Er wollte seine Aussicht verbessern bzw. hat diese eigenmächtig wiederhergestellt, obwohl ihm eine rechtskonforme Vorgehensweise offen gestanden wäre. Die subjektiven Tatkomponenten ändern am insgesamt sehr leichten Tatverschulden nichts. Die Vorinstanz berücksichtigte zusätzlich einen vermeidbaren Verbotsirrtum (Art. 21 i.V.m. Art. 48a StGB) und erachtete einen Bussenbetrag von CHF 100.00 als dem geringen Verschulden angemessen. Ohne Annahme eines – von der Kammer als fraglich bezeichneten – vermeidbaren Verbotsirrtums als Strafmilderungsgrund wäre eine etwas höhere Busse auszufällen gewesen.