Er hat somit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden gemäss Urteil der Vorinstanz auf total CHF 2‘350.00 (inkl. Gebühr für die Urteilsbegründung) festgesetzt. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren und hat daher auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden bestimmt auf CHF 600.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12], Richtlinien der Strafabteilung vom 24. Januar 2011). 10 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: