14. Allgemeines Der Beschuldigte gab in seiner Berufungsbegründung an, die Strafzumessung nicht verstanden zu haben (pag. 173). Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.