Aber gerade der Beschuldigte, der sich ausführlich mit Gesetzen und Reglementen zu befassen scheint, hätte nach Ansicht der Kammer aber wissen können (und müssen), dass er nicht berechtigt ist, den Ahorn zurückzuschneiden. Zudem befindet sich der Baum und dessen Äste im mit einer Hecke umfriedeten Garten der Strafkläger, sodass für jedermann erkennbar ist, dass dort nicht leichthin Äste abgeschnitten werden dürfen. Die Kammer erachtet das Vorliegen eines Verbotsirrtums daher zumindest als fraglich. Der Irrtum des Beschuldigten über die Rechtswidrigkeit war in jedem Fall, wie auch die Vorinstanz festhielt, vermeidbar.