Der Irrtum des Beschuldigten über die Rechtswidrigkeit war in jedem Fall, wie auch die Vorinstanz festhielt, vermeidbar. Ein vermeidbarer Verbotsirrtum ist einzig in Bezug auf die Bemessung der Strafe von Bedeutung (mehr dazu siehe nachfolgend Ziffer IV.) und dort ist die Kammer sowieso an das Verschlechterungsverbot gebunden – welches durch eine oberinstanzliche Verneinung des vermeidbaren Verbotsirrtums verletzt würde. IV. Strafzumessung