8 verfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen. Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest (Art. 50 StGB). Ein Verstoss gegen Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB stellt eine Übertretung dar; sie wird mit Busse bestraft, die höchstens CHF 10‘000.00 betragen kann (Art. 106 Abs. 1 StGB). Es gilt vorliegend das Verschlechterungsverbot (siehe oben Ziff.