pag. 76, Z. 151) sehr gut möglich und mit dem weiteren Gang der Ereignisse vereinbar. Frau E.________ erwähnte im Zusammenhang mit dem Zustand der Privatklägerin, dass diese zu Beginn der Anwesenheit des Beschuldig- ten noch mehr oder weniger klar habe sprechen können, dass es dann aber immer schlimmer geworden sei und man sie kaum mehr verstanden habe. Jedenfalls sei sie schon nicht mehr in der Lage gewesen, die Frage des Beschuldigten zu beant- worten, ob jemand in der folgenden Woche seine Katze füttern würde, weshalb sie dies so beantwortet habe, dass dann schon jemand schauen werde (pag. 87 Z. 251–253). Die Privatklägerin habe gelallt und man habe deutlich gehört, dass sie nicht mehr gut beieinander gewesen sei (pag. 89, Z. 328–329). Auch der Beschul- digte bestätigte, dass er die Privatklägerin, die zu weinen begonnen habe, teilweise nicht mehr richtig verstanden habe (vgl. pag. 145 Z. 31–32). Insgesamt zeichnen die Aussagen von Frau E.________ ein stimmiges und logisches Bild vom Zustand der Privatklägerin, wie er sich im Verlaufe des Abends zusehends verschlechterte. Schon als der Beschuldigte in die Wohnung kam, war die Privatklägerin nicht mehr in der Lage, die einfache Frage des Beschuldigten intellektuell zu verarbeiten bzw. zu beantworten. Trotz dieses schlechten Zustands verzichtete Frau E.________ aber darauf, die Sanitätspolizei zu benachrichtigen, gab der Privatklägerin stattdes- sen Kaffee zu trinken, beobachtete sie und achtete darauf, dass sie keinen Alkohol mehr trank. Dies weil sie wusste, dass die Privatklägerin auf keinen Fall durch die Sanitätspolizei abgeholt werden wollte (vgl. pag. 74, Z. 43–44; vgl. auch pag. 137, Z. 324–325, wo die Privatklägerin angab, sie hätte auch verhindert, dass die Sa- nität gekommen wäre, denn sie «hasse die Sanität.»). 40 Frau E.________ sagte weiter aus, sie habe dem Beschuldigten – und zwar gerade dann, als sich die Privatklägerin in der Küche befunden habe – gesagt, dass sie nicht wolle, dass die Privatklägerin noch mehr Alkohol zu sich nehme, da sie schon Tabletten genommen habe. Sie habe gewollt, dass der Beschuldigte darüber in- formiert sei. Sie habe ihm gesagt, die Privatklägerin habe Tabletten und Alkohol zu sich genommen (pag. 87, Z. 259–261 und Z. 268–269). Auf Vorhalt der anderslau- tenden Aussagen des Beschuldigten bestätigte sie ihre Aussagen, wobei sie sich dessen sicher war: «Ich habe es ihm ganz deutlich gesagt, als sie in der Küche war. Ich mag mich wirklich noch genau daran erinnern, wie ich ihm gesagt habe ‹sie darf jetzt wirklich keinen Alkohol mehr haben, weil sie viele Medikamente ein- genommen hat›» (pag. 258, Z. 20–25). Differenziert konnte sie dagegen unter- scheiden, nicht sicher zu sein, ob sie dem Beschuldigten gesagt habe, den Notarzt angerufen zu haben (pag. 87, Z. 268) und verneinte, dem Beschuldigten gesagt zu haben, welche Tabletten die Privatklägerin genommen habe, sondern bloss allge- mein, dass die Privatklägerin schon sehr viele Medikamente genommen habe und keinen Alkohol mehr trinken dürfe (pag. 258, Z. 12–18). Dort also, wo sie sich nicht sicher war, nämlich bezüglich der Mitteilung über den Telefonanruf bei der Notruf- zentrale, belastete sie den Beschuldigten nicht leichthin, demgegenüber war sie sich hinsichtlich des mitgeteilten Tablettenkonsums offenbar sehr sicher. Auch die räumliche Verknüpfung des Geschehenen mit dem Detail, dass die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt gerade in der Küche war, zeugt von der Glaubhaftigkeit der Aussage und ist auch plausibel, weil Frau E.________ nicht wollte, dass die Privat- klägerin dies mitbekommt. Zudem ist nachvollziehbar, dass sie gegenüber dem Beschuldigten eine Begründung liefern wollte, wieso sie die Privatklägerin vor wei- terem Trinken abhalten wollte. Die pauschale Bestreitung des Beschuldigten, er habe nichts von eingenommenen Tabletten gewusst, erweist sich als Schutzbe- hauptung. Es ist also davon auszugehen, dass der Beschuldigte zwar nicht wusste, dass mit der Notrufzentrale telefoniert wurde und was genau die Privatklägerin ein- genommen hatte. Frau E.________ setzte ihn aber darüber ins Bild, dass die Pri- vatklägerin keinen weiteren Alkohol mehr zu sich nehmen durfte, weil sie vorgängig Tabletten und Alkohol konsumiert hatte. Anders als die Vorinstanz (vgl. pag. 394 f. und pag. 401, S. 17 f. und S. 24 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung) hält die Kammer die Sozialadäquanz des gegen- seitigen Austauschens von Bonbons für die Beurteilung des Zustandes der Privat- klägerin vorliegend nur für wenig aussagekräftig. Indessen bestehen auch sonst klare Hinweise, dass es der Privatklägerin im Verlauf des Abends offenbar immer schlechter ging. Laut Aussagen des Beschuldigten habe sie zu weinen begonnen, weil ihr Sohn sich nicht mehr um sie kümmere. Sie habe etwas von «Arzt und Kno- chen» erzählt, er habe das aber nicht mehr richtig verstanden, weshalb man sie be- ruhigt und ins Bett begleitet habe (pag. 145, Z. 31–33). Nach Angaben von Frau E.________ sei die Privatklägerin in dieser Phase in der Wohnung ca. dreimal zu Boden gestürzt. Sie sei froh um die Anwesenheit des Beschuldigten gewesen, der ihr geholfen habe, die Privatklägerin wieder aufzustellen und sodann ins Bett zu tragen (pag. 74, Z. 52–55). Vor der Staatsanwaltschaft gab Frau E.________ an, die Privatklägerin sei drei- oder viermal ziemlich bös zu Boden gestürzt (pag. 93, Z. 471–472; pag. 88, Z. 291–292). Ein Sturz sei dann auch der Anlass gewesen, 41 die Privatklägerin ins Bett zu bringen. Sie sei dabei gegen die Wand gefallen (pag. 89, Z. 318–319). Auch in der Hauptverhandlung erwähnte Frau E.________, sie hätten die Privatklägerin ins Bett gebracht, weil sie immer «umetätscht isch am Bode» (pag. 258, Z. 44–45). Die Privatklägerin habe nicht stillhalten können, habe überall «umenusche» wollen und sei dann umgefallen, böse mit dem Kopf an die Wand. Sie sei auch auf den Kehrichtsack gefallen und dieser sei dabei umgefallen. Als die Privatklägerin später am Schlafen gewesen sei, habe sie das dann zusam- mengeräumt (pag. 259, Z. 7–10). Dass die Privatklägerin in seiner Anwesenheit gestürzt sei, bestritt der Beschuldigte bis zuletzt (vgl. pag. 161, Z. 334–336; pag. 272, Z. 23–24; pag. 278, Z. 2; pag. 513, Z. 35). Gemäss seinen Angaben sei- en alle zusammen am Tisch gesessen und die Privatklägerin sei gar nie aufge- standen (pag. 161, Z. 334–341; pag. 272, Z. 23–24). Wie die Vorinstanz hält auch die Kammer die diesbezüglichen Aussagen von Frau E.________ für weitaus glaubhafter als diejenigen des Beschuldigten. Zunächst entsprechen die Schilde- rungen von Frau E.________ anders als die Darstellung des Beschuldigten dem zu erwartenden Zustand nach dem erstellten Mischkonsum, insbesondere unter Berücksichtigung der Anflutungsphasen der Wirkstoffe. Die offenbar zunehmend eingeschränkte Tritt- und Standfestigkeit der Privatklägerin erscheint auch folge- richtig, hat doch Frau E.________ schon vor dem Eintreffen des Beschuldigten ein Torkeln feststellt und sich der Zustand der Privatklägerin seither weiter stark ver- schlechtert. So wie vom Beschuldigten dargestellt, wäre der Zustand der Privatklä- gerin jedoch kaum ein Anlass gewesen, die Privatklägerin ins Bett verfrachten zu müssen – hätte sie nur wegen ihres Sohnes geweint, wäre das nicht nötig gewe- sen. Frau E.________ beschreibt die Stürze in drei Befragungen auf leicht unter- schiedliche Weise, inhaltlich aber sehr konstant und überzeugend. Ihre Darstellung ist alles andere als klischeehaft und banal; sie enthält ausgefallene Details – vor al- lem die bildliche Beschreibung der Stürze auf den Kehrichtsack und mit dem Kopf an die Wand –, welche ohne realen Erlebnishintergrund kaum so geschildert wor- den wären. Das an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung genannte Detail mit dem Kehrichtsack ist zudem logisch verknüpft mit der schon in den vorherigen Ein- vernahmen enthaltenen Aussage, sie habe, nachdem die Privatklägerin einge- schlafen sei, noch ein paar Sachen in der Wohnung aufgeräumt (pag. 74, Z. 78) bzw. den Kehrichtsack zusammengeputzt (pag. 91, Z. 401). Sehr authentisch wirkt auch die von Frau E.________ erwähnte Dankbarkeit, dass der Beschuldigte an- wesend war, weil sie ohne ihn die Privatklägerin weder wieder aufstellen noch ins Bett hätte bringen können, wozu sie mit ihrem operierten Rücken auch eine plausi- ble Erklärung lieferte. Weiter sind auch die von der Privatklägerin am nächsten Tag festgestellten Hämatome an Hand und Oberarm gut mit vorabendlichen Stürzen zu erklären, was selbst der Beschuldigte angedeutet hat (vgl. pag. 277, Z. 47–48). Ei- ne Kopfverletzung oder auch nur eine Beule ist zwar nicht erstellt. Aus dem von Frau E.________ geschilderten Sturzgeschehen, insbesondere aus dem Anschla- gen an der Wand, muss indes nicht zwingend eine Beule resultieren. Frau E.________ hat in diesem Zusammenhang denn auch glaubhaft ausgeführt, dass sie zwar Angst bekommen habe, dass sich die Privatklägerin verletzt habe, dass man körperlich aber nichts gesehen habe (pag. 89, Z. 319–320). Unter diesen Um- ständen bekundet die Kammer keine Zweifel daran, dass die Privatklägerin – wie 42 von Frau E.________ geschildert – in Anwesenheit des Beschuldigten ca. dreimal stürzte, er sie gemeinsam mit Frau E.________ jeweils wieder aufrichtete und sie sie dann zusammen ins Bett trugen bzw. schleppten. Weil die Privatklägerin auch im Bett weiterweinte, begaben sich Frau E.________ und der Beschuldigte ebenfalls, links und rechts von der Privatklägerin, auf das Bett, um sie zu beruhigen. Nachdem die Privatklägerin eingeschlafen war, verstän- digten sich der Beschuldigte und Frau E.________ darüber, dass Frau E.________ bei der Privatklägerin bleiben und weiter zu ihr schauen soll, worauf sich der Be- schuldigte verabschiedete und sich in seine Wohnung begab (Aussage E.________: pag. 74, Z. 55–66; pag. 258, Z. 45–47; Aussage Beschuldigter: pag. 145, Z. 33–34; pag. 161, Z. 324–327; pag. 162, Z. 360–370). Um welche Zeit der Beschuldigte die Wohnung verliess, konnten beide nicht genau angeben. Die Angabe von Frau E.________ gegenüber der Staatsanwaltschaft, dies müsse so um 22:30 Uhr bzw. – wie sie direkt präzisierte – wohl eher gegen 23:00 Uhr gewe- sen sein (pag. 90, Z. 385–387), erscheint angesichts der Chronologie der Ge- schehnisse plausibel und auch mit der Schätzung des Beschuldigten, er habe ca. eine Stunde in der Wohnung der Privatklägerin verweilt (pag. 161, Z. 322), verein- bar. Über das, was unmittelbar danach geschah, bestehen einzig die Aussagen von Frau E.________, welche sich aber auch hier als ausgesprochen detailliert, glaub- haft und im Kern auch konstant erweisen. Demnach ist die Privatklägerin wieder aufgewacht und hat nach ihrer Katze gesehen, welche ebenfalls auf dem Bett lag. Die Privatklägerin stand dann selbständig auf und sagte immer wieder, sie wolle zum «A.________ (Kosename)». Frau E.________ hatte Angst, dass die Privatklä- gerin die Treppe hinunterfallen würde und umarmte sie deshalb von hinten und schaffte es schliesslich, dass die Privatklägerin wieder zurück ins Bett ging bzw. dorthin «verfrachtet» werden konnte (pag. 74, Z. 67–72; pag. 91, Z. 391–401). Auch die in diesem Zusammenhang von Frau E.________ erwähnten Details un- terstreichen die Verlässlichkeit ihrer Aussagen. So habe die Privatklägerin noch ei- nen Drink verlangt, worauf Frau E.________ ein Glas Wasser holte, woraufhin die Privatklägerin gesagt habe, sie müsse etwas drin haben. Frau E.________ ging wieder in die Küche und fügte dem Wasser etwas Sirup bei. Als sie das der Privat- klägerin bringen wollte, lag diese schon auf dem Rücken im Bett und schnarchte (pag. 74, Z. 73–77). Vor der Staatsanwaltschaft erwähnte sie auch noch, dass sie mit der Privatklägerin auf den Balkon ging und zu ihr sagte, dass der Beschuldigte sicherlich schon schlafe (pag. 91, Z. 398–399). Mit Blick auf den Zustand der Pri- vatklägerin lässt sich aus diesen Schilderungen sagen, dass sie offenbar aufwach- te und imstande war, selbständig aufzustehen und auch einfache Wünsche (zum «A.________ (Kosename)» gehen, einen Drink wollen) zu äussern. Umgekehrt be- schreiben die Aussagen eine erhebliche Orientierungslosigkeit, insbesondere weil Frau E.________ befürchtete, dass die Privatklägerin stürzen könnte und sie sie deswegen liebevoll umarmend festhielt. Die Privatklägerin verhielt sich dabei sehr passiv und wehrte sich nicht etwa dagegen, dass Frau E.________ sie mit den Ar- men davon abhielt, hinaus zu gehen. Auch die von der Privatklägerin geäusserten Wünsche wirken sehr konfus. Dies deckt sich auch mit der Angabe von Frau E.________, die Privatklägerin habe eine extrem schwere Zunge gehabt und kei- 43 nen rechten Satz mehr sprechen können, bevor sie einschlief (pag. 76, Z. 168– 169). Von einer klaren Willensäusserung und Willensbetätigung kann unter diesen Um- ständen nicht die Rede sein. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass sich der Zustand der Privatklägerin im Vergleich zum Moment, als sie von Frau E.________ und dem Beschuldigten ins Bett gebracht wurde, nochmals verschlechtert hat, was auch damit übereinstimmt, dass in etwa dieser Zeit die Wirkung der erstelltermas- sen eingenommenen Seresta-Tablette am stärksten gewesen sein muss. Wie auch aus dem erstellten Mischkonsum zu erwarten ist, war die Privatklägerin also zwi- schen ca. 23:00 und 23:30 Uhr zwar noch weckbar, aber dennoch unter sehr star- kem Einfluss der eingenommenen Mittel, so dass sie auch umgehend wieder ein- schlief, als sie wieder zurück ins Bett «verfrachtet» worden war. Frau E.________ verblieb noch eine gewisse Zeit in der Wohnung der Privatkläge- rin und räumte noch ein paar Sachen auf, um sicher zu gehen, dass die Privatklä- gerin jetzt auch wirklich schläft. Sie verliess dann die Wohnung, verrichtete noch ca. eine halbe Stunde etwas in ihrer eigenen Wohnung und ging dann ins Bett. Sie nahm extra keine Schlaftablette ein, damit sie im ringhörigen Haus bemerken wür- de, wenn etwas nicht stimmt (vgl. pag. 74 f., Z. 78–86). 11.3.3 Zwischenfazit Damit ist erstellt, dass die Privatklägerin an jenem Abend Alkohol und Seresta zu sich nahm. Auch wenn die genau eingenommene Menge nicht bekannt ist, ist er- stellt, dass die Privatklägerin, als Frau E.________ zwischen 20:00 und 20:30 Uhr ihre Wohnung betrat, nicht mehr nüchtern war. Die Privatklägerin nahm daraufhin ein Mojito-Getränk und eine Seresta-Tablette ein. Nach 21:00 Uhr nahm die Privat- klägerin keine weiteren Tabletten und keinen Alkohol mehr zu sich. Während der Anwesenheit von Frau E.________ und vor allem dann auch – ab ca. 21:30 Uhr – im Beisein des Beschuldigten verschlechterte sich der Zustand der Privatklägerin zusehends bis zur Unverständlichkeit ihrer Äusserungen. In dieser Phase stürzte die Privatklägerin auch ca. dreimal in der Wohnung, woraufhin sie jeweils vom Beschuldigten und Frau E.________ wieder aufgerichtet und schliess- lich ins Bett getragen bzw. geschleppt werden musste. Zuvor hatte Frau E.________ dem Beschuldigten schon mitgeteilt, dass die Privatklägerin Alkohol und Tabletten zu sich genommen habe und nun keinen Alkohol mehr einnehmen dürfe. Der Beschuldigte merkte damit sehr wohl, dass es der Privatklägerin zufolge der eingenommenen Substanzen sehr schlecht ging. Seine Vorbringen, in welchen er den Zustand der Privatklägerin zu relativieren versuchte, sind reine Schutzbe- hauptungen. 11.4 Kerngeschehen in der Nacht 11.4.1 Zustand der Privatklägerin und Ablauf des Geschlechtsverkehrs Der Beschuldigte hörte offenbar, dass Frau E.________ in ihre Wohnung zurück- gekehrt war. Er habe dann wissen wollen, wie es der Privatklägerin gehe und sei dann zu ihr in die Wohnung gegangen. Die Privatklägerin sei im Bett gelegen, habe auf seine Frage gesagt, es gehe ihr besser und ihn darum gebeten, bei ihr zu blei- 44 ben, worauf er sich dazu habe hinreissen lassen und sich zu ihr gelegt habe (pag. 145, Z. 34–40; pag. 163, Z. 397–403). Nach dem Beschuldigten hätten sie sich dann begonnen zu streicheln, einander umarmt, geküsst und ausgezogen, un- geschützten Geschlechtsverkehr in der Missionarsstellung gehabt, sich gegenseitig oral verwöhnt (pag. 146, Z. 70–76; 272, Z. 32–35; pag. 275, Z. 4–6; pag. 517, Z. 10–15), und er habe die Privatklägerin schliesslich auch noch mit den Fingern verwöhnt, da sie Oralsex nicht gerne habe (pag. 163, Z. 406–407). Der Sex sei al- so gegenseitig und einvernehmlich erfolgt. Demgegenüber erklärte Frau E.________, die Privatklägerin habe keinerlei Reaktion gezeigt und sei wie ein «Bäbi» auf dem Bett gelegen. Die Privatklägerin schätzte den Zeitpunkt, als sie aus der Wohnung der Privatklä- gerin das Seufz-Geräusch wahrnahm, auf ca. 00:40 Uhr (pag. 76, Z. 156). Diese Angabe kann zeitlich passen und erweist sich vor allem als gut vereinbar mit den Aussagen von Frau E.