15. Tatkomponenten Der Beschuldigte hat nur wenige Äste des Ahorns gekappt und den Baum nicht zerstört. Sein Verhalten war widerrechtlich und unangebracht, zeugt aber nicht von eigentlicher krimineller Energie. Es handelt sich um eine Tat im Bagatellbereich. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten wiegt daher im Vergleich zum weiten Strafrahmen bis CHF 10‘000.00 sehr leicht. Er handelte vorsätzlich. Er wollte seine Aussicht verbessern bzw. hat diese eigenmächtig wiederhergestellt, obwohl ihm eine rechtskonforme Vorgehensweise offen gestanden wäre.