16. Täterkomponenten Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und lebt in stabilen persönlichen Verhältnissen. Über sein Vorleben ist nichts bekannt, was die Strafzumessung negativ beeinflussen könnte. Im Strafverfahren hat sich der Beschuldigte korrekt verhalten. Dass er seine Vorgehensweise stets zu rechtfertigen versuchte, ist das Recht jeder beschuldigten Person und darf ihm daher nicht zum Nachteil gereichen. Umgekehrt kann ihm dadurch aber auch keine strafmindernde Einsicht und Reue attestiert werden. Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt neutral aus.