144 StGB). Die unter Strafe stehende Tathandlung des Beschädigens umfasst eine Substanzveränderung, die Minderung der Funktionsfähigkeit oder auch die Minderung der Ansehnlichkeit (DONATSCH, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, StGB-Kommentar, 19. Aufl. 2013, N. 4 zu Art. 144 StGB). Das Kappen von Ästen erfüllt gemäss Bundesgericht den Tatbestand der Sachbeschädigung (Urteil des Bundesgerichts 6S.545/2001 vom 27. November 2001). Der Berechtigte braucht keinen Vermögensschaden zu erleiden. Das Bundesgericht erachtet indessen Art. 172ter StGB für anwendbar, wenn der Schaden nicht mehr als CHF 300.00 beträgt (DONATSCH, a.a.