172ter StGB für anwendbar, wenn der Schaden nicht mehr als CHF 300.00 beträgt (DONATSCH, a.a.O., N. 5 zu Art. 144 mit Verweis auf BGE 123 IV 119). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Der Ahorn stand nicht im Alleineigentum des Beschuldigten. Es handelt sich somit um eine fremde Sache. Durch das Abschneiden der Äste hat der Beschuldigte in die Substanz des Baumes eingegriffen bzw. dessen Aussehen verändert. Es liegt ein Beschädigen vor. Dass der Baum im Herbst 2016 durch die Strafkläger zurückgeschnitten wurde, ändert daran nichts. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich.