13. Rechts- bzw. Verbotsirrtum nach Art. 21 StGB Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 21 StGB). Die Vorinstanz bejahte einen vermeidbaren Verbotsirrtum (pag. 146). Es ist offensichtlich, dass der Beschuldigte der Ansicht ist, sich im Recht zu befinden. Aber gerade der Beschuldigte, der sich ausführlich mit Gesetzen und Reglementen zu befassen scheint, hätte nach Ansicht der Kammer aber wissen können (und müssen), dass er nicht berechtigt ist, den Ahorn zurückzuschneiden.