________ über die von ihr vorgenommenen Verrichtungen in der Wohnung der Privatklägerin (aufräumen, Kehrichtsack zusammenräumen) und sodann in der eigenen Wohnung (unter anderem Katzenkistchen machen), nach- dem die Privatklägerin eingeschlafen war (vgl. pag. 74 f., Z. 78–86) sowie mit der Angabe, sie sei etwa eine Stunde in ihrer eigenen Wohnung gewesen (pag. 91, Z. 412). Der Beschuldigte hat die Wohnung der Privatklägerin jedenfalls nach Mit- ternacht aufgesucht (vgl. auch pag. 515, Z. 7, wo er angab, er sei um 00:30 Uhr hochgegangen). Dass die Privatklägerin in diesem Zeitpunkt aufwachte und mit dem Beschuldigten sprach, erscheint zwar angesichts des erstellten Mischkonsums nicht als sehr wahrscheinlich. Gestützt auf die gutachterlichen Erkenntnisse – und anders als noch die Vorinstanz annahm – befand sich die Privatklägerin aber nicht in einem stark eingetrübten bis komatösem Bewusstseinszustand (vgl. pag. 317) und war damit ein Aufwachen grundsätzlich noch möglich. Dies, weil nicht von ei- nem schlechteren Zustand ausgegangen werden kann, als derjenige, als sie eine gute Stunde zuvor – zwischen 23:00 und 23:30 Uhr – in eingetrübtem Zustand aufwacht war. Für 00:40 Uhr ist aber, auch wenn der Körper bereits langsam mit dem Abbau des Alkohols begonnen haben muss und der maximale Plasmastand des Wirkstoffs Oxazepams bereits etwas zurücklag, nicht von einem merklich bes- seren Zustand auszugehen, da der Abfall der Konzentration bei Benzodiazepinen sehr flach verläuft und zudem der Mischkonsum mit Alkohol zu einer Plateauwir- kung führte (vgl. auch pag. 511, Z. 36–38, wonach die Halbwertszeit von mindes- tens 6 Stunden im Alter zusätzlich zunehme). In dieser kurzen Zeit ist keine derar- tige Besserung des von Frau E.________ festgestellten eingetrübten Bewusstseinszustands der Privatklägerin zu erwarten, zumal sich in der Zwischen- zeit auch die natürliche Müdigkeit verstärkt haben dürfte. Die Privatklägerin war al- so etwas vor 00:40 Uhr weckbar, jedoch – verladen, eingetrübt und schläfrig – so müde, dass sie sofort wieder einschlief. Dass sich die Darstellung des Kernsach- verhalts durch den Beschuldigten an sich schon ausgesprochen oberflächlich, teil- weise widersprüchlich und insgesamt sehr unglaubhaft erweist, wurde bereits erör- tert (E. 11.2.3 oben). Diese Zweifel bestätigen sich auch hier: Als die Privatklägerin zwischen 23:00 und 23:30 Uhr aufwachte, war sie stark verladen, hatte eine extrem schwere Zunge und konnte keinen rechten Satz mehr sprechen. Dass die Privat- klägerin relativ kurz darauf in ähnlich desolatem Zustand imstande gewesen sein 45 soll, sich mit dem Beschuldigten normal zu unterhalten, erscheint ausgeschlossen. Dies umso mehr, weil dies Frau E.________ im ringhörigen Haus aus ihrem Schlafzimmer – welches direkt an das Schlafzimmer der Privatklägerin angrenzt (vgl. pag. 274, Z. 36–41) – gehört haben müsste, zumal diese aus Sorge um die Privatklägerin auf Geräusche aus der Nebenwohnung besonders sensibilisiert war, zu diesem Zweck extra keine Schlaftablette eingenommen hatte und, da sie nicht eingeschlafen konnte, auch noch wach war (vgl. pag. 91, Z. 413–414). Zur Ringhö- rigkeit der Wohnung gab Frau E.________ denn auch glaubhaft an, sie höre sogar, wenn die Privatklägerin mit ihrer Katze spreche (pag. 260, Z. 39–40). Bei dem kör- perlichen und geistigen Zustand der Privatklägerin ist ebenfalls unvorstellbar, dass sie, wie der Beschuldigte angab, den Beschuldigten auszog, sich sodann aktiv an den sexuellen Praktiken beteiligte (unter anderem orale Befriedigung des Beschul- digten) und schliesslich, nach der Wahrnehmung des Beschuldigten, auch einen Orgasmus gehabt habe. Dazu konnte sie schlicht nicht mehr imstande sein. Ganz anders sieht dies in Bezug auf die Aussagen zum Kerngeschehen von Frau E.________ aus. Trotz der kurzen Beobachtungszeit und der Tatsache, dass sie auch aufgrund der schlechten Lichtverhältnisse nicht alle Details erkennen konnte, erweisen sich ihre Angaben als sehr zuverlässig und glaubhaft (E. 11.2.2 oben). Sie konnte das Geschehen in diesem Moment durchaus sehen. Sie hörte ein Geräusch – das sich anhörte, wie ein Seufzer – aus der Wohnung der Privatkläge- rin und ging nachschauen. Die von ihr umschriebene reaktions- und bewegungslo- se Haltung der Privatklägerin während der Beschuldigte dynamisch am «Ruggen» gewesen sei, die bildliche Beschreibung der Privatklägerin, wie sie dagelegen sei wie ein «Bäbi», auf dem Rücken mit seitwärts ausgestreckten Armen, beschreiben genau einen Zustand, wie er vorliegend – insbesondere aufgrund des erheblichen Mischkonsums und unter Berücksichtigung der Eliminationshalbwertszeit des Oxazepams – zu erwarten ist. Nämlich, dass die Privatklägerin stark eingetrübt, teilnahmslos und grösstenteils schlafend oder mit dem Schlaf ringend und so – entgegen der Darstellung des Beschuldigten – jedenfalls ausserstande war, sich auch nur passiv an den sexuellen Praktiken zu beteiligen und diese grösstenteils gar nicht wahrnahm. Auch wenn die Privatklägerin also nur eine Momentaufnahme wiedergab, stimmen ihre Angaben exakt mit den weiteren Beweismitteln und Indi- zien überein; vor allem mit dem aufgrund des Mischkonsums zu erwartenden Ver- lauf des schon zuvor stetig schlechter gewordenen Zustandes der Privatklägerin. Zudem bestehen weitere Hinweise darauf, dass sich Frau E.________ in ihren Be- obachtungen nicht irrte und ihre Schilderungen den Zustand der Privatklägerin im Tatzeitpunkt auch richtig wiedergeben. Zunächst erscheint die von Frau E.________ beschriebene Stellung – der kniende Beschuldigte versuchte in die Privatklägerin einzudringen, während er deren Beine auf seinen Schultern hatte – geeignet, um in ein wehrloses weibliches Opfer vaginal einzudringen, da dadurch die Beine des Opfers auch ohne Anspannung oben und gespreizt bleiben. Weiter bedeutet die von der Privatklägerin erlittene Amnesie zwar nicht zwingend, dass sie während dieser Zeit widerstandsunfähig war. Dennoch weist die Gedächtnislücke – welche im Tatzeitpunkt noch bestand – klar auf einen starken Alkohol- und vor al- lem Medikamenteneinfluss hin, was die Widerstandsunfähigkeit wiederum eher er- klären könnte (vgl. auch die Aussage von Prof. I.________, pag. 508, Z. 11–12 [mit 46 Hervorhebungen]: «Die Amnesie kann einen Zeitraum eindecken, in welchem noch gewisse Entscheidungsfähigkeit vorhanden war.»). Weiter ist die Wahrscheinlich- keit, dass die Privatklägerin unter normalen Umständen dem Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten zugestimmt hätte, als äusserst gering einzuschätzen. Sehr glaubhaft hat die Privatklägerin von ihren schmerzhaften Erfahrungen berichtet, welche sie beim letzten Mal, ca. neun Jahre zuvor, beim Sex mit dem Beschuldig- ten gemacht hatte und welche mit ein Grund waren, weshalb sie keine intimen Kon- takt mehr mit dem Beschuldigten wollte (vgl. E. 11.4.2 unten). Sex sage ihr nichts mehr und brauche sie auch nicht mehr, insbesondere nicht mit dem Beschuldigten. Dieses offenbar tiefe und schon über Jahre hinweg bestehende sexuelle Desinter- esse dem Beschuldigten gegenüber hat sie ihm auch bereits mehrmals klar signali- siert, und er war sich dessen bewusst. Auch daraus geht hervor, dass zu erwarten wäre, dass sie – selbst bei einer gewissen alkohol- und medikamentenbedingten Enthemmung – sexuelle Kontakt mit dem Beschuldigten nicht zugelassen hätte. Schliesslich stellte die Privatklägerin am nächsten Morgen schmerzhafte Verlet- zungen an Unterleib und in der Schamgegend fest. Wie schon die Vorinstanz zu- treffend festgestellt hat, müssen diese Verletzungen beim Geschlechtsverkehr – bzw. bei den gemäss den Aussagen des Beschuldigten grösstenteils erfolglosen Versuchen, in die Privatklägerin einzudringen – entstanden sein. Dies leuchtet auch vor dem Hintergrund ein, dass der Beschuldigte, wie die Privatklägerin glaub- haft berichtete, beim früheren Geschlechtsverkehr seinen offenbar dicken Penis nicht reingebracht habe, was für sie schmerzhaft gewesen sei (pag. 123, Z. 197– 199). Diese Verletzungen beweisen zwar für sich alleine keinen Geschlechtsver- kehr wider den Willen der Privatklägerin. Allerdings sind solche Verletzungen nicht zu erwarten bei einem normalen Geschlechtsverkehr, bei welchem sich beide aktiv beteiligen. Sie sprechen objektiv eher für ein Eindringen mit ungenügender Feuch- tigkeit, ein Zustand, auf den die Privatklägerin bereits im Zusammenhang mit ihrem früheren Sexualkontakt mit dem Beschuldigten hinwies (pag. 131, Z. 128). Dies muss für die Privatklägerin offensichtlich schmerzhaft gewesen sein. Damit deuten die Verletzungen in zweierlei Hinsicht darauf hin, dass die Privatklägerin nicht im- stande war, sich gegen die Handlungen des Beschuldigten zur Wehr zu setzen: Ei- nerseits muss der Beschuldigte stark gemurkst und probiert haben, in die Privat- klägerin, welche kaum feucht war, einzudringen. Andererseits wäre seitens der Privatklägerin aufgrund der dadurch herbeigeführten Schmerzen eine Intervention zu erwarten gewesen, was aber offensichtlich nicht der Fall war. Insgesamt sprechen die vorerwähnten Indizien und Hinweise allesamt dafür, dass Frau E.________ mit der von ihr unmittelbar beobachteten und glaubhaft geschil- derten Reaktions- und Wehrlosigkeit der Privatklägerin nicht irrte. Demgegenüber erweisen sich die unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten zum Zustand der Privatklägerin und dem Ablauf des Geschlechtsverkehrs in jeder Hinsicht als unzu- verlässig und, bisweilen unbeholfen, zu seinen Gunsten konstruiert. Insgesamt be- kundet die Kammer damit keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Privatklägerin aufgrund ihres durch den Mischkonsum eingetrübten Bewusstseins und der starken Schläfrigkeit nicht imstande war, sich für oder gegen einen sexuellen Kontakt zum Beschuldigten zu entscheiden und sich dementsprechend zu verhalten. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin während des Aktes, 47 insbesondere aufgrund der Schmerzen, kurzzeitig aufwachte oder gewisse, wenn auch wenig koordinierte Reaktionen von sich gab – so wie dann auch den von Frau E.________ wahrgenommenen Seufzer. Dennoch ist klar, dass sie aufgrund ihres desolaten physischen und psychischen Zustandes jeweils wieder einschlief und sich körperlich nicht gegen die an ihr vorgenommenen Handlungen zur Wehr set- zen konnte. 11.4.2 Zum inneren Geschehen (subjektive Seite) Zu klären bleiben damit noch die subjektiven Aspekte, insbesondere ob der Be- schuldigte handelte, obwohl – oder gerade weil – er erkannte, dass die Privatkläge- rin körperlich nicht imstande war, sich gegen die sexuellen Kontakte zu wehren. Der Beschuldigte war am Abend des 8. Oktober 2014 etwa eine Stunde in der Wohnung der Privatklägerin und konnte sich ein gutes Bild über ihren schlechten und sukzessive schlechter werdenden Zustand machen (vgl. E. 11.3.2 oben). Er wusste von Frau E.________, dass die Privatklägerin auf keinen Fall weiteren Al- kohol zu sich nehmen durfte, weil sie vorgängig Tabletten und Alkohol konsumiert hatte. Ebenfalls bekam er mit, dass es der Privatklägerin vor allem wegen ihres Sohnes psychisch schlecht ging, weshalb sie auch stark weinte und sogar erwähn- te, sie wolle sterben (vgl. pag. 147, Z. 104 und Z. 134). Weiter bekam er mit, wie sich die Sprache der Privatklägerin (Lallen, «Liiren») zusehends bis zur Unver- ständlichkeit ihrer Äusserungen verschlechterte, wie sie mehrmals in der Wohnung stürzte und jeweils mit seiner Mithilfe wieder aufgerichtet werden musste. Schliess- lich erkannte auch der Beschuldigte, dass es nötig war, die Privatklägerin ins Bett zu verfrachten und sie zu überwachen, was Frau E.________ übertragen wurde. Der Beschuldigte wusste damit sehr wohl, dass es der Privatklägerin vor allem als Folge der eingenommen Substanzen physisch und zudem psychisch schlecht ging. Er konnte auch nicht erwarten, dass sich die Privatklägerin um 00:40 Uhr von die- sem schlechten Zustand erholt hatte. Vielmehr musste er, als er wieder zur Privat- klägerin hoch ging, zumindest ernsthaft damit rechnen, dass es ihr unmöglich war, sich gegen ungewollte sexuelle Handlungen zu wehren. Spätestens aber, als er die Privatklägerin mit eingetrübtem Bewusstsein und in stark schläfrigem Zustand in ih- rem Bett liegend vorfand, konnte er keine Zweifel mehr an der Widerstandsun- fähigkeit der Privatklägerin haben. Wie schon die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (pag. 395, S. 18 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung), wirkt die Begründung des Beschuldigten, weshalb er überhaupt nochmals zur Privatklägerin hochging, nachgeschoben und völlig un- glaubhaft; sie ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Die Abmachung zwischen dem Beschuldigten und Frau E.________ war nämlich klar: Frau E.________ wür- de sich um die Privatklägerin kümmern, da der Beschuldigte am nächsten Morgen früh arbeiten gehen musste. Für ihn bestand kein Grund, davon abzuweichen und direkt zur Privatklägerin zu gehen, als er hörte, dass Frau E.________ wieder in ih- re Wohnung zurückgegangen war. Wenn es ihm um die Gesundheit der Privatklä- gerin gegangen wäre, wäre es naheliegend gewesen, Frau E.________ fragen zu gehen, ohne zu riskieren, dass die Privatklägerin aufwacht, zumal ja Frau E.________ offensichtlich noch wach war und zum neusten Verlauf des Zustands der Privatklägerin hätte Auskunft geben können. Dazu passt auch, dass sich der 48 Beschuldigte richtiggehend in die Wohnung der Privatklägerin geschlichen haben muss, weil die auf Geräusche aus der Nebenwohnung besonderes fokussierte Frau E.________ anderenfalls etwas, insbesondere die sonst wahrnehmbare Türe (vgl. pag. 75, Z. 86–87; pag. 77, Z. 198–199), gehört hätte. Vielmehr besteht für die Kammer kein Zweifel, dass der Beschuldigte aufgrund des ihm bekannten Zustan- des der Privatklägerin und ihrer Annäherungsversuche im Verlaufe des Abends die Möglichkeit erblickte, seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen. Wie auch die Vorinstanz zutreffend festhielt (pag. 403, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), durfte der Beschuldigte aber aus der Tatsache, dass die Pri- vatklägerin an diesem Abend anhänglich war und eine gewisse körperliche Nähe zu ihm suchte, keinesfalls darauf schliessen, dass sie mit ihm den Geschlechtsver- kehr vollziehen wollte – schon gar nicht ungeschützt, mit den körperlich sehr unan- genehmen Folgen des Eindringens für die Privatklägerin und unter Berücksichti- gung ihres schlechten, dem Beschuldigten bekannten Zustandes. Er wusste nämlich aus eigener Erfahrung, dass die Privatklägerin im Zweifel auch nicht mut- masslich mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden war, da sie ihm mehrfach unmissverständlich mitgeteilt hatte, dass ihr Sex nichts mehr bedeutet und sie an sexuellen Kontakten mit ihm nicht mehr interessiert ist (E. 11.2.4 oben), was auch angesichts ihres damaligen Alters (62) ohne Weiteres begreiflich erscheint. Weiter konnte die Privatklägerin in ihren glaubhaften Angaben den letzten sexuellen Kon- takt begründet an die für sie schwierige Zeit um den Tod ihrer Schwester, ca. neun Jahre vor der Tat, festmachen (pag. 123, Z. 207–208; pag. 131, Z. 125; pag. 267, Z. 19–21). Auch Zeugin F.________ bestätigte, dass ihr dies die Privat- klägerin so gesagt habe (pag. 106, Z. 103–113). Demgegenüber hält die Kammer die Version des Beschuldigten, wonach es wiederholt und noch im Sommer 2014 zu sexuellen Kontakten zur Privatklägerin gekommen sei, für unglaubhaft. Obwohl dieser angeblich letzte sexuelle Kontakt relativ zeitnah stattgefunden haben soll, konnte er keine näheren und detaillierteren Angaben dazu machen. Auch vor der Kammer vermochte er seine Behauptung nicht zu konkretisieren; seine diesbezüg- lichen Aussagen fielen wiederum auffällig farblos, oberflächlich und zielgerichtet aus (pag. 515, Z. 30–31: «Das war bei mir unten, wir waren im Wohnzimmer, Fern- sehschauen und Weintrinken, danach hat sich das ergeben.»). Gegen die Darstel- lung des Beschuldigten spricht auch, dass die Privatklägerin dem Sex keine Be- deutung mehr zumass und der letzte Kontakt wenig befriedigend und für die Privatklägerin schmerzhaft ausgefallen war. Der letzte und einzige Sexualkontakt lag also schon Jahre zurück. 11.5 Fazit und erstellter Sachverhalt Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist damit erstellt. Die Privatklägerin lag im Zeitpunkt, als der Beschuldigte in der Nacht vom 8./9. Oktober 2014 um ca. 00:40 Uhr an ihr den Geschlechtsverkehr vollzog, unter starkem Einfluss des ein- genommenen Schlafmittels und des Alkohols regungslos und in stark schläfrigem Zustand mit eingetrübtem Bewusstsein auf ihrem Bett und war körperlich nicht in der Lage, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zur Wehr zu setzen. Zudem war sie in diesem Moment auch urteilsunfähig, was allerdings nicht angeklagt ist. Der Beschuldigte erkannte diesen Zustand und handelte dennoch, obwohl er wuss- 49 te, dass die Privatklägerin kein Interesse an Sex mehr hatte und mit seinem Vorge- hen nicht einverstanden gewesen wäre. III. Rechtliche Würdigung 12. Schändung 12.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Den Tatbestand der Schändung nach Art. 191 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) erfüllt, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Per- son in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Für die theoretischen Ausführungen zu den einzelnen objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Schändung kann auf die zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 404 f., S. 27 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung Personen schützt, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand ge- gen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können. Dabei genügt, dass das Opfer nur vorübergehend zum Widerstand unfähig ist. Erforderlich ist aber, dass die Widerstandsunfähigkeit gänzlich aufgehoben und nicht nur beeinträchtigt oder eingeschränkt ist, was bei blosser – z.B. alkoholbe- dingter – Herabsetzung der Hemmschwelle nicht der Fall ist (BGE 133 IV 49 E. 7.2). Nicht vorausgesetzt wird indes eine Bewusstlosigkeit im Sinne eines ko- matösen Zustands. Widerstandsunfähigkeit kann namentlich auch vorliegen, wenn sich eine Person alkohol- und müdigkeitsbedingt nicht oder nur schwach gegen die an ihr vorgenommenen Handlungen wehren kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_17/2016 vom 18. Juli 2017 E. 1.4.2 mit Hinweis auf die Urteile 6B_316/2012 vom 1. November 2012 E. 3.3 und 6B_128/2012 vom 21. Juli 2012 E. 1.5 und E. 1.6.4). 12.2 Subsumtion Das Beweisergebnis der Kammer weicht insofern von demjenigen der Vorinstanz ab, als nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich die Privatklägerin im Tat- zeitpunkt in stark eingetrübtem Bewusstseinszustand bis komatösem Zustand be- fand. Dies, weil die dem Aktengutachten zugrunde liegenden Annahmen über die genau eingenommenen Mengen an Alkohol und Seresta-Tabletten nicht erstellt sind. Dennoch ist erwiesen, dass die Privatklägerin an jenem Abend aufgrund ihrer psychischen Probleme bewusst Alkohol und Oxazepam missbrauchte und es so zu einem erheblichen Mischkonsum kam. Dies führte dazu, dass sich der körperliche Zustand der Privatklägerin schon im Verlaufe des Abends zusehends und immer stärker verschlechterte und hatte schliesslich zur Folge, dass sie um 00:40 Uhr re- aktions- und wehrlos auf dem Rücken mit ausgestreckten Armen – oder wie es Zeugin E.________ beschrieb, wie ein «Bäbi» – auf dem Bett lag. Auch wenn die Privatklägerin, als der Beschuldigte zu ihr ins Bett kam und an ihr die sexuellen Handlungen vornahm, noch weckbar war und auch aufwachte, war sie in ihrem ver- ladenen, stark schläfrigen Zustand mit eingetrübtem Bewusstsein körperlich nicht in 50 der Lage, sich zu wehren und so müde, dass sie jeweils wieder einschlief. So be- merkte sie die an ihr vorgenommenen Handlungen grösstenteils gar nicht und ging ihr Zustand, auch wenn sie kurzzeitig erwachte, weit über eine blosse Betrunken- heit bzw. Enthemmung hinaus. Die Privatklägerin war damit im Tatzeitpunkt – vor allem im Moment, welchen die Zeugin E.________ beobachtete – gänzlich ausser- stande, sich gegen die sexuellen Handlungen des Beschuldigten bzw. den Angriff auf ihre geschlechtliche Integrität zu wehren. Der Beschuldigte wiederum machte sich diesen Zustand zunutze, indem er den ungeschützten vaginalen Geschlechts- verkehr vollzog und die Privatklägerin so als Sexualobjekt missbrauchte. Eine Ein- willigung dazu lag nicht vor. In subjektiver Hinsicht teilt die Kammer die Auffassung der Vorinstanz, dass dem Beschuldigten – trotz der Tatsache, dass er nicht genau wusste, was die Privatklä- gerin konkret eigenommen hatte – der desolate, widerstandsunfähige Zustand der Privatklägerin nicht entgangen sein konnte. Daran ändert auch nichts, dass vorlie- gend nicht von einem komatösen Zustand auszugehen ist. Denn schon aufgrund der Ereignisse am Abend, als der Beschuldigte in der Wohnung der Privatklägerin verweilte, wusste der Beschuldigte, dass es der Privatklägerin vor allem als Folge der eigenommenen Substanzen physisch und psychisch sehr schlecht ging. Als er in der Nacht wieder die Wohnung der Privatklägerin aufsuchte, musste er ernsthaft mit deren Widerstandsunfähigkeit rechnen. Als er dann die Privatklägerin in ihrem Bett mit eingetrübtem Bewusstsein und in stark schläfrigem Zustand, auf dem Rü- cken, mit ausgestreckten Armen, vorfand und mit den sexuellen Handlungen be- gann, waren für ihn die letzten Zweifel an der vollständigen Widerstandsunfähigkeit des Opfers ausgeräumt. Dem Beschuldigten war auch bestens bewusst, dass die Privatklägerin – wie sie ihm nach dem einmaligen Sexualkontakt, ca. neun Jahre zuvor, wiederholt klar zu erkennen gab – kein Interesse an Sex mit ihm hatte und mit seinem Vorgehen keinesfalls einverstanden gewesen wäre. Er wusste also, dass die Privatklägerin ausserstande war, sich zu wehren und handelte mit dem Willen, sich nunmehr zu nehmen, was er in sexueller Hinsicht wollte aber unter normalen Umständen nicht bekommen würde. Der Beschuldigte hat somit die in- kriminierten Handlungen direktvorsätzlich vorgenommen und damit den subjektiven Tatbestand von Art. 191 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschluss- gründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich der Schändung, begangen in der Nacht vom 8./9. Okto- ber 2014 zum Nachteil der Privatklägerin, schuldig gemacht. 13. Hausfriedensbruch Nach Art. 186 StGB wird – auf Antrag – bestraft, wer gegen den Willen des Berech- tigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hau- ses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof, Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforde- rung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Ein gültiger Strafantrag liegt vor (pag. 27). Der Beschuldigte drang in der Nacht vom 8./9. Oktober 2014 in die Wohnung der Privatklägerin ein und verweilte bis am frühen Morgen dort. Gemäss dem erstellten 51 Sachverhalt tat er dies entgegen seinen Aussagen nicht aus Sorge um den Ge- sundheitszustand der Privatklägerin, sondern vielmehr aufgrund der sich daraus ergebenden Gelegenheit, seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen. Auch lag keine Einwilligung der Privatklägerin vor und war diese auch gar nicht mehr in der Lage, eine solche zu erteilen. Der Beschuldigte hat die Wohnung unrechtmässig betreten und damit den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 186 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich des Hausfriedensbruchs, begangen in der Nacht vom 8./9. Oktober 2014 zum Nachteil der Privatklägerin schuldig gemacht. IV. Strafzumessung 14. Allgemeines Die Vorinstanz hielt die Grundsätze der Strafzumessung korrekt fest (pag. 407 f., S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf ist zu verweisen. Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzu- stellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist aus- geschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und E. 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen STEFAN TRECHSEL/HANS VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 2 StGB; ANDREAS DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl. 2013, S. 34 N. 10 sowie BGE 134 IV 97 E. 4.1, je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich aussch- liesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Sind die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BGE 134 IV 121 E. 3.1). Mit den neu in Kraft getretenen Änderungen des Sanktionenrechts wurde vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Freiheits- strafe ausgeweitet; Art. 191 und Art. 186 StGB blieben dagegen unverändert. Vor- liegend würden indessen in beiden Fällen – nach altem wie nach neuem Recht – Strafen in derselben Höhe resultieren, welche auch jeweils als bedingte Freiheits- (Schändung) bzw. Geldstrafe (Hausfriedensbruch) auszusprechen wären. Da auch sonst das neue Recht nicht zu einer milderen Sanktion führen würde, ist das das 52 zur Tatbegehung geltende Recht, das StGB in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung, anzuwenden. 