17. Konkretes Strafmass In Bestätigung der erstinstanzlichen Strafzumessung und unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots wird die Übertretungsbusse auf CHF 100.00 festgesetzt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf einen Tag festgesetzt (Art. 106 Abs. 2 StGB; Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands 9 Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte [VBRS], S. 4).