7 stellen. Sein Vorsatz war somit nur auf einen geringfügigen Vermögenswert bzw. Schaden gerichtet; dessen Höhe lässt sich, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, höchstens schätzen. Die Annahme von ca. CHF 50.00 und damit eines Schadensbetrags im geringfügigen Bereich (praxisgemäss unter CHF 300.00) ist nicht zu beanstanden. Der Tatbestand der Sachbeschädigung ist unabhängig vom Vorliegen eines Vermögensschadens erfüllt. Es lag kein Kapprecht nach Art. 687 Abs. 1 ZGB oder eine anderweitige gesetzliche Erlaubnis