15. Schändung 15.1 Strafrahmen Die Schändung ist gemäss Art. 191 StGB bedroht mit einer Geldstrafe (von einem bis 360 Tagessätzen, Art. 34 Abs. 1 StGB) oder einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren. 15.2 Objektive Tatkomponenten Das durch Art. 191 StGB geschützte Rechtsgut der sexuellen Freiheit wurde durch den Beschuldigten erheblich verletzt. Zutreffend hat die Vorinstanz in diesem Zu- sammenhang festgehalten (pag. 408 f., S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung), dass der Beschuldigte mit dem an der Privatklägerin vollzogenen Ge- schlechtsverkehr bzw. Beischlaf eine Handlung vorgenommen hat, welche vom Unrechtsgehalt her mit einer Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB vergleichbar ist. Das bei der Schändung fehlende Nötigungselement wird kompensiert durch das Ausnutzen eines Schwächezustands. Ähnlich wie bei Fällen von sexueller Nötigung durch beischlafsähnliche Handlungen (z.B. Oralverkehr), wo sich das Gericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung am Strafrahmen der Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB zu orientieren hat (vgl. BGE 132 IV 120 E. 2.5 betreffend er- zwungenem Oralverkehr; zuletzt bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_78/2017 vom 6. September 2017 E. 2.1), ist auch vorliegend die Strafe nicht wesentlich niedriger anzusetzen, als sie unter denselben Umständen für eine Ver- gewaltigung ausgesprochen würde (vgl. PHILIPP MAIER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 17 zu Art. 191 StGB sowie STEFAN TRECHSEL/CARLO BERTOSSA, Praxiskommentar, a.a.O., N. 8 zu Art. 191 StGB). Zudem fällt erschwerend ins Gewicht, dass der Geschlechtsverkehr ungeschützt erfolgte. Schliesslich hatten die Handlungen des Beschuldigten kör- perliche Leiden der Privatklägerin in Form von vorübergehenden Schwellungen und Schmerzen im Genitalbereich und Unterleib zur Folge und führten zu erheblichen psychischen Problemen (unter anderem zahlreiche Aversionen, Lust- und Antriebs- losigkeit, extreme soziale Isolation), welche teilweise bis heute andauern. Im Rahmen der Beurteilung der Verwerflichkeit des Handelns und der Art und Wei- se der Herbeiführung des Erfolgs wirkt sich innerhalb des Strafrahmens erschwe- rend aus, dass der Beschuldigte eine Frau ausnützte, deren Schwächezustand durch psychische Probleme – vor allem den Verlustschmerz wegen dem Tod ihrer Schwester und der abschätzigen Reaktion ihres Sohnes auf ihre Trostsuche –, die der Beschuldigte erkannte, entstanden war. Der Beschuldigte kannte die Privatklä- gerin und pflegte ein freundschaftliches Verhältnis mit ihr. Ca. neun Jahre zuvor war es auch ein einziges Mal zu einverständlichen sexuellen Handlungen zwischen beiden gekommen, welche aber abgebrochen werden mussten. Zu seinen Lasten wirkt sich dabei aus, dass er nicht nur wusste, dass die Privatklägerin keinen Ge- schlechtsverkehr mehr mit ihm haben wollte, sondern auch, dass dies nicht schmerzfrei gehen würde. Mindernd wirkt sich dagegen aus, dass der Beschuldigte den Zustand der Privatklägerin nicht selber herbeigeführt hatte, sondern ihn als be- 53 reits vorbestehend antraf und ausnutzte. Insgesamt ist das objektive Tatverschul- den als leicht bis mittelmässig zu bezeichnen. 15.3 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Dennoch wirken sich die subjekti- ven Tatkomponenten, konkret die Beweggründe und Ziele sowie die Vermeidbar- keit der Rechtsverletzung, insgesamt noch neutral aus. Es kann auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 409, S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), die unter anderem auch auf die zwar verwerf- liche aber (weitgehend) tatbestandsimmanente Motivation des Beschuldigten, sei- ne sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen, hingewiesen hat. Bei dem ermittelten leicht bis mittelschweren Gesamtverschulden erscheint die vor- instanzlich auf 22 Monate festgesetzte Einsatzstrafe mit Blick auf den Strafrahmen als angemessen. Dies vor allem auch wenn man sich orientierungshalber die Strafe vergegenwärtigt, die unter denselben Umständen für eine Vergewaltigung, für wel- che eine Mindeststrafe von einem Jahr besteht, ausgesprochen würde. Einer Straf- erhöhung im Berufungsverfahren stünde indessen das Verschlechterungsverbot entgegen. 15.4 Täterkomponenten Für die Täterkomponenten kann zunächst auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten und zum Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (pag. 410 f., S. 33 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung) verwiesen werden. Zu ersterem ist zu ergänzen, dass der Beschuldigte seinen Angaben zufolge zwar keine Ausbildung abgeschlossen, aber eine Anlehre zum Maler absolviert hat, und er zurzeit auch als Maler arbeitet (pag. 483). Gestützt auf den oberinstanzlich eingeholten Strafregisterauszug (pag. 487) kann weiter festgehalten werden, dass die Vorstrafenfreiheit nach wie vor Bestand hat. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit liegt beim Beschuldigten nicht vor. Damit fallen die Aspekte der Täterkomponenten nicht ins Gewicht und sind insgesamt neutral zu werten. 15.5 Zwischenfazit Es bleibt damit bei dem vorinstanzlich festgesetzten Strafmass für die Schändung. Da die Strafe den Anwendungsbereich der Geldstrafe überschreitet, ist sie als Freiheitsstrafe auszusprechen (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). 16. Hausfriedensbruch Hausfriedensbruch wird gemäss Art. 186 StGB mit Geldstrafe (von einem bis 360 Tagessätzen, Art. 34 Abs. 1 StGB) oder mit Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren be- straft. Der Beschuldigte drang ohne die Einwilligung der Privatklägerin mitten in der Nacht in deren Wohnung ein und verblieb dort den Rest der Nacht. Die Haustür war nicht abgeschlossen und es lag auch kein mündliches oder schriftliches Hausverbot vor. Insgesamt erweist sich das objektive und subjektive Tatverschulden hinsichtlich dieses Delikts aber als gering. Dem hat die Vorinstanz durch die mit 5 Tagessätzen 54 am untersten Strafrand festgelegte Strafe stark Rechnung getragen. Die Strafe er- weist sich jedenfalls nicht als zu hoch, wobei auch hier das Verschlechterungsver- bot einer Erhöhung entgegensteht. Bei neutralen Täterkomponenten (E. 15.4 oben) bleibt es damit beim vorinstanzlichen Strafmass, wobei eine Geldstrafe auszuspre- chen ist (vgl. Art. 40 und Art. 41 Abs. 1 StGB). Damit liegt eine im Vergleich zur Freiheitsstrafe, welche für die Schändung auszusprechen ist, ungleichartige Strafe vor, welche – ohne Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB – kumulativ zu verhängen ist (vgl. BGE 138 IV 120 E. 5.2). Im oberinstanzlich eingeholten Leumundsbericht vom 18. Januar 2018 ist ein mo- natlicher Nettolohn von CHF 4‘800.00 angegeben (pag. 482), was grundsätzlich auch der Beschuldigte bestätigt hat (pag. 513, Z. 18–20). Aus dem Bericht geht weiter hervor, dass gegen den ihn zahlreiche Betreibungen laufen, sein Lohn teil- weise gepfändet ist und Verlustscheine im sechsstelligen Bereich bestehen (vgl. den Betreibungsregisterauszug, pag. 484 ff.). Der von der Vorinstanz in der Höhe von CHF 30.00 festgesetzte Tagessatz trägt diesen aktenkundig schwierigen finan- ziellen Verhältnissen des Beschuldigten Rechnung. Der Tagessatz wird deswegen auch von der Kammer in dieser Höhe festgesetzt. 17. Vollzug und Ergebnis Auch hinsichtlich der Frage der Gewährung des bedingten Strafvollzugs (Art. 42 Abs. 1 StGB) bleibt es der Kammer aufgrund des Verschlechterungsverbots ver- wehrt, vom vorinstanzlichen Ergebnis abzuweichen. Schon deshalb ist der Vollzug der Freiheitstrafe einerseits und der Geldstrafe andererseits aufzuschieben, unter Festsetzung der Probezeit auf jeweils zwei Jahre. Im Übrigen wäre, wie die Vorin- stanz richtig ausgeführt hat (vgl. pag. 411, S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung), auch nicht von einer ungünstigen Prognose auszugehen. Damit wird der Beschuldigte zum einen zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten und zum anderen zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausma- chend total CHF 150.00, verurteilt. Der Vollzug beider Strafen wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die vom Beschuldigten am 24. Okto- ber 2014 ausgestandene Polizeihaft wird (im Umfang von einem Tag) an die Frei- heitsstrafe angerechnet (vgl. Art. 51 StGB). V. Zivilpunkt 18. Prozessuales Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privat- klägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet unter anderem dann über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es – wie vorliegend – die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 hat sich die Pri- vatklägerin als Zivilklägerin konstituiert (pag. 33). In der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung beantragte Rechtsanwalt D.________ gemäss seinen schriftlich ein- gereichten Anträgen – auf welche das Protokoll pauschal verweist (pag. 355) – eine Genugtuung von CHF 8‘000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 9. Oktober 2014 55 (pag. 359). Auch der Antrag vor der Kammer lautete auf CHF 8‘000.00 (pag. 525), wohingegen der Beschuldigte jeweils die Zurückweisung der Zivilklage beantragte (pag. 368; pag. 519). Im Adhäsionsverfahren gilt wie im Zivilverfahren (Art. 58 Abs. 1 der Zivilprozess- ordnung [ZPO; SR 272]) die Dispositionsmaxime (Urteil des Bundesgerichts 6B_193/2014 vom 21. Juli 2014 E. 2.2; JEAN-PIERRE GRETER, Die Mitwirkungs- pflichten der Privatklägerschaft im Strafverfahren, in: ZWR 2016, S. 451, je mit Hinweisen). Auch das Strafgericht ist an die Anträge der klagenden Partei gebun- den und kann ihr nicht mehr und nichts anderes zuerkennen, als sie verlangt. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, eine Genugtuung in der Höhe von CHF 12‘000.00 zu leisten. Die Überschreitung des schriftlichen Parteibegehrens begründete sie (unter Hinweis auf handschriftliche Notizen des Gerichtsschreibers, welche aber nicht in den Akten enthalten sind) damit, dass im mündlichen Partei- vortrag bzw. in dessen Begründung eine Genugtuung von mindestens CHF 8‘000.00 gefordert worden sei – wovon man auch in der Urteilsberatung aus- gegangen sei (vgl. pag. 412, S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dies deckt sich teilweise mit den Angaben von Rechtsanwalt D.________ in der Beru- fungsverhandlung, wonach er im erstinstanzlichen Parteivortrag zur Begründung des Anspruchs mit Blick auf einen von ihm genannten Bundesgerichtsentscheid festgehalten habe, dass sich in einem solchen Fall eine Genugtuung von mindes- tens CHF 8‘000.00 rechtfertige. Er gab aber auch an, dass sein mündlicher Antrag wie der schriftliche nicht auf «mindestens» CHF 8‘000.00 gelautet habe, sondern man sich bewusst auf diese Höhe beschränkt habe (pag. 526). Indem die Vorin- stanz über diesen Antrag hinausging, verletzte sie die Dispositionsmaxime. 19. Genugtuung Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfer- tigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 des Obli- gationenrechts [OR; SR 220]). Für die einzelnen Voraussetzungen der Genugtuung sowie die Genugtuungshöhe in vergleichbaren Vergewaltigungs- bzw. Schän- dungsfällen kann auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 412 f., S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Bemessungskriterien für die Höhe der Genugtuung sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 132 II 117 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_373/2007 vom 8. Januar 2008 E. 3.2, nicht publiziert in: BGE 134 III 97). Die allgemeinen Voraussetzungen des Genugtuungsanspruchs sind vorliegend grundsätzlich erfüllt: Der Beschuldigte hat die Privatklägerin durch den sexuellen Übergriff in rechtswidriger und schuldhafter Weise in ihrer psychischen und physi- schen Integrität verletzt. Damit hat er bei ihr in kausaler Weise eine seelische Unbill herbeigeführt, die objektiv und subjektiv von einer gewissen Schwere ist. Der Ge- 56 schlechtsverkehr wurde ungeschützt vollzogen. Der Beschuldigte wohnte im selben Mehrfamilienhaus wie sein Opfer, kannte es und es war früher einmal zu einver- nehmlichem Sexualkontakt gekommen. Er machte sich die Widerstandsunfähigkeit des Opfers zunutze, weshalb es auch nicht zu einer Gewaltanwendung, welche über das hinausgeht, was für eine Penetration ohne vorherige Befriedigung des weiblichen Opfers nötig ist, kam bzw. kommen musste. Auch durch die erlittene Amnesie sind die schweren Folgen für die Privatklägerin weniger auf den Akt an sich, als vielmehr auf die nicht verstandenen körperlichen Folgen und vor allem auf das Bewusstsein über das massiven Vertrauensmissbrauch – das schamlose Aus- nützen ihres Zustands – zurückzuführen. Sowohl die Hausärztin als auch die be- handelnde Psychologin bestätigten in ihren Berichten, dass die Privatklägerin auf- grund der traumatischen Ereignisse unter depressiven Symptomen litt, so unter Lustlosigkeit, Appetitmangel und sozialem Rückzug (pag. 47 f. und pag. 55 f.). Gemäss dem oberinstanzlich eingeholten Bericht der Hausärztin besteht dieser Zustand nach wie vor; das Ereignis habe zu einer Exazerbation der depressiven Symptomatik geführt, wobei auch weitere Symptome, vor allem eine ausgeprägte Menschenscheu, hinzugekommen seien (pag. 468 f.). Diese Berichte beschreiben eine starke Traumatisierung der Privatklägerin. So war sie nicht nur in der Vergan- genheit in ihrem alltäglichen Leben beeinträchtigt, sondern wird auch in Zukunft un- ter dem Vorfall zu leiden haben. Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer eine Genugtuung in der beantragten Höhe von CHF 8‘000.00 sicher nicht als zu hoch (vgl. auch etwa die Kasuistik in MERET BAUMANN/BLANCA ANABITARTE/SANDRA MÜL- LER GMÜNDER, Genugtuungspraxis Opferhilfe, in: Jusletter vom 1. Juni 2015, vor al- lem die Adhäsionsentscheide gemäss Ziff. 2.a.44 und 59 sowie die von KLAUS HÜTTE/HARDY LANDOLT [Genugtuungsrecht, Bd. 1, Genugtuung als Folge von Tötung oder Sexualdelikten, 2013, S. 174] vorgeschlagene Basisgenugtuung bei Schändung mit Penetration von mindestens CHF 10’000.00). Diese ist ab dem Tag des schädigenden Ereignisses zu verzinsen. Da die Privatklägerin nicht mehr be- antragt hat, ist die Zivilklage trotz der Kürzung der vorinstanzlich zugesprochenen Genugtuung nicht teilweise (soweit weitergehend) abzuweisen. Der Beschuldigte ist damit zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 8‘000.00 zu- züglich Zins zu 5% seit dem 9. Oktober 2014 an die Privatklägerin zu verurteilen. Für die (erst- und oberinstanzliche) Beurteilung der Zivilklage werden aufgrund des geringen darauf entfallenden Aufwands keine Kosten ausgeschieden. VI. Kosten, Entschädigung und weitere Verfügungen 20. Verfahrenskosten 20.1 Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betragen insgesamt CHF 14‘483.45 und setzten sich zusammen aus Gebühren von insgesamt CHF 10‘770.00 (bestehend aus Gebühren der Staatsanwaltschaft für die Untersuchung, ausmachend 57 CHF 6‘270.00, und für den Auftritt an der Hauptverhandlung, ausmachend CHF 1‘000.00, sowie Gebühren der Vorinstanz von CHF 3‘500.00) und Auslagen von insgesamt CHF 3‘713.45 (Auslagen der Staatsanwaltschaft von CHF 2‘045.50 und Auslagen der Vorinstanz von CHF 1‘667.95; vgl. die Kostenzusammenstellung der Staatsanwaltschaft auf pag. 230 f.). Diese Verfahrenskosten sind gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten aufzuerlegen. 20.2 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Kosten für das Berufungsverfahren bestehen einerseits aus der Gerichtsge- bühr, welche im Rahmen des Tarifs nach Art. 24 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 4‘000.00 bestimmt wird. Andererseits sind Auslagen von insgesamt CHF 857.60 angefallen, bestehend aus den Honoraren von Prof. I.________ (CHF 726.00, pag. 543 f.) und H.________ (CHF 100.00, pag. 473 f.) sowie der Zeugenentschädigung für Frau E.________ (CHF 31.60, pag. 505). Im Dispositiv ist der Kammer ein Rechnungsfehler unterlaufen, indem den Auslagen irrtümlicherweise eine Zeugenentschädigung von CHF 31.40 statt CHF 31.60 zu- grunde gelegt wurde. Dieses offensichtliche Versehen wird in Anwendung von Art. 83 StPO von Amtes wegen durch Berichtigung von Ziff. II.4 des Dispositivs kor- rigiert. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 4‘857.60 sind dem unterliegenden Beschuldigten aufzuerlegen. 21. Amtliche Entschädigungen 21.1 Verteidigung des Beschuldigten Die von der Vorinstanz bestimmte amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecher B.________ im erstinstanzlichen Verfahren blieb unangefochten und ist so zu belassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016). Fürsprecher B.________ machte für das oberinstanzliche Verfahren mit Kostenno- te vom 6. Februar 2018 einen Aufwand von 21 Stunden sowie Auslagen von CHF 77.60 (exkl. Mehrwertsteuer) geltend (pag. 540 ff.). Da die Berufungsverhand- lung kürzer dauerte, als die den Berechnungen zugrunde gelegten 9.5 Stunden, ist der Aufwand um eine Stunde zu kürzen. Im Übrigen ist der geltend gemachten Aufwand geboten und der Bedeutung und Komplexität der Streitsache angemes- sen, so dass die Entschädigung und das volle Honorar gestützt darauf festgesetzt wird (vgl. Tabelle unter Ziff. IV.2 des Urteilsdispositivs). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Ent- schädigung von CHF 4‘394.75 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausma- chend CHF 1‘077.75, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 21.2 Unentgeltlicher Rechtsvertretung für die Privatklägerin Die von der Vorinstanz festgelegte Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsver- tretung der im Zivilpunkt obsiegenden Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren – samt der Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten – wurde von den 58 Parteien nicht beanstandet. Die Entschädigung wird auch vor oberer Instanz so festgelegt, wie es die Vorinstanz gemacht hat. Für das oberinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwalt D.________ einen Auf- wand von 20.25 Stunden sowie Auslagen von CHF 104.00 (exkl. Mehrwertsteuer) geltend (pag. 533 ff.). Da keine mündliche Urteilseröffnung stattfand, ist der dafür eingesetzte Aufwand von 1.5 Stunden zu streichen. Im Übrigen ist die Entschädi- gung aber gemäss der eingereichten Kostennote und dem gestellten Antrag fest- zusetzen (vgl. Tabelle unter Ziff. IV.4 des Urteilsdispositivs). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädi- gung von CHF 4‘152.20 und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘010.00, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 22. DNA und übrige biometrische erkennungsdienstliche Daten Während der Strafuntersuchung ist vom Beschuldigten ein DNA-Profil erstellt wor- den. Des Weiteren wurde er erkennungsdienstlich behandelt. Das zuständige Bun- desamt löscht die nach Art. 3 und Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes (SR 363) erstell- ten DNA-Profile fünf Jahre nach Ablauf der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-Profil-Gesetz). Die analoge Frist gilt für die Löschung der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. e der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erken- nungsdienstlicher Daten (SR 361.3). Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des DNA-Profils (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (vgl. Art. 17 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz). Ebenfalls wird dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst die Zustimmung zur Löschung der über den Beschuldigten erhobenen bio- metrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstli- cher Daten). 59 VII. Dispositiv (berichtigt in Ziff. II.4 gemäss E. 20.2 oben) Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 8. Februar 2017 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit A.________ schuldig erklärt wurde der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 8. Februar 2014 bis zum 28. März 2016 durch Erwerb, Anbau, Besitz und Konsum von Haschisch/Marihuana in G.________(Ortschaft) und in Anwendung von Art. 106 StGB und Art. 19a Ziff. 1 BetmG verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf einen Tag. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Schändung, begangen in der Nacht vom 8. Oktober 2014 auf den 9. Oktober 2014 in G.________(Ortschaft) zum Nachteil von C.________; 2. des Hausfriedensbruchs, begangen in der Nacht vom 8. Oktober 2014 auf den 9. Oktober 2014 in G.________(Ortschaft) zum Nachteil von C.________; und in Anwendung der Art. 30, 34, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 51, 186 und 191 StGB; Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Die am 24. Oktober 2014 ausgestandene Polizeihaft wird im Umfang von einem Tag an die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 150.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre fest- gesetzt. 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 14‘483.45 (Gebühren CHF 10‘770.00, Auslagen CHF 3‘713.45; ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). 60 4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 4‘857.60 (Gebühr CHF 4‘000.00, Auslagen CHF 857.60; ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). III. A.________ wird betreffend Zivilpunkt in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO weiter verurteilt, der Straf- und Zivilklägerin C.________ eine Genugtuung von CHF 8‘000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 9. Oktober 2014 zu bezahlen, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten für die erstinstanzliche und die oberinstanzliche Beurteilung der Zivilklage. IV. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 42.00 200.00 CHF 8'400.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 151.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 8'551.90 CHF 684.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9'236.05 volles Honorar CHF 10'500.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 151.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 10'651.90 CHF 852.15 Total CHF 11'504.05 nachforderbarer Betrag CHF 2'268.00 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 9‘236.05 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 2‘268.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 61 Leistungen bis 31. Dezember 2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 5.00 200.00 CHF 1'000.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 58.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'058.80 CHF 84.70 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'143.50 volles Honorar CHF 1'250.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 58.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'308.80 CHF 104.70 Total CHF 1'413.50 nachforderbarer Betrag CHF 270.00 Leistungen ab 1. Januar 2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 15.00 200.00 CHF 3'000.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 18.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3'018.80 CHF 232.45 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'251.25 volles Honorar CHF 3'750.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 18.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3'768.80 CHF 290.20 Total CHF 4'059.00 nachforderbarer Betrag CHF 807.75 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 4‘394.75 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 1‘077.75, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft für die Aufwendungen im Zivilpunkt, Rechtsanwalt D.________, wird für das erstinstanzli- che Verfahren wie folgt bestimmt: 62 Stunden Satz amtliche Entschädigung 50.40 200.00 CHF 10'080.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 356.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 10'436.70 CHF 834.95 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 11'271.65 volles Honorar CHF 13'462.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 405.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 13'867.50 CHF 1'109.40 Total CHF 14'976.90 nachforderbarer Betrag CHF 3'705.25 Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspfle- ge und dem vollen Honorar von CHF 3‘705.25 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt D.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft für die Aufwendungen im Zivilpunkt, Rechtsanwalt D.________, wird für das oberinstanz- liche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31. Dezember 2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 2.15 200.00 CHF 430.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 51.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 481.90 CHF 38.55 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 520.45 volles Honorar CHF 537.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 51.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 589.40 CHF 47.15 Total CHF 636.55 nachforderbarer Betrag CHF 116.10 63 Leistungen ab 1. Januar 2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 16.60 200.00 CHF 3'320.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 52.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3'372.10 CHF 259.65 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'631.75 volles Honorar CHF 4'150.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 52.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4'202.10 CHF 323.55 Total CHF 4'525.65 nachforderbarer Betrag CHF 893.90 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 4‘152.20 und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausma- chend CHF 1‘010.00, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse ge- langt (Art. 426 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird beschlossen: 1. Dem zuständigen Bundesamt wird schon jetzt die Zustimmung zur Löschung des er- stellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 17 DNA-Profil-Gesetz). 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird schon jetzt die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ab- lauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 3. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Straf- und Zivilklägerin, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Schriftlich mitzuteilen: - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv) - der Vorinstanz 64 Bern, 7. Februar 2018 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 29. März 2018) Der Präsident i.V.: Oberrichter Kiener Der Gerichtsschreiber: Bruggisser Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 65